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Neue Entschädigungsregeln für Eltern bei Verdienstausfall wegen behördlicher Schließungen in Kraft

In dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde ein Entschädigungsanspruch für sorgeberechtigte arbeitende Eltern eingeführt, § 56 Abs. 1a IfSG.

Das Bundesministerium für Arbeit informiert hier:(https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/entschaedigungsanspruch.html

Wesentliche Punkte:

Mit Wirkung ab dem 30.03.2020 steht Eltern die aufgrund einer behördlichen vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, weil sie die Kinder betreuen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall zu.

-\tDie Anspruchsberechtigten müssen sorgeberechtigt sein

-\tEs müssen Kinder bis zum 12 Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen sein, die auf Hilfe angewiesen sind.

-\tEs kann keine andere Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

-\tAndere Möglichkeiten, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben, oder Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.

-\t Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtungen wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 % des Nettoeinkommens. Sie wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Auszahlung durch den Arbeitgeber - Antrag auf Erstattung an die im Land zuständige Gesundheitsbehörde

Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber, der bei der zuständigen von den Ländern bestimmten Behörde die Erstattung beantragen kann.

Dort gibt es in der Regel entsprechende Antragsformulare. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen der Voraussetzungen belegen, wie z.B. den Verdienstausfall des/der Arbeitnehmer/in, dass die Betreuung nicht zu Beispiel durch die Notbetreuung der Länder oder anders sichergestellt ist.

Die Vorschrift § 56 Abs. 1a IfSG findet sich im anliegenden Gesetz unter Art. 1 Nr. 7 auf dem 4. Blatt.

bgbl120s0587_78364ges_schutz_der Bevoelkerung.pdfbgbl120s0587_78364ges_schutz_der Bevoelkerung.pdf