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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Arbeitsleben

Einige der beabsichtigten Neuregelungen werden die Lage behinderter Menschen im Sinne der Leitgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention verbessern. Dazu gehören beispielsweise 

  • die Einführung des Budgets für Arbeit,
  • die Schaffung von „Alternativen Anbietern“
  • die Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation
  • die Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

Der Abschlussbericht "Perspektive der Leistungserbringer - Modul 4 des Projekts „Evaluation von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“ "wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom  Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) erstellt.
Der Abschlussbericht zum Projektmodul „Perspektive der Leistungserbringer” betrachtet den Prozess der beruflichen Rehabilitation aus Sicht der Leistungserbringer. Dabei wird ein gemischt-methodisches Forschungsdesign verwendet. Im Rahmen des Berichts werden die Leistungserbringer (SGB III und IX)  näher charakterisiert und interne sowie externe Organisationsprozesse dargestellt. Des Weiteren wird die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den Betrieben näher beleuchtet. Schließlich werden aktuelle Herausforderungen der Leistungserbringer betrachtet und unterschiedliche Definitionen von Maßnahmeerfolg.
Den Bericht finden Sie hier.

Auf die kleine Anfrage der FDP zur "Umsatzsteuerlichen Regelung zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe" hat die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27.01.2020 geantwortet.

Zur Frage, wie die Mahlzeiten in Werkstätten umsatzsteuerlich behandelt werden, wird folgendes mitgeteilt: "Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an die Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG als umsatzsteuerfrei anzusehen."

Das Schreiben finden Sie hier.

Die bisherige Verwaltungsabsprache zwischen gesetzlicher Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, DGUV sowie landwirtschaftlicher Unfallversicherung und der BAG der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen wurde von einer neuen Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ abgelöst. Die neue Verwaltungsvereinbarung konkretisiert die bisherigen Regelungen in Abgrenzungsfragen an der Schnittstelle zwischen Leistungen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben und den Leistungen der Integrationsämter in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
Mit der neuen Vereinbarung soll  im Interesse aller Beteiligten – an erster Stelle der Menschen mit Behinderungen, aber auch der Arbeitgeber und nicht zuletzt der Leistungsträger selbst – eine kürzere Verfahrensdauer bewirkt werden. Behandelt werden u.a. auch Fragen zur Leistungszuständigkeit in Abgrenzung zu Rechtspflichten von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmern. Die Vereinbarung arbeitet mit Querbezügen und Verweisungen auch zu den Gemeinsamen Empfehlungen (GE) nach SGB IX, namentlich zur GE „Reha-Prozess“, GE „Unterstützte Beschäftigung“ und „Integrationsfachdienste“.
Die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die Verwaltungsvereinbarung finden Sie hier.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das "Rundschreiben zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII" mit Stand vom 28. Oktober 2019 veröffentlicht.
In dem Rundschreiben wird unter anderem definiert, was unter vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten zu verstehen ist, die wie Werkstätten und Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX unter die Vorschrift über den Mehrbedarf nach § 42b SGB XII fallen. Hier soll es bei tagesstrukturierenden Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Wohnumfeld darauf ankommen:

  • dass die Inhalte der tagesstrukturierenden Maßnahme mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in einer WfbM vergleichbar sind (in Bezug auf die Beschäftigungszeit pro Tag sowie die Anzahl der Wochentage, in denen die Maßnahme in Anspruch genommen wird) und sich nicht nur auf das gemeinsame Mittagessen oder diesem untergeordnete Maßnahmen, wie Assistenzleistungen beschränken,
  • dass das gemeinschaftliche Mittagessen zur Sicherstellung des jeweiligen Maßnahmeerfolges erforderlich ist,
  • dass sich das gemeinschaftliche Mittagessen von der allgemeinen Mittagsverpflegung der Wohnstätte, welches allen Bewohnern gleichermaßen zur Verfügung steht, unterscheidet. Insbesondere muss zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten ausdrücklich vertraglich geregelt sein, dass ein zusätzliches Entgelt für das gemeinschaftliche Mittagessen zu zahlen ist, was sich von den Entgelten für die häusliche Ernährung bzw. für Unterbringung und Verpflegung unterscheidet.

