Zum Hauptinhalt springen

Versteuerung geldwerter Vorteil

Versteuerung geldwerter Vorteil

Informationen zur Versteuerung des geldwerten Vorteils

Bis 2014 galt: Wenn Mitarbeitende Rahmenverträge nutzen, gelten Teile der Ersparnis ggf. als geldwerter Vorteil und müssen versteuert werden.

Seit 2015 hat sich die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von gewährten Rabatten weiterentwickelt und zugunsten der Arbeitnehmer verändert:

Bei Nutzung der Rahmenverträge über den Paritätischen gehört der Preisnachlass nicht als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt, sofern der Arbeitgeber an der Verschaffung des Preisvorteils nicht aktiv mitgewirkt hat. Die Ausstellung einer Arbeitgeberbescheinigung ist dabei keine aktive Mitwirkung.

Diese Regelung betrifft auch den Preisnachlass beim Fahrzeugkauf bei einer Zulassung auf dienstwagenberechtigte Mitarbeitenden (mit privater und teildienstlicher Nutzung).

Wenn Sie als Mitarbeitender die Rahmenverträge des Paritätischen nutzen möchten, bedeutet das für Sie:

Sie müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern: Dadurch vergrößert sich Ihre effektive Ersparnis.

Hier finden Sie das offizielle Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Stelle eingeräumt werden

Weitere Fragen zum geldwerten Vorteil können Sie an Ihr zuständiges Finanzamt stellen.

 Auskunft Bundesministerium der Finanzen 2015 des Fahrzeuges.