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Bundesrat stimmt Verbesserungen im Kündigungsschutz für soziale Träger zu

Der Bundesrat stimmt dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Mietrechtsanpassungsgesetz zu. Damit sind auch Verbesserungen im Kündigungsschutz für soziale Träger beschlossen.

Am 14. Dezember 2018 hat der Bundesrat dem Gesetzbeschluss des Bundestages zum Mietrechtsanpassungsgesetz zugestimmt. Damit wird auch ein verbesserter Kündigungsschutz für soziale Träger beschlossen.

Konkret lautet der diesbezüglich in § 578 BGB eingefügte dritte Absatz wie folgt:

„(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.“

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Wenn das Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht ist, folgen weitere Informationen.