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Der Paritätische Gesamtverband zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Vormünder und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss des Bundesrates empfehlen zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung in ihrer Stellungnahme Forderungen und Kritikpunkte, die den lange ausgehandelten Kompromiss zwischen Bundesjustizministerium und den verantwortlichen Ländervertretern in Frage stellen und eine längst überfällige Erhöhung der Vergütungssätze der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer nach 13 Jahren erfolglos scheinen lassen.Der Bundesratssitzung schloss sich in seiner Sitzung am 12.04.19 der Stellungnahme an.

Der Bundesrat wendet ein, die Neuregelung dürfe sich nicht auf eine Erhöhung der Vergütungen beschränken. Vielmehr müssen vorhandene strukturelle Probleme, die bereits Gegenstand von Empfehlungen einzelner Landesrechnungshöfe und des Abschlussberichts „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ waren, gelöst werden. Der vom BMJV geführte Diskussionsprozess über die "Qualität in der Rechtlichen Betreuung" ist durch den ersten notwendigen Schritt der Vergütungserhöhung nach über 13 Jahren Stillstand noch nicht beendet. Er wird aber davon aber auch beeinflusst.

Folgende Punkte werden durch den Paritätischen Gesamtverband kritisiert.


    1.\tDie Evaluierung des Gesetzes soll erst fünf Jahre nach Inkrafttreten erfolgen und auch erst nach der Veröffentlichung des Abschlussberichtes. (Ziff. 5) Im Vergleich zum Regierungsentwurf wird der Evaluierungszeitraum um ein Jahr verlängert. In Verbindung damit soll das Gesetz frühestens am 1.1.2020 in Kraft treten. (Ziff. 6) Mit einer Evaluierung könnte frühestens am 1.1.2025 begonnen werden und festgestellte notwendige Änderungen in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages nicht umgesetzt werden.

    2.\tBei den der Vergütungseinstufungen zugrunde liegenden Ausbildungen soll neben der „Nutzbarkeit“ auch die „Notwendigkeit“ der vorhandenen Qualifikation herangezogen werden. (Ziff. 2) Das führt zu Schwierigkeiten bei der planbaren Finanzierung der Betreuungsvereine, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sind.

    3.\tEine feste Fallzahlbegrenzung ist nicht zwangsläufig geeignet, die Qualität der Arbeit der Betreuer und Betreuerinnen zu erhöhen und nimmt keine Differenzierung hinsichtlich des konkreten Betreuungsumfanges vor. (Ziff. 1 e) cc)

    4.\tIm Rahmen der Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung wird Kritik an der Vergleichsberechnung der Kosten geübt. (Ziff. 7) Der Bundesrat hält folgende Positionen für zu hoch angesetzt:


• Kosten für die Aufsicht, Weiterbildung und Versicherung in den Betreuungsvereinen seien ausschließlich der Querschnittsarbeit und nicht der Betreuungsarbeit zuzuordnen und deshalb bei er Vergleichsberechnung nicht zu berücksichtigen.

• Der Sachkostenaufschlag sei zu hoch bemessen, selbst wenn Aufwendungen für Dolmetscher (!) hier berücksichtigt werden.

Für den Ansatz der Kostenhöhe wurde als sachliche Datengrundlage der KGSt-Bericht "Kosten eines Arbeitsplatzes" herangezogen und wegen der fehlenden vollständigen Vergleichbarkeit bereits gekürzt. Eine weitere Kürzung ist nicht hinzunehmen, zumal über die Erstattung von Dolmetscherkosten an den Betreuten bzw. die Betreute oder den Betreuer/die Betreuerin gar keine Entscheidung getroffen wurde.

101-19(B).pdf101-19(B).pdf