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Handreichung zur Umsetzung der Vereinbarung über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g Abs. 3 SGB V

Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g SGB V wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland geschaffen. Orientiert an der individuellen Situation der Leistungsberechtigten ist ein Beratungsangebot etabliert worden, das den Willen der Leistungsberechtigten in den Mittelpunkt der medizinisch-pflegerischen Versorgung und Betreuung am Lebensende stellt.

Die Vereinbarung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Vereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung geschlossen. Sie regelt die Zielsetzung der Leistung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Qualifikation der Berater/-in sowie die Anforderungen, die Organisation, Dokumentation und die Finanzierung der Leistung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
2018-04-20 BAGFW_Handreichung § 132g Abs. 3 SGB V final.pdf