Ferner wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung über Anerkennung und Umfang des monatlichen Mehrbedarfs regelmäßig nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung möglich ist, entsprechend der grundsätzlichen Teilnahme eines Betroffenen am gemeinschaftlichen Mittagessen, dem regelmäßigen Umfang sowie der regelmäßigen wöchentlichen Verteilung der Arbeitszeit. Bescheinigungen über die tatsächliche Einnahme der Mittagsverpflegung sind nicht erforderlich.

Darüber hinaus wird auf viele weitere Detailfragen eingegangen. Nicht thematisiert werden die Konsequenzen für Selbstzahler, die nicht in den Anwendungsbereich des § 42b SGB XII fallen und das Mittagessen in der Werkstatt und bei vergleichbaren Angeboten zukünftig aus eigner Tasche bezahlen müssen.
Das Rundschreiben können Sie hier downloaden.

 

 

Am 26. September 2017 fand die Fachveranstaltung „Teilhabe am Arbeitsleben für ALLE - Bekannte und neue Angebote im BTHG in Berlin statt. An dieser haben über 100 Vertreter/-innen von Mitgliedsorganisationen des Paritätischen, welche die Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung wahrnehmen sowie die Refe­rent/-innen für Behindertenhilfe und Soziale Psychiatrie der Landesverbände im Pa­ritätischen teilgenommen.

In der Veranstaltung wurde über die relevanten neuen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) informiert und Impulse für die Umsetzung auf der regionalen Ebene gegeben. Darüber hinaus fand ein Erfahrungsaustausch hinsichtlich der Umsetzungsaktivitäten auf der Bun­des- und Länderebene statt. Schwerpunktthemen waren die Werkstätten für Men­schen mit Behinderung (WfbM), die Anderen Leistungsanbieter, die Beschäftigungs- und Tagesförderstätten, das Fachausschuss- und Gesamtplanverfahren sowie das Budget für Arbeit.

Der Fachaustausch wurde durch Beiträge aus unterschiedlichen Blickwinkeln, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) sowie der Praxis in Einrichtungen bereichert.

Die Dokumentation der Veranstaltung finden Sie hier.

Hier können Sie die Präsentationen downloaden von:

Frau Claudia Scheytt, Paritätischer Gesamtverband

Herr Dr. Peter Mozet, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Herr Marco Winzer, BAG der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS)


 

Die BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat eine "Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018" veröffentlicht. Diese beinhaltet Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Werkstätten, bei den künftigen Anderen Leistungsanbietern, im Rahmen des Budgets für Arbeit und den Zuverdienst.

In allen Bereichen wird auf das Wunsch- und Wahlrecht und das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren bzw. den Fachausschuss eingegangen, wobei die  künftige Rolle des Fachausschusses noch einmal gesondert unter Punkt III dargestellt wird. Ebenso finden sich differenzierte Aussagen zum Mittagessen in der Werkstatt.

Bei den Anderen Leistungsanbietern wird u.a. dargestellt, dass künftige Anbieter konzeptionell nachweisen sollen, dass die Maßnahmen geeignet sind, das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, nicht nur anzustreben sondern mittelbar auch zu erreichen sind (S. 5 Punkt 2.1.2., zweiter Absatz). Das ist eine Auslegung, die der Gesetzgeber nach Auffassung des Paritätischen so nicht vorgesehen hat. Weder in der Regelung selbst, noch in der Begründung ist eine solche "Hürde" zu finden. Der Personenkreis für die Anderen Leistungsanbieter wird analog der WfbM beschrieben. Das sind Menschen, „die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können“.

Beim Zuverdienst kommt die BAGüS zu dem Schluss: "Zuverdienst-Projekte lassen sich auch aufgrund des Beschäftigungsumfanges (weniger als 15 Stunden je Woche) weder als Leistungen anderer Anbieter (§ 60 SGB IX) noch als Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) darstellen. "

Als noch zu behandelnde Themen werden   
- die Finanzierung der Frauenbeauftragten und der Werkstatträte,
- das Mittagessen,
- die Verknüpfung der sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 4 SGB IX) und zur Grundsicherung, die bis 01.01.2020 herzustellen ist sowie
- das Wahlrecht (§ 62 SGB IX)
benannt.

Hier können Sie die Empfehlung downloaden.

Sämtliche fachliche Weisungen der BA zum SGB IX können auf der Homepage der BA unter folgendem Link eingesehen werden.