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Neues Verpackungsgesetz

Verkäufer und Lieferanten müssen das neue Verpackungsgesetz beachten.

Am 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Es löst die Verpackungsverordnung ab. Es folgt weiter dem Prinzip, dass Hersteller und Lieferanten für die Kosten des Verpackungsmülls beim Endverbraucher aufkommen müssen bzw. für die Kosten der Entsorgung.

Als Verantwortliche betroffen sein können im Mitgliederbereich des Paritätischen beispielsweise Verlage, Werkstätten, Menüdienste, wenn sie Waren an Endverbraucher in Verpackungen abgeben. Wenn sie bereits verpackte Waren weitergeben, ist der jeweilige Hersteller in der Verantwortung. Bei der Abgabe von Getränken und Speisen greift das Verpackungsgesetz, wenn Einwegbehältnisse genutzt werden.

Verpackungen sind in § 3 des Verpackungsgesetzes definiert:

https://www.buzer.de/3_VerpackG_Verpackungsgesetz.htm

Endverbraucher sind nicht nur private Haushalte sondern auch andere Abnehmer von Kleinmengen - vgl. § 3 Abs. 10 und 11 Verpackungsgesetz.

Das Verständnis des Verpackungsbegriffs wird durch Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Verpackungsgesetz erleichtert:

https://www.buzer.de/Anlage_1_VerpackG_Verpackungsgesetz.htm

Wer unter das Gesetz fallende Verpackungen in den Verkehr bringt oder sich diesbezüglich nicht sicher ist, sollte nähere Informationen über seine Pflichten einholen beim Verpackungsregister:

https://www.verpackungsregister.org/