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Kabinett verabschiedet Entwurf eines Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

Heute hat das Kabinett einen Entwurf für ein Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung, sog. Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz, verabschiedet. Der Paritätische Gesamtverband wurde im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf um Stellungnahme gebeten.

Hintergrund des Referentenentwurfes

Das Wohngeld soll Haushalten mit geringen Einkommen eine tragfähige Wohnkostenbelastung ermöglichen. Es ist eine vorgelagerte Sozialleistung, die verhindern soll, dass einkommensschwache Haushalte Grundsicherungsleistungen aufgrund zu hoher Wohnkosten beantragen müssen. Das Wohngeld wird Mietern als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümern als Lastenzuschuss gewährt.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Entscheidung der Bundesregierung zur Entlastung der Wohngeldempfänger*innen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 vom 9. Oktober 2019 realisiert werden. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 soll der Klimaschutzplan 2050 umgesetzt werden. Danach soll ab 2021 eine CO2-Bpreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt werden. Um dementsprechend Wohngeldempfänger*innen bei den Heizkosten zu entlasten, sieht der Gesetzentwurf eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente vor. Damit soll Vorsorge getroffen werden, im Kontext der CO2-Bepreisung das Entstehen sozialer Härten zu vermeiden.
Die Entlastung der Wohngeldhaushalte soll ab dem 1. Januar 2021 erfolgen. Von der Wohngelderhöhung profitieren in 2021 rund 665.000 Haushalte, darunter 35.000 Haushalte, die erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld haben, 10.000 davon sind vormalige Beziehende von Grundsicherungsleistungen. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Im Durchschnitt aller Wohngeldhaushalte führt die Einführung der Komponente zu einem höheren Wohngeld um rund 15 Euro pro Monat. Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung soll das „Wohngeldvolumen“ um 10 Prozent erhöht werden.

Die letzte Änderung des Wohngeldes erfolgte durch den Beschluss des Bundestages zum Wohngeldstärkungsgesetz am 18. Oktober 2019, zu diesem Zeitpunkt noch ohne die CO2-Komponente. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wird das Wohngeld an die an die Wohnkosten-, Verbraucherpreis- und Einkommensanstiege angepasst. Zu diesem Zweck werden die Parameter der Wohngeldformel angepasst, eine Mietenstufe VII eingeführt, um Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus gezielter zu entlasten sowie die regional gestaffelten Miethöchstbeträge angehoben. Erstmals wird das Wohngeld in einem Abstand von zwei Jahren dynamisiert und an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Die erste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2022 geplant. Durch die Erhöhung des Wohngeldes soll vermieden werden, dass Haushalte von dem vorrangigen Leistungssystem des Wohngeldes in nachrangige Systeme der Grundsicherung nach dem SGB II und XII wechseln.


Bewertung

Einführung der CO2-Komponente im Rahmen der CO2-Bepreisung
Zur Berechnung der CO2-Komponente wird die durchschnittliche Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt (sog. Richtfläche in der Systematik des Wohngeldes). Für einen Ein-Personen-Haushalt sind dies 48 qm, für einen Zwei-Personen-Haushalt 62 qm und für jede weitere Person 12 qm. Der Zuschlag beträgt 0,30 Euro je qm Richtfläche pro Monat. Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten (CO2-Komponente) ergeben sich somit folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße:

Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
114,40
218,60
322,20
425,80
529,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,60


Die Aufstockung um die CO2-Komponente erfolgt, in dem die (Bruttokalt-)Miete oder Belastung (§§ 9, 10 WoGG) berechnet, die ermittelten Werte durch die Höchstbeträge entsprechend des § 12 Abs. 1 WoGG begrenzt und dann die CO2-Komponente hinzugerechnet wird. Im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung 2024, welcher in 2025 veröffentlich wird, sollen die Folgen der CO2-Komponente in Bezug auf Zweck und Wirkung evaluiert werden.

Der Paritätische Gesamtverband spricht sich für eine sozial-ökologische Wende aus, die geprägt ist, vom Ergreifen ökologisch nachhaltiger und effektiver Maßnahmen zum Klimaschutz und zugleich die soziale Spreizungen nicht vertieft, sondern vielmehr den sozialen Zusammenhalt fördert. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Paritätische Gesamtverband die Pläne zur Einführung einer CO2-Komponente in das Wohngeld, um einkommensschwache Haushalte im Zuge der CO2-Bepreisung zu unterstützen.
Um frühzeitig nachsteuern zu können und zu prüfen, ob die Wohngeldhaushalte durch die CO2-Komponente in einem ausreichenden Maße entlastet werden, ist die Evaluierung der Komponente zu einem früheren Zeitpunkt, als wie bisher vorgesehen, durchzuführen. Wohngeldhaushalte dürfen nicht in die Situation geraten, infolge nicht ausreichend ausgestalteter Instrumente im Sinne einer sozial-ökologischen Wende, durch die CO2-Bepreisung finanziell überlastet zu werden.
Zudem handelt es sich trotz steigender CO2-Bepreisungen um eine in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße pauschalisierte CO2-Komponente. Sollen Wohngeldempfänger*innen finanziell nicht benachteiligt werden, ist die Komponente bzw. das Wohngeld hier entsprechend zu erhöhen.


