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Teilhabe, Arbeitsleben

Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ für Menschen mit Behinderungen der BAR

Die bisherige Verwaltungsabsprache zwischen gesetzlicher Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, DGUV sowie landwirtschaftlicher Unfallversicherung und der BAG der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen wurde von einer neuen Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ abgelöst. Die neue Verwaltungsvereinbarung konkretisiert die bisherigen Regelungen in Abgrenzungsfragen an der Schnittstelle zwischen Leistungen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben und den Leistungen der Integrationsämter in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Sie wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) veröffentlicht.

Mit der neuen Vereinbarung soll im Interesse aller Beteiligten – an erster Stelle der Menschen mit Behinderungen, aber auch der Arbeitgeber und nicht zuletzt der Leistungsträger selbst – eine kürzere Verfahrensdauer bewirkt werden. Behandelt werden u.a. auch Fragen zur Leistungszuständigkeit in Abgrenzung zu Rechtspflichten von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmern. Die Vereinbarung arbeitet mit Querbezügen und Verweisungen auch zu den Gemeinsamen Empfehlungen (GE) nach SGB IX, namentlich zur GE „Reha-Prozess“, GE „Unterstützte Beschäftigung“ und „Integrationsfachdienste“.

Die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Sie ist im Anhang beigefügt.

Weitere Informationen zum Bundesteilhabegesetz und zur Teilhabe am Arbeitsleben können unter folgendem Link eingesehen werden.

https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/arbeitsleben/

Begleitende_Hilfe_LTA_Verwaltungsvereinbarung_final.pdf