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BTHG, Modellprojekte, 2. Zwischenbericht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) muss dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 über Maßnahmen nach den Vorgaben des BTHG berichten (Artikel 25 Absatz 7 BTHG). Die Bundesregierung hat mit Datum 08.01.2020 den Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als Unterrichtung für den Bundestag vorgelegt. Damit kommt das BMAS seiner Pflicht für das Jahr 2019 nach.

In der Einleitung betonen das BMAS, dass das übergeordnete Ziel des BTHG die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht ist. Ein weiteres übergeordnetes Ziel ist, die bestehende Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe zu bremsen und keine neue Ausgabendynamik entstehen zu lassen. Des Weiteren wird über die Einrichtung der Beiräte und den engen Austausch mit der Länder-Bund-AG sowie den Deutschen Behindertenrat berichtet.

Der Bericht selbst umfasst auf acht Seiten die Zusammenfassung der umfangreichen Zwischenberichte zu den einzelnen Projekten, die in den Anlagen zum Bericht beigefügt sind. Dabei handelt es sich um folgende Projekte:

- Umsetzungsbegleitung: Projekt des Deutschen Vereins - DV  (25 Absatz 2 BTHG), hier wird insbesondere über die Aktivitäten und Veranstaltungen des DV berichtet.

- Wirkungsprognose: Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Absatz 2 BTHG)

In dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die zwei wesentlichen Ziele der Reform der Eingliederungshilfe erreicht werden: die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und eine Dämpfung der Ausgabendynamik. Dabei werden neun Regelungsbereiche in den Fokus genommen. Im Zwischenbericht werden das Untersuchungsdesign und die Zeitschiene vorgestellt. Demnach wird die  erste Befragung bei den Leistungsbeziehenden im Herbst 2019 bis Ende des ersten Quartals 2020 durchgeführt. Die zweite Erhebung soll in der zweiten Jahreshälfte 2021 durchgeführt werden.

- Modellprojekte und Wissenschaftliche Begleitung: Modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Absatz 3 BTHG)

Ab 2020 soll laut Bericht ein Perspektivwechsel in der modellhaften Erprobung  stattfinden. Anstatt, wie bisher, das neue Recht virtuell zu erproben, sollen die Abläufe und Wirkungen dann unter Berücksichtigung der länderspezifischen Übergangsvereinbarungen im „Echtbetrieb“ in den Modellprojekten analysiert werden. Insbesondere sollen Vorschriften erprobt werden, die im Gesetzgebungsverfahren besonders kontrovers diskutiert worden sind, wie z.B. die Einkommens- und Vermögensanrechnung oder die Zumutbarkeitsregelung. Derzeit sind 29 Modellprojekte beteiligt. Eine modellhafte Erprobung des § 99 Personenkreis entfällt, da ein Bundesgesetz im Rahmen der Vorgaben von § 99 Artikel 25 a BTHG nicht erlassen wird. Demnach sollen die Ergebnisse der AG zu § 99 bzw. deren Auswirkungen unabhängig von diesen Projekten extern wissenschaftlich untersucht werden.

Die modellhafte Erprobung wird begleitend wissenschaftlich untersucht und evaluiert. Im Frühjahr 2019 wurde die erste Datenerhebungswelle bei den Modellprojekten durchgeführt und erste Erprobungsdaten ausgewertet. Belastbare Erkenntnisse existieren bisher zur neuen Einkommensanrechnung sowie zur Trennung der Maßnahmen in den stationären Einrichtungen bzw. besonderen Wohnformen. In anderen Regelungsbereichen war die Erprobung durch Rechtsunsicherheiten erschwert (fehlende Landesrahmenverträgen, neue Bedarfsermittlungsinstrumente). Die Erkenntnisse zu diesen Regelungsbereichen sind demnach  lediglich als erste Tendenzen anzusehen.

Die Autoren betonen, dass die Ergebnisse sich nur auf die Stichprobe der 29 Modellprojekte beziehen und nicht hochrechenbar auf die Gesamtheit der Eingliederungshilfeempfängerinnen und -empfänger in Deutschland sind, weil die Modellprojekte nicht nach dem Kriterium der Repräsentativität ausgewählt wurden. Des Weiteren spiegeln die Ergebnisse bisher die Perspektive der Leistungsträger und Leistungserbringer wider. Interviews mit Leistungsberechtigten haben demnach bislang nur testweise stattgefunden. Umfassendere Befragungen sollen aber ab 2020 durchgeführt werden, wenn die Leistungsberechtigten in Kontakt mit dem neuen Recht gekommen sind.

- Finanzuntersuchung: Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Absatz 4 BTHG)

Die Finanzuntersuchung soll Aufschluss über die finanziellen Auswirkungen der reformierten Eingliederungshilfe auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden geben. Neu wurde auf Anregung der Länder die Ermittlung bzw. Überprüfung der sogenannten Effizienzrendite aufgenommen. Für die Eingliederungshilfe werden Einspareffekte durch eine bessere Steuerung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens und des Vertragsrechts sowie durch die präventiv wirkenden Modellvorhaben in den Rechtskreisen SGB II und SGB VI erwartet.

Laut Autoren sind in einigen Regelungsbereichen die bislang erhobenen Daten noch nicht belastbar, so dass das erste Hochrechnungen nur für ausgewählte Bereiche durchgeführt wurden. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Aussagekraft der erhobenen Daten aufgrund der sich einstellenden Routinen deutlich zunehmen wird. Noch keine Aussagen lassen sich laut Bericht  zu den Neuregelungen treffen, die erst 2020 in Kraft treten (soziale Teilhabe, Teilhabe an Bildung, Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen).

Der Bericht ist im Anhang beigefügt und wird, ebenfalls wie der von 2018, auf der Homepage zum Bundesteilhabegesetzes des Paritätischen unter folgendem Link  eingestellt..
https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkt/bundesteilhabegesetz/modellprojekteevaluation/

1916470-1.pdf