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Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verstößt gegen Grund- und Menschenrechte

Erstellt von Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes

Die Frage des Familiennachzugs zu subsidiär geschützten Flüchtlingen in Deutschland ist seit Langem umstritten und an vielen Stellen sehr emotional diskutiert worden. Mit der Bundesratssitzung kam die Diskussion an ein vorläufiges Ende.

Da der Bundesrat keinen Einspruch gegen das Gesetz einlegt, kann dieses vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

So weit, so schlecht. Denn ein im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes erstelltes Rechtsgutachten stellt fest, dass das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletzt. Demnach verstößt das Gesetz gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention. Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden. Der Gesetzgeber vergisst, dass die UN-Kinderrechtskonvention innerstaatliches Recht darstellt. Dadurch sind die Handelnden verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu behandeln. Dieses war aber bei der Verabschiedung des Gesetzes zum Familiennachzug nicht Gegenstand der Diskussion und der Entscheidung.

Das Recht von Kindern in Familien aufzuwachsen, ist international anerkannt. Dazu gibt es zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Staaten an ihre Pflicht erinnern, dieses Recht der Kinder voranzustellen. Deutschland geriet im Jahr 2017 bereits mehrfach wegen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in den Blick internationaler Menschenrechtsgremien. So mahnte der Menschenrechtskommissar des Europarats Deutschland und alle europäischen Staaten an, Gesetze und Maßnahmen zu überarbeiten, die zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich des Familiennachzugs unterscheiden und die Stellung von Kindern in den Familiennachzugsverfahren zu stärken.

Ebenfalls äußerte sich der Fachausschuss zur UN-Frauenrechtskonvention in seinen Abschließenden Bemerkungen gegenüber Deutschland besorgt und hat der Bundesregierung empfohlen, im Hinblick auf die bereits geltende Aussetzung des Familiennachzugs ihre Entscheidung zu überprüfen. Zuletzt hat der UN-Sozialausschuss im Oktober 2017 die Bundesregierung dazu aufgefordert, zu der Aussetzung des Familiennachzugs und einer möglichen Verlängerung dieser Regelung Stellung zu nehmen.

Das Gutachten legt dar, dass sowohl die angestrebte Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 als auch die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat mit Grund- und Menschenrechten, insbesondere dem Kindeswohl, nicht vereinbar ist. Daran ändert auch der Verweis auf die Härtefallklausel nach § 22 Aufenthaltsgesetz nichts. Denn auch diese ist nicht geeignet, das nötige behördliche Ermessen herbeizuführen, da sie von ihrer Konzeption her einen völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Grund voraussetzt.

Die Praxis der vergangenen zwei Jahre hat gezeigt, dass die Härtefallklausel nur äußerst selten in besonderen Ausnahmefällen zum Zuge kommt, und damit den Kindern nicht hilft, ihre Familie nach Deutschland nachzuholen. Sobald Kinder von Entscheidungen zum Familiennachzug betroffen sind, muss aber das Kindeswohl eine wesentliche Leitlinie für Entscheidungsprozesse sein. Dabei ist das Kindeswohl bei der Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vorrangig zu berücksichtigen.

Problematisch ist zudem, dass es Betroffene sehr schwer haben, bei Behörden und vor Gerichten angehört zu werden , und dass die immer wieder diskutierte Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten allein auf die voraussichtliche Aufenthaltsdauer in Deutschland abstellt und die Wahrung der Familieneinheit zum Wohle des Kindes nicht mit einbezieht. Dies ist vor allem für Menschen problematisch, die aus einem Land kommen, in dem auf absehbare Zeit keine Besserung im Hinblick auf die Sicherheitslage vor Ort in Sicht ist.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 ergibt sich im Hinblick auf die Dauer der Trennung von Familien, dass eine Wartezeit von drei Jahren bei Ehegatten den Rahmen der Angemessenheit weit überschreitet. Im Hinblick auf die Bedeutung des Kindeswohls dürften bei Minderjährigen strengere Maßstäbe gelten. Die Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs über zwei Jahre hinaus ist auch insofern nicht mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar.