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SGB V,Psychiatrischen häuslichen Krankenpflege

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bereits mit einem Beschluss vom 19. Juli 2018 in seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie und dem Leistungsverzeichnis die Besonderheiten zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP) überarbeitet, so dass Versicherte mit einer schweren psychischen Störung im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der gewohnten häuslichen Umgebung diese Leistung erhalten können.

Die Änderungen betreffen neben den Leistungszielen und der Leistungsbeschreibung auch die spezifischen Verordnungsvoraussetzungen, z. B. wurde die Liste der Diagnosen und der Grad der Fähigkeitsstörungen erweitert. Zur Bestimmung wird künftig die GAF-Skala (Global Assessment of Functioning) herangezogen, eine international anerkannte Klassifikation zur Beschreibung der psychischen, sozialen und beruflichen Funktionen von psychisch erkrankten Menschen.

Zur den Maßnahmen gehören beispielsweise gezielte Gespräche, aufmerksames Beobachten, Übungen oder Begleitung. Behandelbar sind beispielsweise Störungen des Antriebs, der Ausdauer und Belastbarkeit, der Tagesstrukturierung, der Kontaktfähigkeit, der Konzentration und Merkfähigkeit, des planenden Denkens oder des Realitätsbezugs.

Das BMG hat den Beschluss mit Schreiben vom 26.09.2018 nicht beanstandet, so dass der Beschluss nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten kann.

Das Schreiben des BMG kann unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.g-ba.de/downloads/40-268-5282/2018-07-19_HKP-RL_Psychiatrische-haeusliche-Krankenpflege_BMG.pdf

Der Beschluss und die tragfähigen Gründe sind unter folgendem Link einsehbar.

https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3411/