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Der Bundestag stimmt der Verschärfung des Zugangs zum Kindergeld für EU-Bürger*innen zu

Der Bundestag hat am 6. Juni mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU/CSU, SPD sowie der AfD das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ verabschiedet. Neben massiven Ausweitungen der Kontrollmöglichkeiten durch den Zoll gegen „Schwarzarbeit“, Arbeitsausbeutung und „Scheinarbeitsverhältnisse“ beinhaltet das Gesetz den Ausschluss von Kindergeldleistungen für EU-Bürger*innen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts und mit dem Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche, wenn sie keine Einkünfte in Deutschland erzielen.

EU-Bürger*innen sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes in mehreren Fällen vom Kindergeldbezug in Deutschland ausgeschlossen sein (§ 62 Abs. 1a EStG), und zwar:

o In den ersten drei Monaten. Der Ausschluss gilt nur dann nicht, wenn bereits in den ersten drei Monaten Einkünfte aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt werden.
o Danach gilt der Ausschluss weiterhin, wenn das Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitsuche besteht und sie vorher auch kein anderes Freizügigkeitsrecht erfüllt haben. Außerdem gilt der Ausschluss dem Wortlaut nach, wenn sie nur über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen in Schul- oder Berufsausbildung) verfügen, oder wenn sie kein materielles Aufenthaltsrecht erfüllen (Nicht-Erwerbstätige ohne ausreichende Existenzmittel).
o Familienkassen müssen das Vorliegen der jeweiligen Freizügigkeitsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit prüfen. Bei Ablehnung des Kindergelds sind sie verpflichtet, dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, "damit diese daraus Erkenntnisse für etwaige aufenthaltsrechtliche Auswirkungen erzielen“ und ggf. Freizügigkeitsrecht entziehen können (Gesetzesbegründung zu § 62 Abs. 1a EStG).
o Die Neuregelungen betreffen nur Zeiträume der Neufeststellung von Kindergeldansprüchen, nicht aber bereits vor Inkrafttreten festgestellte Kindergeldansprüche (§ 52 Abs. 49a EStG).
o Wenn die Familienkasse während eines laufenden Kindergeldbezugs feststellt, dass die Voraussetzungen für das Kindergeld nicht mehr vorlagen, kann die Kindergeldzahlung ohne Bescheid vorläufig eingestellt werden.


Der Paritätische hat in der Stellungnahme vom 04.04.2019 den Ausschluss kritisiert, da er fatale soziale Folgen haben wird. EU-Bürger*innen, die nicht erwerbstätig sind, werden künftig in vielen Fällen kein Kindergeld mehr erhalten. Da für die Betroffenen meistens auch keine Leistungen nach SGB II oder XII erbracht werden, wird Ausschluss vom Kindergeld zu noch stärkerer Verelendung von wirtschaftlich inaktiven EU-Bürger*innen führen.

Zudem ist der Ausschluss mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren. Erst im Februar hatte der Europäische Gerichtshof noch geurteilt, dass für den Anspruch auf Kindergeld nicht verlangt werden darf, dass ein aktuelles oder früheres Beschäftigungsverhältnis vorliegt
(EUGH, Urteil vom 7. Februar 2019, C‑322/17).

Das Gesetz ist zustimmungspflichtig im Bundesrat und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die letzte Bundesratssitzung vor der Sommerpause ist am 28. Juni, so dass denkbar ist, dass das Gesetz schon im Juli oder August in Kraft treten wird.