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Anspruch auf SGB II-Leistungen mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011

Arbeitshilfe für die Beratung von Unionsbürger*innen

Am 6. Oktober 2020 hat der Europäische Gerichtshof in einem äußerst praxisrelevanten Urteil entschieden, dass Menschen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (schulpflichtige Kinder von EU-angehörigen, ehemaligen Arbeitnehmer*innen und deren Eltern) in Deutschland nicht pauschal von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden dürfen. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II ist europarechtswidrig. Dies gilt auch für den Ausschluss von den Leistungen des SGB XII in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII.

Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, denn dies führt dazu, dass nun sowohl die Jobcenter als auch die Sozialämter Leistungen in vielen Fällen bewilligen müssen, die bisher abgelehnt worden sind. Es gibt im Bundestag bereits einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/24034), nach dem die Leistungsausschlüsse für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 im SGB II und SGB XII gestrichen werden sollen. Dies soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Aber auch vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Änderung müssen die Jobcenter und Sozialämter das Urteil des EuGH bereits berücksichtigen. Außerdem können eventuell auch rückwirkende Leistungen für die Zeit zuvor durchgesetzt werden.

Im Folgenden sollen dazu Praxishinweise und Antworten auf damit zusammenhängende Fragen gegeben werden.