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SGB IX-Änderungsgesetz

Am 14.10.2019 fand im Ausschuss für Arbeit und Soziales die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (19/11006) und zu den Anträgen der Oppositionsparteien statt. Der Paritätische hat in dieser Anhörung die BAG Freie Wohlfahrtspflege vertreten.

Die BAGFW konnte ihre Postionen bekräftigen und u. a.  ausführen, dass  die Empfehlungen der AG Personenzentrierung mit dem Gesetzesentwurf großenteils umgesetzt, allerdings Nachjustierungen notwendig sind, in Bezug auf:

- die Klarstellung der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Wohnkosten und

- die geschaffene Anspruchsgrundlage im SGB IX für die nicht durch die Sozialhilfe gedeckten Wohnkosten in besonderen Wohnformen bezogen auf zusätzliche Anforderungen an die Kostenübernahme, die den Grundsätzen der Eingliederungshilfe zuwiderlaufen.

Darüber hinaus hat die BAGFW angemahnt, dass

- eine Klärung hinsichtlich der Leistungskontinuität und der Fortführung der Komplexleistung für junge Menschen,

- eine Anpassung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und  

- dringend eine Klärung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verpflegungsleistungen in den besonderen Wohnformen erforderlich sind.

Zur Übergangsregelung für die Vermeidung der "Rentenlücke" hat die BAGFW ausgeführt, dass sie Zweifel daran hat, ob die Regelung für die künftigen Selbstzahler der Grundsicherungsleistungen ausreichen wird. In der Begründung wird ausgeführt, dass Anspruchsberechtigte der Übergangsregelung einen Anspruch auf Grundsicherung und Eingliederungshilfe haben sollen. Selbstzahler aus Rentenansprüchen können einerseits einen Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung – wenn diese nicht ausreicht – und umfassende Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Dann wären sie laut Begründung von der Regelung erfasst. Sollten Leistungsberechtigte jedoch nach der Trennung der Maßnahmen nur einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wären sie laut Begründung nicht erfasst. Daher wäre es hilfreich, wenn zumindest im Bericht des Ausschusses – besser noch in der Begründung zum Gesetz – eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass von dieser Regelung auch Personen erfasst sind, die künftig ausschließlich Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Denn für die Rentenempfänger, die künftig Selbstzahler werden, soll ja genau diese Regelung geschaffen werden, um den umfangreichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Für die Bezieher von Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII hat die BAGFW gefordert, dass diese bei der Festsetzung von Absetzbeträgen (§ 82 Abs. 6 SGB XII_E) gegenüber Beziehern von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nicht schlechter gestellt werden dürfen. Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gleicht blindheitsbedingt entstehende Mehraufwendungen aus.

Die Verschärfung der Kostenheranziehung für Jugendliche in stationären Einrichtungen im Rahmen des SGB VIII hat die BAGFW abgelehnt, auch mit Blick auf den Dialogprozess des BMFSFJ „Mitreden Mitgestalten — Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“. Dieser Prozess bzw. deren Ergebnisse sollten unbedingt abgewartet werden.

Im Anhang beigefügt sind die Auschussdrucksache bezogen auf die Stellungnahmen der eingeladenen Verbände und Experten, die Stellungnahme der BAGFW und des Paritätischen. sowie die Zusammenfassung aus heute im bundestag (hib) vom 15.10.2019. Der Gesetzentwurf und die Anträge der Oppositionsparteien sind ebenfalls beigefügt.

Die zweite und dritte Beratung des Bundestags wird am Donnerstag, 17. Oktober 2019 in der Zeit von 16.25 Uhr - 17:10 Uhr  stattfinden und soll live übertragen werden.

2019-10-09 BAGFW_Stellungnahme SGB IX und XII final.pdf20191008_Stellungn_Paritätischer_BTHGAendG.pdf19(11)420.pdf1905907.pdf1908288.pdf1908557.pdf1909928.pdf1910636.pdf1911006.pdf20191015_Auszug_hib_Anhoerung SGB IX_Anderungsgesetz.docx20191015_Auszug_hib_Anhoerung SGB IX_Anderungsgesetz.docx