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Hintergrund: Sanktionen im SGB II abschaffen!

Fachinfo
Erstellt von Joachim Rock

Am 15. Januar 2019 verhandelt das Bundesverfassungsgericht um 10 Uhr über „Sanktionen im SGB II“. Ein Urteil ist danach in einigen Monaten zu erwarten. Gegenstand der Verhandlung ist eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha, das in einer Kürzung der Regelleistungen durch Sanktionen einen Verstoß gegen das in Artikel 1 Grundgesetz enthaltene Rechte auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz sieht. Der Paritätische fordert die Abschaffung der Sanktionen.

Rechtlicher Hintergrund: In den §§ 31, 31a und 31b SGB II werden Pflichtverletzungen und deren Rechtsfolgen bestimmt, § 32 SGB II enthält darüber hinaus Sanktionsmöglichkeiten bei Meldeversäumnissen, die jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens sind. Pflichtverletzungen sind gemäß § 31 SGB II:
- die Weigerung, Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung oder einem diese erstetzenden Verwaltungsakt zu erfüllen,
- die Weigerung, eine zumutbare Ausbildung oder Arbeit anzunehmen oder eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht anzunehmen,
- das absichtliche Verringern von Einkommen oder Vermögen, um Hilfebedürftigkeit herbeizuführen,
- fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten,
- Vorliegen von Sperrzeiten des Arbeitslosengeldes.
Bei einer solchen Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten um monatlich 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs verringert. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung beträgt die entsprechende Kürzung 60 Prozent, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren werden die Leistungen schon bei einer ersten Pflichtverletzung bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung vollständig gestrichen, im Wiederholungsfall werden auch diese Leistungen gestrichen. Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent können auf Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung Sachleistungen im „angemessenen Umfang“ erbracht werden.

Häufigkeit von Sanktionen: Die Zahl der Sanktionen ist bis 2017 (aktuellste Jahreszahl der BA Statistik) auf 952.839 angewachsen, gegenüber 782.996 im Jahr 2007, dem ersten Jahr, in dem die Statistik eine Jahreszahl aufweist. Während sich 2007 deutlich weniger Sanktionen auf 5,278 erwerbsfähige Leistungsberechtigte verteilten, wurden 2017 bei insgesamt 4,362 Millionen erwerbsfähigen Leistungsempfängern deutlich mehr Sanktionen ausgesprochen. Dabei entfallen etwa drei Viertel aller Sanktionen auf bloße Meldeversäumnisse. Sanktionstatbestände wie „fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten“ wurden 2017 nur in 352 Fällen festgestellt. Zu einer Weigerung, eine Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen oder fortzuführen, kam es 2017 in 83.381 Fällen. Im Jahresdurchschnitt 2017 waren 136.799 erwerbsfähige Leistungsberechtigte von mindestens einer Sanktion betroffen, im Durchschnitt mit einer monatlichen Kürzung der Regelleistungen um 109 Euro. Im August 2018 waren etwa 7.000 Menschen „voll“ sanktioniert und erhielten keine Leistungen.

Paritätische Position: Der Paritätische fordert die vollständige Abschaffung der Sanktionen und hat sich mit einer eigenen Stellungnahme an dem Verfahren beteiligt. Er wird auch in der mündlichen Verhandlung vertreten sein. Die Regelleistungen des SGB II sind nach Auffassung des Paritätischen schon jetzt deutlich zu gering bemessen, so dass sich eine Kürzung des sozio-kulturellen Existenzminimums durch Sanktionen schon grundsätzlich verbietet. Dies gilt insbesondere auch für die besonders schweren Sanktionen, die jungen Menschen auferlegt werden. Unter den Sanktionierten sind häufig Menschen, die die umfangreichen Pflichten aufgrund mangelnder Sprach- oder Lesekenntnisse nicht verstehen, die unstrukturiert, depressiv oder in anderer Weise beeinträchtigt sind. Sie werden durch Sanktionen zusätzlich unter Druck gesetzt, in ihren Teilhabemöglichkeiten massiv eingeschränkt, ihnen droht eine wachsende Verschuldung oder gar der Verlust von Krankenversicherung und Wohnung. Zu kritisieren ist auch, dass die Sanktionen bei Vorliegen der sog. Tatbestandsmerkmale erfolgen müssen und die Sachbearbeitungen dabei keinen Ermessensspielraum haben. Auch die Höhe und Dauer der Sanktionen ist häufig starr. Menschen, die sanktioniert werden, vermeiden daraufhin häufig den Kontakt mit dem Jobcenter oder scheiden ganz aus dem Bezug aus und leben fortan in verdeckter Armut. Durch den Druck, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen, droht Betroffenen eine berufliche Dequalifizierung. Die Eingliederungsvereinbarungen, die die Betroffenen schließen müssen, sind häufig schwer verständlich, sie werden oftmals nicht oder nicht genügend mit den Betroffenen erörtert und enthalten häufig nicht nachvollziehbare Auflagen, während den Forderungen häufig kein ausreichendes Angebot an Fördermaßnahmen gegenübersteht. Der Vorrang der Vermittlung vor Qualifizierung verhindert die Integration in qualifiziertere Arbeitsplätze. Dass Argument, dass nur drei Prozent der Leistungsberechtigten von Sanktionen betroffen seien, zeigt, dass ein derartiger Sanktionsapparat in keinem Verhältnis zu der Zahl der sog. Pflichtverstöße steht, von denen über drei Viertel lediglich Meldeversäumnisse sind. Häufig haben die Betroffenen zudem gute, nachvollziehbare Gründe dafür, eine Tätigkeit nicht aufzunehmen, etwa wenn sie bereits beschäftigt sind, nur „aufstockende“ Leistungen beziehen und ihnen der Verlust ihrer bisherigen Arbeitsstelle droht, wenn sie ein absehbar befristetes Angebot für eine geringfügig besser bezahlte Tätigkeit annehmen sollen oder wenn eine Tätigkeit mit dem Engagement in Pflege von Angehörigen oder Kindererziehung in Konflikt zu geraten droht und diese Umstände im Verfahren nicht ausreichend gewürdigt werden.
Die Sanktionen waren in diesem Umfang nicht von Beginn an Teil der Hartz-Reformen, sondern wurden überwiegend erst nachträglich ab 2006 mit dem SGB II-Fortentwicklungsgesetz beschlossen. Ein erklärtes Ziel des Gesetzes war die Senkung der Ausgaben.

Der Paritätische fordert, vollständig auf Sanktionen zu verzichten, und tritt gemeinsam mit zahlreichen anderen Verbänden, Initiativen und Engagierten dafür ein.


Anhang:
- Stellungnahme des Paritätischen (2017) zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
- Stellungnahme des Paritätischen zur Ausschussanhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages

Paritaet-2018-Anhoerung_Sanktionen.pdfParitaet-2018-Anhoerung_Sanktionen.pdfParitaet-2017-BVerfG_Sanktionen.pdfParitaet-2017-BVerfG_Sanktionen.pdf