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Sprachliche Anpassung § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen StGB

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vorgelegt. Bestandteil dieses Referentenentwurfes ist u.a. die sprachliche Modernisierung des § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Strafgesetzbuch(StGB), Artikel 1 Ziffer 4 des Referentenentwurfs.

Die bisherige Formulierung des § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen StGB lautet:Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Laut Referentenentwurf sollen die Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung soll mit dem geplanten Gesetz nicht verbunden sein. In der Begründung wird u.a. ausgeführt:

"Sowohl § 20 StGB als auch § 12 Absatz 2 OWiG enthalten eine Auflistung von vier möglichen Ursachen einer Aufhebung der Schuldfähigkeit. Neben der „krankhaften seelischen Störung“ und der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ sind dies auch der „Schwachsinn“ und eine „schwere andere seelische Abartigkeit“. Diese Begriffe sind (erst) mit der Fassung vom 2. Januar 1975 durch das 2. Strafrechtsreformgesetz in das StGB eingeführt worden und orientierten sich an dem damaligen psychiatrischen und psychologischen Sprachgebrauch (vgl. Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 30. Auflage, § 20 Rn. 3). Aus heutiger medizinischer Sicht sind diese Begriffe jedoch veraltet. So wird insbesondere der Begriff „Schwachsinn“ schon seit Jahren von Medizinern in Literatur und Praxis nicht mehr benutzt. Beide Begriffe („Schwachsinn“ und „Abartigkeit“) können zudem – jedenfalls heute – als herabsetzend empfunden werden. Sie werden auch in der Kommentarliteratur inzwischen zunehmend als stigmatisierend oder gar diffamierend angesehen und teilweise deren Abschaffung gefordert (vgl. LK-Schöch, StGB, 12. Auflage, § 20 Rn. 68, Schönke/Schröder-Perron/Weißer, a. a. O.)."  (Seite 24)

"Eine Änderung der Begriffe erfolgt auch im Geist der UN-Behindertenrechtskonvention. ...Es wird auch davon abgesehen, an der Systematik der Normen Änderungen vorzunehmen. Es soll insbesondere daran festgehalten werden, dass die Vorschriften die bisherigen vier Eingangsmerkmale enthalten, die bei der Erörterung der Schuldfähigkeit in einem ersten Schritt geprüft werden."       (Seite 34)

Der Paritätische unterstützt eine sprachliche Anpassung des § 20 StGB nach gut 40 Jahren. Das Anschreiben und der Referentenentwurf sind im Anhang beigefügt.

Anschreiben Verbände und betroffene Fachkreise.pdfRefE Schriftenbegriff - Länder und Verbände -.pdf