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Orientierungshilfen Soziale Teilhabe, Barmittelanteil, Kfz-Empfehlungen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat zwei Orientierungshilfen und eine Empfehlung zur Umsetzung des SGB IX veröffentlicht.

1) Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe §§ 76 ff. i.V.m. 113 ff. SGB IX, März 2019

In der Orientierungshilfe werden u.a. folgende Leistungen  aufgegriffen:

Leistungen für Wohnraum

Demnach muss der Leistungsberechtigte in Vorleistung treten, wenn die Aufwendungen wegen des Umfangs der Assistenzleistungen oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegen. Auf Leistungen für den Erhalt von Wohnraum wird nicht eingegangen.

Leistungen zur Assistenz

An dieser Stelle wird betont, dass es sich um einen offenen Leistungskatalog handelt. Allerdings werden die Assistenzleitungen nach den Zielen und damit einhergehend die Qualifikation der Assistenzkräfte bestimmt. Ein besonderes Augenmerk legt die BAGüS auch auf die Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 78 Abs. 6) und verweist auf die Bedarfsermittlung, in der die Leistung mit Blick auf Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit geklärt werden soll.

Abgrenzung der Assistenzleistungen zu Leistungen der Pflegeversicherung

Einen breiten Raum nehmen die Darstellungen zu den Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere zu den Betreuungsleistungen und zur Schnittmenge zu den Eingliederungshilfeleistungen ein. Bei der Eingliederungshilfe wird auf die Leistungen gem. §102 SGB IX verwiesen. Der Bezug zu den Leistungen und Zielen  zur Teilhabe gem. § 4 SGB IX wird nicht hergestellt.  Die Bedarfe und Ziele sind laut BAGüS unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren und Wünsche des Leistungsberechtigten zu ermitteln.".... Die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Maßnahmen müssen dann den beteiligten Leistungsträgern unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielsetzung zugeordnet werden. Körperbezogene Pflegemaßnahmen fallen eher in die Zuständigkeit der Pflege und befähigende Leistungen eher in die der Eingliederungshilfe. Die Schnittmenge zwischen beiden Leistungssystemen betrifft insbesondere die Leistungen der Assistenz. Hier muss der Träger der EGH individuell prüfen, ob der Bedarf durch Leistungen der Pflege gedeckt ist oder gedeckt werden kann." (S.11)

2) Orientierungshilfe der BAGüS für die Beratung über den Anteil des Regelsatzes, der Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen als Barmittel verbleibt (Orientierungshilfe Barmittelanteil), Mai 2019

Diese Orientierungshilfe basiert auf den vorgenannten Empfehlungen der BAGüS und greift ergänzend einen für alle am Leistungsgeschehen Beteiligten besonders wichtigen Punkt auf, nämlich die Frage, nach welchen Maßstäben die Beratung und Dokumentation über die Höhe des Barmittelanteils des Regelsatzes nach § 119 Abs. 2 Satz 2 und § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX erfolgen soll. Dabei geht es einerseits um den Regelsatzanteil, der den Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung bleibt sowie andererseits um den Anteil, der wegen der Deckung des Lebensunterhaltes an den Träger der besonderen Wohnformen weiterzuleiten ist. Sie verfolgt u.a. das Ziel, die individuelle Beratung über die Höhe des Barmittelanteils bundesweit nach einheitlichen Maßstäben durchzuführen. Sie enthält beispielsweise Paxis- und Berechnungsbeispiele.

3)  Empfehlungen der BAGüS zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (Kfz-Empfehlungen) Mai 2019

Die  Orientierungshilfen und Empfehlungen sind im Anhang beigefügt.


Kfz_Empfehlungen_2020.pdfBAGueS_Orientierungshilfe_Leistungen_Sozialen_Teilhabe.pdfOrientierungshilfe_Barmittelanteil_2019.pdf