Zum Hauptinhalt springen

Referentenentwurf zur MDK Reform vorgelegt

Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, liegt der Entwurf für eine Reformierung der MDKen und des MDS vor. Die Reform verfolgt das Ziel, bessere und unabhängigere Prüfungen zu ermöglichen.

Der Entwurf sieht unter anderem vor:
- dass aus den heutigen Medizinischen Diensten der Krankenkassen (MDKen) künftig Medizinische Dienste (MD) werden sollen. Die föderale Struktur bleibt erhalten. Die MD sollen als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts fungieren.
- Der MDS wird organisatorisch vom GKV-SV gelöst und künftig als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) geführt. Sein Verwaltungsrat wird von den Verwaltungsräten der MD gewählt. Die bisherige Mitgliederversammlung des MDS entfällt.
- Die Verwaltungsräte der MD bestehen zukünftig aus 16 Personen. Davon sind sechs Vertreter auf Vorschlag der Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der gesetzlichen Krankenkasse zu benennen, sechs Vertreter auf Vorschlag der "Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe von Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der Verbraucherschutzorganisationen" und vier Vertreter auf Vorschlag der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammern.
- Der Verwaltungsrat des MD Bund besteht aus 16 Vertretern, die durch die Verwaltungsräte der MD gewählt werden. Die Zusammensetzung erfolgt analog der Zusammensetzung der Verwaltungsräte der MD.
- Personen, die hauptamtlich bei Krankenkassen und deren Verbänden beschäftigt sind, sind nicht mehr in den Verwaltungsrat wählbar.
- Die aufsichtsführenden Länder haben künftig die Haushalte der MD zu prüfen und zu genehmigen. Die umlagebasierte Finanzierung der MD durch kasseneinheitliche mitgliederbezogene Beiträge bleibt bestehen.
- Der MD Bund wird künftig die Richtlinien für die Aufgabenwahrnehmung der MD unter Mitwirkung der MD beschließen.
- Der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird in das MD System integriert.
- Richtlinien zur Aufgabenwahrnehmung des MD Bund im Bereich der sozialen Pflegeversicherung werden nicht mehr durch den GKV-SV, sondern durch den MD Bund erlassen. Je nach Themenfeld geschieht dies unter Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen.
- Es werden systematische Anhörungserfordernisse für die Beschlussfassung der MD Richtlinien geschaffen. Stellungnahmeberichtigt sind hierbei: der GKV-SV, die Bundesärztekammer, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene, die maßgeblichen Verbände und Fachkreise auf Bundesebene und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Das BMG hat alle Richtlinien zu genehmigen.
- Die Qualitätsberichterstattung des MD Bund im Bereich Pflege erfolgt zukünftig alle zwei Jahre (bisher: alle drei Jahre).
- Lehnen Kassen Leistungsanträge auf Grund fehlender medizinischer Erforderlichkeit ab, ohne, dass sie zuvor eine Prüfung durch den MD in Auftrag gegeben haben, und wollen dem Widerspruch eines Versicherten nicht entsprechen, wird die Einschaltung des MD vorgegeben.
- Die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses wirkt sich zukünftig auf die zulässige Prüfquote aus.
- Im Bereich der Krankenhausabrechnungsprüfung können Einzelfälle künftig als Strukturprüfungen gebündelt werden.
- Ein Schlichtungsausschuss soll auf Bundesebene strittige Kodierfragen klären.
- Es wird eine bundesweite Statistik über das Abrechnungs- und Prüfgeschehen erstellt.
- Die öffentlichen Sitzungen des G-BA sind künftig im Internet live zu übertragen.
- Solidargemeinschaften, die vor Einführung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland ihre Mitglieder im Krankheitsfall abgesichert haben, werden als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gesetzlich anerkannt.

Die Verbändeanhörung findet am 11. Juni 2019 statt.

RefE MDK Reformgesetz.pdfRefE MDK Reformgesetz.pdf