Zum Hauptinhalt springen

Abgrenzung staionärer Einrichtungen von anderen Räumlichkeiten

Stellungnahme der BAG Freie Wohlfahrtspflege zum Richtlinienentwurf des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 SGB XI zum Vorliegen von Räumlichkeiten i.S.d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird zum 01.01.2020 die Differenzierung zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe aufgegeben. Der GKV Spitzenverband hat den Auftrag, im Benehmen u.a. mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Richtlinien zur Abgrenzung stationärer Einrichtungen von anderen Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI bis zum 01.07.2019 zu erlassen. Ziel ist es, den Anwendungsbereich des § 43a SGB XI zu klären.

Die BAGFW hat die Möglichkeit der Stellungnahme zum GKV-Richtlinienentwurf gemäß § 71 Abs. 5 SGB XI genutzt. Sie begrüßt in ihrer Stellungnahmen die Klarstellung ausdrücklich, dass grundsätzlich eine Verknüpfung zwischen Einrichtungen, Räumlichkeit und Umfang der Gesamtversorgung hergestellt  und diese Merkmale kumulativ vorliegen müssen.

 Die Stellungnahme und der Richtlinienentwurf sind im Anhang beigefügt.

2019-06-07 Stellgn. Richtlinien GKV nach § 71 SGB XI.pdf2019_05_20 Entwurf_RiLi_§71Abs5.pdf