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Wahlrechtsausschlüsse

Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem am 15.04.2019 verkündetem Urteil im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen angeordnet: "Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden."

Siehe Pressemeldung unter folgendem Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-029.html

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe rät daher allen Betroffenen, bis zum 3. Mai 2019 einen entsprechenden Antrag bei den Wahlbehörden zu stellen.

Quelle: https://www.lebenshilfe.de/presse/pressemeldung/menschen-mit-behinderung-duerfen-ihre-stimme-bei-europawahl-abgeben/