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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

Fachinfo
Erstellt von Karina Schulze

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf für das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten am 14.12.16 vorgelegt. Anlass ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.07.2016 in dem der Gesetzgeber aufgefordert wurde, die festgestellte Schutzlücke zu schließen. Dazu hat der Paritätische Gesamtverband Stellung bezogen.

Gesetzlich ist geregelt, dass ärztliche Zwangsbehandlungen von Betreuten lediglich im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch betreuungsgerichtliche Genehmigung zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte nach der Vorlageentscheidung des BGH darüber zu befinden, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen eine Unterbringung nicht vorliegt und mangels Voraussetzungen auch nicht zu erteilen wäre. Es stellte fest, dass eine Schutzlücke in den Situationen vorliegt, in denen sich die betreute Person entweder freiwillig in der Klinik aufhält oder sich krankheitsbedingt nicht aus ihr fortbewegen kann. Diese dürfen nicht gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden. Die geltende Rechtslage führt dazu, dass bei drohenden gravierenden oder lebensbedrohenden Gesundheitsschäden dieser Personengruppe die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung gänzlich versagt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Schutzpflicht nur bei denjenigen greifen soll, bei denen eine der Zwangsbehandlung vorgelagerte Zwangseinwirkung durch eine Unterbringung stattgefunden hat. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einwilligung soll nunmehr, unter Beibehaltung der bisher geltenden strengen Voraussetzungen sein, dass die betreute Person sich stationär in einem Krankenhaus aufhält. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber nur in absoluten Ausnahmefällen die staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens über das Selbstbestimmungsrecht von behandlungsbedürftigen Betreuten stellen darf.

Microsoft Word - STN zum Referentenentwurf vom 14.12.16.pdfMicrosoft Word - STN zum Referentenentwurf vom 14.12.16.pdf