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Teilhabeplanverfahren, WfbM, andere Leistungsanbieter

Die BAG der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Deutsche Rentenversicherung haben sich im Juni 2019 auf eine gemeinsame Orientierungshilfe zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit im Kontext der Beantragung von Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern verständigt.

Demnach ist bei den Leistungen nach §§ 57 und 58 SGB IX künftig immer ein Teilhabeplanverfahren nach §§ 19 – 23 SGB IX u.a. auf Basis einer ICF-orientierten Bedarfsermittlung durchzuführen. Das Teilhabeplanverfahren soll auch für bereits Beschäftigte in der Werkstatt gelten. Die Umstellung auf das Teilhabeplanverfahren soll möglichst bis Ende 2018 vorgenommen werden, konkrete Absprachen dazu sollen auf der regionalen Ebene erfolgen.

Des Weiteren enthält die Orientierungshilfe Erläuterungen zum Vorgehen in bestimmten Situationen.

Die BAGüS, die BA und die Deutsche Rentenversicherung wollen noch klären, welche „übergeordneten“ Aufgaben für den Fachausschuss verbleiben und ob hierzu eine gemeinsame Arbeitshilfe abgestimmt werden sollte.

Die Orientierungshilfe ist im Anhang beigefügt.


190711_orientierungshilfe_Zusammenarbeit.pdf