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Veröffentlichung BGG - Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht

Fachinfo
Erstellt von Jeannette Brabandt

Die Schlichtungsstelle, die beim Bundesbehindertenbeauftragten angesiedelt ist, hat ein Rechtsgutachten „Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht“ veröffentlicht.

Die Schlichtungsstelle, die beim Bundesbehindertenbeauftragten angesiedelt ist, hat ein Rechtsgutachten „Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht“ veröffentlicht. Mit dem Gutachten wird die Reichweite des BGG geklärt und der Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle definiert. Bisher war im Bereich des Sozialrechts offen, welche angemessenen Vorkehrungen Behörden im Einzelfall zur Verfügung stellen müssen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben und ihre Rechte ausüben können - und inwieweit diese Pflicht über das BGG eingefordert werden kann. Eine angemessene Vorkehrung kann zum Beispiel eine Assistenz sein, wenn ein Gebäude nicht barrierefrei zugänglich ist. Auch die Bereitstellung eines Kommunikationshelfers oder einer technischen Arbeitshilfe sind angemessene Vorkehrungen, wenn es an genereller Barrierefreiheit fehlt.

Das Gutachten kommt unter anderem zu folgenden Schlussfolgerungen:

- Die umfassende Pflicht der Sozialleistungsträger zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist ein wesentlicher Inhalt des Benachteiligungsverbotes nach § 7 BGG. Sie folgt aus dem Grundgesetz, aus den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien und aus der UN-Behindertenrechtskonvention.

- Die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen der Sozialleistungsträger gilt insbesondere für das Verfahren einschließlich Beratung, Amtsermittlung und Mitwirkungspflichten.

- Die Benachteiligungsverbote in den Sozialgesetzbüchern sind im Einklang mit § 7 BGG auszulegen. Sie beschränken den Anwendungsbereich des BGG nicht.

- Damit kann die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz auch dann eingeschaltet werden, wenn es Konflikte um die Genehmigung von Sozialleistungen durch Bundesbehörden gibt.

Im Anhang beigefügt sind das Gutachten und die Presseerklärung des Bundesbehindertenbeauftragten.

2018_08_28_PM Angemessene Vorkehrungen.pdfForschungsgutachten.pdf