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Das Migrationspaket- letzte Änderungen im Gesetzgebungsprozess

Erstellt von Harald Löhlein

Am Freitag sollen insgesamt 8 Gesetze zur Asyl- und Migrationspolitik im Bundestag verabschiedet werden. Auf den letzten Metern hat die Große Koalition in dieser Woche - gegen alle Kritik u.a. von Wohlfahrts-, Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen - weitere Verschärfungen vorgenommen. Harald Löhlein, Leiter der Abteilung Migration und Internationale Kooperation beim Paritätischen Gesamtverband, kommentiert.

Jetzt soll es also ganz schnell gehen. Kaum waren am Montag abend die Anhörungen zu insgesamt acht! Gesetzesvorhaben zur Asyl- und Migrationspolitik beendet, da verkündeten die Koalitionsfraktionen auch schon, auf welche Änderungen man sich abschließend geeinigt habe. Am Freitag sollen die 8 Gesetze dann im Bundestag verabschiedet werden. Zu all den Gesetzesvorhaben hatte sich der Paritätische in den letzten Monaten positioniert und bei den erwähnten Anhörungen am Montag war der Verband durch 4 Sachverständige vertreten.

Die nun auf den letzten Metern beschlossenen Änderungen sehen vor allem vor, dass die Möglichkeiten, Ausreisepflichtige in "Ausreisegewahrsam" zu nehmen, verschärft werden. Zudem wird die Verpflichtung für Asylsuchende, in zentralen Aufnahmeeinrichtungen zu leben, weiter ausgeweitet: sie sollen zukünftig verpflichtend bis zum Ende des Asylverfahrens in den zentralen Aufnahmeeinrichtungen verbleiben - max. 18 Monate (Familien mit  Kindern max. 6 Monate). Die Dauer, in der Asylsuchende die abgesenkten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, wurde von 15 Monaten auf 18 Monate erhöht.

Wichtige Änderungen gab es bei der geplanten Beschäftigungsduldung, die bisher schon mit sehr hohen Hürden versehen war. Sie soll nur möglich sein für Personen, die vor dem August 2018 eingereist sind, kann dann bis Mitte 2023 erlangt werden. Die Ausbildungsduldung soll nach dreimonatigem Besitz einer regulären Duldung erteilt werden können - statt bisher geplant 6 Monaten.

Bedauerlich ist, dass die Möglichkeit, durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, dass man alles Zumutbare zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten, z.B. zur  Erlangung eines Passes getan hat, eingeschränkt wurden. Es liegt nun im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie die Möglichkeit zulässt. Dies klingt zunächst nach einem kleinem technischen Detail, kann in der Praxis aber von großer Bedeutung sein.

Die zahlreichen Verschärfungen, auf die man sich nun nochmal verständigt hat, sollen „kompensiert“ werden durch die die gesetzliche Verankerung einer  "freiwilligen, unabhängigen, staatlichen" Verfahrensberatung, die durch das BAMF - und teilweise durch die Wohlfahrtsverbände durchgeführt werden soll. Diese beinhaltet allgemeine Informationen zum Asylverfahren, welche auf jeden Fall durch das BAMF durchgeführt werden soll und eine individuelle Asylverfahrensberatung, welche durch das BAMF oder Wohlfahrtsverbände durchgeführt werden soll.

Die Verbände haben sich immer für eine unabhängige, d.h. für uns behördenunabhängige Beratung eingesetzt. Nun ist völlig unklar, in welchem Umfang die Beratung faktisch durch die Verbände durchgeführt wird - und nicht durch das BAMF. Vor allem aber ist zu kritisieren, dass laut Gesetzesbegründung den Wohlfahrtsverbänden für die Durchführung dieser Aufgabe keine Personalkosten, sondern lediglich Sachkosten zur Verfügung gestellt werden sollen. Faktisch würde dies bedeuten, dass voraussichtlich nur dort, wo auch jetzt schon einzelne Bundesländer solche Beratungsstellen finanzieren, das auch weiterhin geschieht. Das war es dann aber auch. Eine tatsächliche Ausweitung einer behördenunabhängigen Verfahrensberatung ohne entsprechende Förderung von Personalkosten bleibt eine Farce.