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Japanisch-Europäisches Freihandelsabkommen (JEFTA) unterzeichnet

Fachinfo
Erstellt von Joachim Rock

Am 17. Juli 2018 wurde das Japanisch-Europäische Freihandelsabkommen (JEFTA) unterzeichnet. Es soll Anfang 2019 in Kraft treten. Nicht davon betroffen sind Regelungen zu Schiedsverfahren. Hier konnten sich die Vertragspartner bislang nicht einigen. Da die Frage der Schiedsgerichtsbarkeit ausgeklammert ist, hat die EU-Kommission das Abkommen im Mai 2018 als ein rein in europäischer Zuständigkeit liegendes Abkommen klassifiziert. Eine Zustimmung nationaler Parlamente ist - anders als etwa bei CETA - nicht notwendig.

Das Freihandelsabkommen JEFTA umfasst etwa 30 Prozent des Welt-Bruttoinlandsprodukts und 40 Prozent des globalen Handels. Es richtet sich insbesondere auf den Abbau von Zöllen, umfasst aber auch Regelungen zu sog. nicht-tarifären Handelshemmnissen (wie etwa Standards).

Eine Zusammenfassung des Regelungsumfangs des Abkommens findet sich auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter folgendem Link:
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-3326_de.htm

Der Wortlaut des Abkommens findet sich hier:
http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1698&serie=1296&langId=de

Die Erbringung von Dienstleistungen ist Gegenstand des Abkommens. Die EU exportiert jährlich Dienstleistungen im Umfang von etwa 28 Milliarden Euro nach Japan. Das Abkommen soll die Regelungsautonomie der Staaten jedoch wahren. Das Abkommen enthält deshalb keine Verpflichtungen, die Erbringung von Dienstleistungen zu deregulieren oder zu liberalisieren. Ausdrücklich ist das Recht vorgesehen, privatisierte Dienstleistungsbereiche erneut öffentlicher Kontrolle zu unterwerfen. Bereiche, die nicht umfasst werden, sind in einer Negativliste definiert. Negativlisten werden seitens des Paritätischen grundsätzlich kritisch bewertet, weil dort nicht definierte Bereiche automatisch in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.

Vorbehalte sieht das Abkommen explizit vor. Art. 8.12 Abs. 2 verweist auf die Liste in Anhang Il von Anhang 8-B. Zu den ausgenommenen Bereichen zählen dabei u.a. Daseinsvorsorge, Wasser, Gesundheit, soziale Dienste, Kultur und Bildung (nicht abschließende Aufzählung). Diese Bereiche unterliegen nicht der sog. Sperrklinken-Klausel, d. h. die EU oder ihre Mitgliedstaaten können in diesen Bereichen Liberalisierungen vornehmen und jederzeit wieder zurücknehmen.
Die kommunale Selbstverwaltung wird respektiert. Art. 8.18 Abs. 1 a) i) D) und b) enthalten Ausnahmen vom Abschnitt über den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel für die Fortführung oder Erneuerung einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme auf kommunaler Ebene.

Erstmals in einem Handelsabkommen werden die Ziele des Pariser Klimaabkommen ausdrücklich anerkannt.

Zu kritisieren ist u.a., dass auch dieses Abkommen intransparent verhandelt wurde. Bis Juni 2017 wurden nur vier einzelne Dokumente veröffentlicht. Bereits am 6. Juli 2017 erfolgte dann die Einigung zwischen den Partnern, die nun - über ein Jahr danach - unterzeichnet wurde.

Gewerkschaften und Verbände kritisieren an der aktuellen Fassung von JEFTA, dass die Wasserversorgung nicht ausreichend geschützt sei. Zwar sei die Wasserversorgung selbst ausgenommen, nicht jedoch die Abwasserentsorgung. Durch den engen Zusammenhang der Leistungen bestehe ein Einfallstor für eine Liberalisierung der Wasserversorgung. Ver.di hat seine Kritik in einem Brief an dem Bundeswirtschaftsminister ausgeführt. Der Wortlaut findet sich hier:
https://ver-und-entsorgung.verdi.de/themen/freihandelsabkommen/++co++7f8e3efc-761f-11e8-a6d9-525400ff2b0e