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Reform der Hebammenausbildung

Am 9. April hat im Bundesgesundheitsministerium eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung (HebRefG) stattgefunden. Durch das HebRefG wird geregelt, dass die Hebammenausbildung zukünftig im Rahmen eines dualen Studiums erfolgen soll. Schwerpunkte des Referentenentwurfs sind berufsständische und gesundheitspolitische Regelungen, welche vor allem die Studienziele, den Aufbau des Studiums (berufspraktischer/hochschulischer Teil) sowie die Anerkennung der Berufsqualifikationen betreffen. Es geht um Sachfragen, die nicht genuin der Wohlfahrtspflege obliegen.

Zum Inhalt des Gesetzes:
Die Hebammenausbildung wird in Form eines dualen Studiums akademisiert, d.h. ab dem Jahr 2021 werden Hebammen an Hochschulen ausgebildet. Dabei sind im berufspraktischen Teil Praxiseinsätze in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeführten Einrichtungen vorgesehen. Der Anteil von Praxisstunden reduziert sich von aktuell 3000 auf 2100.

Nach § 75 Abs. 1 HebRefG können Hochschulen bis zum 31. Dezember 2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen lassen. Zudem sieht § 76 Abs. 1 HebRefG vor, dass eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, noch bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden kann.

In der Anhörung wurde problematisiert,dass der Bundesgesetzgeber die Reform zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 sehr spät vorlegt. Die Umsetzung der europarechtlichen Regelungen in nationales Recht muss bis zum 18. Januar 2020 erfolgen. Für die Umsetzung dieses Reformvorhabens sind in der Hauptsache die Bundesländer verantwortlich. Es liegt in ihrer Verantwortung, die erforderlichen Studienplatzkapazitäten zu schaffen. Fraglich ist derzeit, ob die erforderlichen Studienkapazitäten bis ins Jahr 2021 wirklich flächendeckend aufgebaut sein werden. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Engpässe in der Hebammenversorgung könnte es besonders fatale Folgen nach sich ziehen, wenn die Bundesländer dem flächendeckenden Aufbau nicht nachkommen können.

Übergreifend lässt sich feststellen, dass noch deutlicher Bedarf zur Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit besteht. Maßgeblich sind hierfür haftungsrechtliche und medizinische Fragen, bspw. wie weit der Einsatz einer/-s Bachelorabsolvent*in im Verhältnis zu einer/-m Fachärzt*in gehen kann, für welche Tätigkeit eine Hebamme ausgebildet werden muss (Ultraschall ja/nein usw.). Es wurde deutlich, dass es dadurch insbesondere mit Blick auf die in § 9 HebRefG geregelten Studienziele deutlichen Nachbesserungsbedarf gibt und dass an der gesetzlichen Definition des Hebammenberufes gefeilt werden muss. Betont wurde auch, dass mit Blick auf die Ausbildungsinhalte einerseits eine Abgrenzung zum Bereich der Frühen Hilfen und der Schwangerschaftsberatung erfolgen muss bzw. andererseits Formen der Zusammenarbeit definiert werden müssen. Problematisiert wurde auch, dass die angedachte Mindeststudienzeit von sechs Semestern zu kurz ist. Als Empfehlung wurden sieben Semester veranschlagt. Ebenfalls müsse dringend geregelt werden, ob das Hebammenstudium an medizinischen Fakultäten oder anderen Fachbereichen angegliedert werden soll. Zudem sei es wichtig zu klären, wer ausbildet und was für Qualifikationen bzw. Weiterbildungsmöglichkeiten diese Personen haben.

Bei der Anhörung wurde abschließend deutlich: Die Geburtshilfe muss insgesamt gestärkt werden. Eine Neuregelung der Ausbildung darf nur der Anfang sein. Hebammen schützen, wahren und fördern die körperliche und seelische Gesundheit der Frauen und Kinder. Sie üben eine Tätigkeit mit bedeutendem Stellenwert für jeden Menschen aus. Hebammen sind von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Daher sind die Bedingungen für deren Berufsausübung zwingend zu verbessern. Hierzu erfordert es allerdings einer weiteren gesetzlichen Initiative, die durch das HebRefG nicht geleistet werden kann.