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Stellungnahme des Paritätischen zum Referentenentwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV)

Der Paritätische hat zu dem lange erwarteten Referentenentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) seine Stellungnahme abgegeben. Die Anhörung in den zuständigen Ministerien findet am 04. Mai 2018 statt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist dem Deutschen Bundestag gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 PflBG vor Zuleitung an den Bundesrat zur Beschlussfassung zuzuleiten.

Der Verordnungsentwurf regelt das Weitere zu den Mindestanforderungen an die berufliche Pflegeausbildung einschließlich der nach zwei Jahren zu absolvierenden Zwischenprüfung, die zu vermittelnden Kompetenzen und das Verfahren der staatlichen Prüfungen einschließlich erstmalig bundesweit einheitlicher Rahmenvorgaben für die staatlichen Bestandteile der Prüfung für die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes.

Aus Sicht des Paritätischen ist es insgesamt positiv zu bewerten, dass der vorgelegte Referentenentwurf den Schwerpunkt auf die Kompetenzen in der Ausbildung und nicht auf das Abarbeiten von Inhalten legt. Es passt in die Entwicklungen der Altenpflege der letzten Jahre, in die durch die Einführung des Strukturmodells einer entbürokratisierten Pflegedokumentation und durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs insgesamt mehr Fachlichkeit Einzug gehalten hat. Auch die neue Ausbildung auf Grundlage der PflAPrV sollte sich in diese Entwicklung einreihen. Dies scheint insgesamt gegeben zu sein, auch wenn sich uns nicht erschließt, weswegen das Strukturmodell einer entbürokratisierten Pflegedokumentation nicht richtig aufgegriffen wird.

Der Paritätische verweist in seiner Stellungnahme abermals auf viele Punkte zur Organisation und zum Ablauf. Es ist besonders wichtig, dass diese Punkte geklärt werden, damit die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen die neue Ausbildung ohne Hindernisse umsetzen können. Daher beziehen sich die überwiegenden Hinweise auf den Teil 1 der PflAPrV.

2018 03 22_RefE APrVO.pdf2018 03 22_RefE APrVO.pdf2018_04_18_SN_Paritätischer zum RefE APrVO.pdf2018_04_18_SN_Paritätischer zum RefE APrVO.pdf