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Bundesrat beschließt Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sowie die Finanzierungsverodnung (PflAFinV) zum Pflegeberufegesetz (PflBG)

Fachinfo
Erstellt von Thorsten Mittag

Der Bundesrat hat am 21. September 2018 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sowie die Finanzierungsverordnung (PflAFinV) beschlossen. Die Beschlussfassung bei der PflAPrV erfolgte unverändert gegenüber den Ausschuss-Empfehlungen. Der Entschließungsantrag, der die von uns kritisierte Absenkung der Anlage 4 zur Altenpflegeausbildung thematisiert, ist Beschlusslage geworden. Bei der PflAFinV wurde der Beschluss des Gesundheitsausschusses des Bundesrats zu den Mietkosten übernommen, sodass die Verordnung rechtskonform ist. Ansonsten sind die Änderungen zu den einzelnen Regelungen unverändert gegenüber den Ausschuss-Empfehlungen beschlossen werden.

Die zeitnahe Lösung von zentralen Problemen wird an die Bundesregierung adressiert. So wird die Bundesregierung u.a. aufgefordert, die einseitige Absenkung des Niveaus der Altenpflegeausbildung in der PflAPrV zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben und bereits jetzt flankierend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich abzeichnende Benachteiligung für den Beruf und das Arbeitsfeld der Altenpflege zu minimieren.

Der Bundesrat bedauert zudem, dass es nicht möglich ist, bestimmte im Nachgang zum PflBG identifizierte Probleme zur Finanzierung im Verordnungswege zu lösen. Diese Punkte werden auf S. 7 der Beschlussfassung zur PflAFinV aufgezählt. Die Bundesregierung möge ferner dafür Sorge tragen, dass es keine finanzielle Benachteiligung der aus Altenpflegeschulen hervorgehenden Pflegeschulen gibt, um die Vielfalt und die Anzahl der Angebote an Ausbildungsstätten erhalten zu können. Die Mietkosten der Pflegeschulen, sind – anders als bei den Krankenpflegeschulen an Krankenhäusern – nicht als Investitionskosten über Landes- und Bundesmittel refinanzierbar. Eine Finanzierung über den Umlagefonds würde eine zusätzliche anteilige Belastung der Pflegebedürftigen mit diesen Kosten nach sich ziehen. Der Bundesrat fordert daher eine bundeseinheitliche Refinanzierung der Miet- und Investitionskosten für alle Pflegeschulen. Ein Vorbild kann die Finanzierung der bisherigen Krankenpflegeschulen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sein. Dafür soll die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1) der PflAFinV um eine entsprechende Regelung ergänzt werden.

355-1-18 Ausschussempfehlung.pdf355-1-18 Ausschussempfehlung.pdf355-18(B).pdfBR B APrV.pdf355-18(B).pdfBR B APrV.pdf360-1-18 FinV Ausschussempfehlung.pdf360-1-18 FinV Ausschussempfehlung.pdf360-18(B).pdf BR B FinV.pdf360-18(B).pdf BR B FinV.pdf