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Pschiatrische häusliche Krankenpflege

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Beschluss der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: "Verordnungsfähigkeit von häuslicher Krankenpflege während einer stationsäquivalenten Behandlung" auf der Homepage veröffentlicht und ein Beratungsverfahrens zur Prüfung einer Anpassung in Bezug auf den Begriff der „Einheiten“ der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege eingeleitet.

Demnach kann häusliche Krankenpflege (HKP) für den Zeitraum einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nicht verordnet werden. Der Beschluss tritt am 23.08.2019 in Kraft. Der Beschluss und die tragenden Gründe zum Beschluss der Richtlinie können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.g-ba.de/beschluesse/3840/

Des Weiteren hat der G-BA die Einleitung des Beratungsverfahrens zur Prüfung einer Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie in Bezug auf den Begriff der „Einheiten“ unter Nummer 27a im Leistungsverzeichnis beschlossen. Unter dieser Nummer werden folgende Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege aufgeführt:

- Erarbeiten der Pflegeakzeptanz (Beziehungsaufbau),

- Durchführen von Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen,

- Training von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum eigenverantwortlichen Umgang mit der Erkrankung beziehungsweise Entwickeln von kompensatorischen Hilfen bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen),

- Unterstützung zur Kontaktaufnahme zu anderen an der Versorgung beteiligten Einrichtungen.

Laut Zeitplan des G-BA sollen die Beratungen dazu bis zum August 2020 erfolgen. Erst danach wird das Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Ziel ist es dass die Anpassung im Frühjahr 2021 in Kraft tritt. Der Beschluss zur  Prüfung des Leistungsverzeichnisses der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege und der Zeitplan können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.g-ba.de/beschluesse/3940/