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Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

Fachinfo
Erstellt von Gabriele Sauermann

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) abgegegen.


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im September 2014 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vorgelegt. Hintergrund des Referentenentwurfs ist, die Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten in nationales Recht. In der EU-Richtlinie werden im wesentlichen Mindeststandards für folgende Bereiche festgelegt:

  • Information und Unterstützung von Opfern im Strafverfahren,
  • Teilnahme am Strafverfahren,
  • Schutz der Opfer und Anerkennung von Opfern mit besonderen Schutzbedürfnissen.


Der Paritätische Gesamtverband hat zum 10. Dezember 2014 eine Stellungnahme zum vorliegenden Referentenentwurf abgeben. Darin begrüßt der Paritätische Gesamtverband grundsätzliche die geplante Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren. Die EU-Opferschutzrichtlinie gibt aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes wichtige Impulse für die Verbesserung der Opferrechte in Deutschland. So soll beispielsweise für Kinder und Jugendliche, die Opfer von schweren Sexual- und Gewaltdelikten geworden sind, ein Rechtsanspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt werden. Um eine flächendeckende und vergleichbare Qualität in der psychosozialen Prozessbegleitung zu gewährleisten, fordert der Paritätische Gesamtverband die Einführung von bundeseinheitlichen Standards für Einrichtungen der psychosozialen Prozessbegleitung und für die Anforderungen an die berufliche Qualifikation von psychosozialen Prozessbegleitern.

Anlagen:

Referentenentwurf 3. Opferrechtsreformgesetz

Stellungnahme Paritätischer Gesamtverband

08_12_2014_Stellungnahme Paritaetischer GV_3_Opferrechtsreform.pdf08_12_2014_Stellungnahme Paritaetischer GV_3_Opferrechtsreform.pdfReferentenentwurf_3. Opferrechtsreform.pdfReferentenentwurf_3. Opferrechtsreform.pdf