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Anhörung des Pflege-Personal-Stärkungsgesetz (PpSG) im Gesundheitsausschuss des Bundestags

Am 10. Oktober 2018 fand die öffentliche Anhörung zum Pflege-Personal-Stärkungsgesetzes (PpSG) im Gesundheitsausschuss des Bundestages statt. Die in der BAGFW organisiserten Verbände haben hierzu eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.

Gegenüber dem Referentenentwurf liegt eine der wesentlichen Änderungen im Gesetzesentwurf in der Ausgestaltung des § 8 Abs. 6 SGB XI zum 13.000 Stellen-Sofortprogram in der vollstationären Pflege. Die Positionierung der BAGFW zu diesen und allen anderen Punkten entnehmen Sie bitte der beigefügten Stellungnahme.

Der Bundesrat hatte zudem am 21.10.2018 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (siehe Anhang) abgegeben. Darin wird u.a. gefordert:

  • Nr. 26 Recht der pflegenden Angehörigen nicht nur auf Reha, sondern auch auf Vorsorgemaßnahmen. In diesem Zusammenhang wird auch gefordert, einen Rechtsanspruch für pflegende Angehörige auf Kurberatung bei Reha und Vorsorge zu etablieren - Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates nicht.
  • Nr. 27 § 132a SGB V i.V. mit 89 SGB XI: bessere Vergütung für Wegezeiten soll sich nicht nur auf unterversorgte ländliche Räume beziehen, sondern generell Gegenstand der Rahmenempfehlungen werden - Der Vorschlag wird von der Bundesregierung geprüft.
  • Nr. 33 Einführung eines § 18d SGB XI: Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung unter Beteiligung der Länder – konkrete Ziele: Aufhebung der Sektorengrenzen und der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI sowie Prüfung des Leistungsrechts - Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates nicht.
  • Nr. 34 Forderung, die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf nicht aus dem SGB XI, sondern aus Steuermitteln zu finanzieren - Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates nicht.
  • Nr. 35 Erhöhung der Pflegehilfsmittel von 40 auf 45 Euro monatlich - Wird von Bundesregierung abgelehnt.
  • Nr. 36 Differenzierung der Vergütung der Gehälter in der ambulanten Pflege nach tariflichen Vergütungen und nicht tarifbezogenen Vergütungen - Wird von Bundesregierung abgelehnt.
  • N. 38 u. 39 Einbeziehung der Reha-Einrichtungen in das Sofortprogramm Pflege sowie Einbeziehung der Rehaeinrichtungen in die Förderung der Anschubfinanzierung für die Digitalisierung und in die Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung - Die Bundesregierung prüft, ob weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Pflegekräfte in Rehabilitationseinrichtungen erforderlich sind.


Gleichzeitig wurden die Befürchtungen der Krankenhäuser in Nr. 29 aufgegriffen, dass die Streichung des so genannten Pflegezuschlages im Krankenhaussektor (rd. 500 Mio. €), die erheblichen Verbesserungen bei der Mehrpersonalisierung im Klinikbereich zunichte macht und somit doch keine finanziellen Anreize gesetzt werden. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, neben der Einführung des Pflegebudgets auf den gänzlichen Wegfall des Pflegezuschlags zu verzichten.

Dann wurden kurzfristig Änderungsanträge (siehe Anlage) der Fraktionen CDU/CSU und SPD gestellt. Damit werden die Änderungen zurSpezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) aus dem TSVG rausgenommen und in das Gesetzgebungsverfahren zum PpSG verschoben, weil das Inkrafttreten des PpSG mit dem 1.1.2019 früher vorgesehen ist, als für das TSVG (April 2019). Außerdem gibt es noch einen ÄA zur Selbsthilfeförderung aus der Pflegeversicherung. Weitere Änderungen beziehen sich auf die Umsetzung der neuen indikatorenbezogenen Qualitätserhebung, Prüfung und Darstellung für vollstationäre Einrichtungen (ÄA 16):

  • Mit der Einführung eines neuen § 114b SGB XI "Einführung des neuen Qualitätssicherungssystems im stationären Bereich durch die Pflegeselbstverwaltung", werden die Einrichtungen verpflichtet die Indikatoren ab dem 01.10.2019 zu erheben und mit Ausnahme der Ergebnisse der ersten Datenlieferung sind diese zu veröffentlichen.
  • Abweichend von § 114 Absatz 1 Satz 2 SGB XI sind die Prüfungen nach dem neuen Prüfsystem grundsätzlich am Tag zuvor anzukündigen. Die Prüfungen sollen unangekündigt erfolgen, wenn eine vollstationäre Einrichtung diverse Verpflichtung nicht erfüllt hat usw.
  • Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird im Jahr 2019 ein einmaliger Förderbetrag in Höhe von 1.000 Euro für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Umstellung auf das neue indikatorengestützte Qualitätssystem, insbesondere die für die Indikatorenerhebung notwendigen Schulungen, zu unterstützen.
  • Abhängig vom Prüfergebnis soll der MDK-Prüfrhythmus im neuen System von einem auf zwei Jahre verändert werden.



19_14_0038.1_PpSG_ÄAe 1-17 Koa.pdf19_14_0038.1_PpSG_ÄAe 1-17 Koa.pdf2018-10-03 BAGFW Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz_final.pdf2018-10-03 BAGFW Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz_final.pdf376-18(B) Stellungnahme BR zu PpSG.pdf376-18(B) Stellungnahme BR zu PpSG.pdfBT DR 1904453_PpSG.pdfBT DR 1904453_PpSG.pdf