Energiekostenkomponente
Der Paritätische Gesamtverband spricht sich bereits seit geraumer Zeit für die Einführung einer Energiekostenkomponente aus. Die Einführung einer CO2-Komponente ist ein erster Schritt in die Richtung zur Entlastung bei den Heizkosten. Allerdings löst dies nicht das grundlegende Problem, dass Wohngeldhaushalte bisher nicht ausreichend bei ihren Heizkosten als solches unterstützt werden. Die CO2-Komponente bezieht sich lediglich auf eine Entlastung durch die Einführung der CO2-Bepreisung des Wärme-Sektors.

Im Wohngeldstärkungsgesetz wurde darauf verweisen, dass der Wegfall der Heizkostenkomponente in 2010 mit der Wohngeldreform 2016 durch eine höhere Wohngeldleistung kompensiert worden sei. Mit der Realwertsicherung der Wohngeldreform in 2020 werde die seinerzeitige stärkere Anhebung des Leistungsniveaus als Ersatz für die Heizkostenkomponente fortgeschrieben.
Zudem wird aufgeführt, dass die warmen Nebenkosten ohne Strom seit 2015 nicht gestiegen seien.
Dem ist zu entgegnen, dass die Preise für die Verbraucher*innen für leichtes Heizöl von 2015 bis 2018 zunahmen. Zudem belasten die steigenden Strompreise die Haushalte fortwährend. Energie ist ein grundlegendes Element der Daseinsfürsorge und der gesellschaftlichen Teilhabe. Um vor diesem Hintergrund die Wirksamkeit des Wohngeldes zu erhöhen, fordert der Paritätische Gesamtverband die Einführung einer umfassenden Energiekostenkomponente.


Klimakomponente
Der Paritätische Gesamtverband spricht sich für die Einführung einer Klimakomponente aus, welche bisher noch nicht umgesetzt wurde. Eine Klimakomponente soll dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Wohnungen höherer Energiestandards weisen oftmals höhere Nettokaltmieten auf, die die Höchstbeträge des Wohngeldes übersteigen.
Wohngeldhaushalte dürfen nicht in die Lage geraten, dass sie aufgrund zu stark gestiegener Mieten durch Sanierungsmaßnahmen übermäßig belastet werden bzw. sogar ihre Wohnung aufgeben müssen. Damit sie nicht durch energetische Gebäudesanierungen benachteiligt werden, müssen die in diesem Rahmen gestiegenen Kaltmieten in einer geeigneten Form bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Deshalb ist dringend eine Klimakomponente einzuführen und die verschiedenen Möglichkeiten zur Integration einer Klimakomponente in das Wohngeld, wie sie etwa das BBSR (2017) vorgeschlagen hat, zu prüfen.


Dynamisierung des Wohngeldes
Mit der Verabschiedung des Wohngeldstärkungsgesetzes im Oktober 2019 soll das Wohngeld künftig und erstmalig alle zwei Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2022 vorgesehen, zwei Jahre nach der Wohngeldreform zum 1 Januar 2020. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik zu erhalten und ein Herauswachsen aus dem Wohngeld bzw. den Wechsel zu den Leistungen des SGB II und XII zu begrenzen (sog. „Drehtüreffekt“).
Die Dynamisierung des Wohngeldes ist zu begrüßen, um Menschen geringer Einkommen bei den Wohnkosten verstärkt zu unterstützen sowie dazu beizutragen, dass die Empfänger nicht in die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder II fallen, verbunden mit den negativen Folgen, die dies für die Betroffenen hat (bspw. Vermögensoffenlegung etc.) hat. Die Dynamisierung des Wohngeldes entspricht der Forderung des Paritätischen Gesamtverbandes, gleichwohl sich der Verband für eine jährliche Dynamisierung ausspricht, um einkommensschwache Haushalte durchgängig zu fördern und dazu beizutragen, sie vor Verdrängung zu schützen. Insbesondere ist jedoch zu konstatieren, dass die regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes nicht dazu führen darf, dass die Preisspirale der Mieten weiter nach oben getrieben wird. Sollen Wohngelderhöhungen nicht „verpuffen“ sind wirksame Maßnahmen der Mietpreisbegrenzung zwingend.

Die Stellungnahme sowie der Referentenentwurf finden sich anbei.


191029-Stellungnahme_WoGCO2BeprEntlG_Paritaet.pdf191029-Stellungnahme_WoGCO2BeprEntlG_Paritaet.pdfBMBau-RefE WoGCO2BeprEntlG_Zusendung.pdfBMBau-RefE WoGCO2BeprEntlG_Zusendung.pdf