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Neue Arbeitshilfe: Jetzt Rechtsansprüche zur Erhöhung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durchsetzen!

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) müssen – wie andere Sozialleistungen auch – regelmäßig an den tatsächlichen Bedarf der Begünstigten angepasst werden. Trotzdem hat der Gesetzgeber es seit 2017 unterlassen, die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG regelmäßig so anzupassen, wie es Gesetz und Verfassung vorsehen.Die vorliegende Arbeitshilfe soll dabei helfen, Rechtsansprüche auf Erhöhung der Grundleistungen nach dem AsylbLG durchzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2012 entschieden, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – wie andere Sozialleistungen auch – regelmäßig an den tatsächlichen Bedarf der Begünstigten angepasst werden müssen. In Folge dieses bahnbrechenden Urteils, welches in der eklatant unzureichenden Höhe der Asylbewerberleistungen einen klaren Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erkannte, wurden die Leistungen erhöht und nahezu an die Höhe der sonstigen Sozialleistungen angepasst. Eine Unterscheidung in der Leistungshöhe ist laut dem klaren Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn aufgrund des unterschiedlichen Aufenthaltsstatus auch ein anderer – geringerer – Bedarf besteht. Eine migrationspolitisch motivierte Leistungsgewährung, also eine Schlechterbehandlung bestimmter Personengruppen – etwa um diese abzuschrecken – lässt das Grundgesetz hingegen nicht zu.

Seit 2017 hat der Gesetzgeber es allerdings unterlassen, die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG regelmäßig so anzupassen, wie es Gesetz und Verfassung vorsehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zwar am 26. März 2019 einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die seit dem 1.1.2017 überfällige Neuberechnung der Leistungssätze erfolgen soll. Dieser Entwurf enthält jedoch gleichzeitig eine Kürzung der Leistungen für Alleinstehende in Sammelunterkünften um 10 Prozent, so dass viele Menschen selbst nach erfolgter Gesetzesänderung nicht die ihrem Bedarf entsprechenden Leistungen erhalten werden. Die vorliegende Arbeitshilfe soll dabei helfen, vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes Rechtsansprüche auf Erhöhung der Grundleistungen nach dem AsylbLG durchzusetzen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Arbeitshilfe die Rechtslage vor Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum AsylbLG wiedergibt. Nach erfolgter Gesetzesänderung bedarf es einer aktualisierten rechtlichen Einschätzung, so dass die hier enthaltenen Handlungsempfehlungen dann nicht mehr gelten!

broschuer_A4 asylbewerberleistungsgesetz-2019_FINAL.pdfbroschuer_A4 asylbewerberleistungsgesetz-2019_FINAL.pdf