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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Arbeitsleben: Andere Leistungsanbieter

Mit der Schaffung der Alternativen Anbieter (§ 60 SGB IX) bestehen ab dem 01.01.2018 mehr Wahlmöglichkeiten bei der Auswahl von Angeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung. Allerdings ist der Personenkreis der Menschen mit Behinderung auf diejenigen begrenzt, die einen Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben. 

Die Vorschrift ist „äußerst schlank“ gehalten und befreit die „anderen Leistungsanbieter“ teilweise von den für die Werkstätten geltenden Vorgaben. Hier ist darauf zu achten, dass bei der Umsetzung z. B. auch die Qualitätsvorgaben für Leistungen des Eingangsverfahrens, des Berufsbildungsbereiches und des Arbeitsbereiches in der Werkstatt sowie die Mitwirkungsverordnung der Werkstatt auch für diese Angebote gelten.

BUND

Januar 2020 - Fachliche Weisung

Die fachliche Weisung finden Sie hier.

Dezember 2017 - Fachkonzept
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Ende Dezember 2017 das Fachkonzept für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich für die Anderen Leistungsanbieter vorgelegt.  Mit dem Fachkonzept bündelt die BA die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an Andere Leistungsanbieter und präzisiert sie im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Qualität der Leistungsausführung.
Künftige Anbieter müssen in einem Qualitäts- und Leistungshandbuch (QLHB) darstellen, wie sie das Eingangsverfahren und/oder den Berufsbildungsbereich auf Basis des Fachkonzeptes konkret umsetzen wollen.  Das QLHB ist beim Operativen Service-Team Arbeitsmarktdienstleistungen am Sitz der Regionaldirektion zur Prüfung und Bewertung einzureichen. Die Preisverhandlungen obliegen laut BA dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum.
Zu beachten ist, dass eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle zu erfolgen hat (§176 Abs.1 SGB III). Mit Einreichung des QLHB ist daher zu belegen, dass ein Antrag auf Trägerzulassung gestellt ist (§ 5 Abs.1 Nr.6 AZAV). Ein Abschluss von Preisverhandlungen ist in der Regel nur mit dem Nachweis über die Trägerzulassung möglich.
Im Fachkonzept wird u. a. auch auf die Anwendung der Werkstättenverordnung (WVO) hingewiesen. Insbesondere werden die Anwendung des Fachausschusses, die Umsetzung der Beschäftigungszeit, das Vorhalten von Personal und die bauliche Ausstattung präzisiert.
Demnach

  • ist der Fachausschuss dem Grunde nach einzurichten, er unterbleibt jedoch, wenn ein Teilhabeplanverfahren unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durchgeführt wird. Um dem Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen auch im Rahmen der Fachausschussarbeit stärker Rechnung zu tragen, soll künftig eine Beteiligung des Menschen mit Behinderungen im Fachausschuss erfolgen, es sei denn, dieser wünscht explizit keine Teilnahme.
  • ist grundsätzlich eine Beschäftigungszeit von 35 bis 40 Stunden/Woche mit dem Leistungsangebot abzudecken. Eine Anpassung der individuellen Beschäftigungszeit kann jedoch im Eingangsverfahren an die individuellen behinderungsbedingten Bedürfnisse des Teilnehmenden in Absprache mit der zuständigen Reha-Beratungsfachkraft erfolgen.

Weitere Vorgaben betreffen fachliche Anforderungen, Qualitätsaspekte und Prüfrechte, Versicherungspflichten, Kooperationsverpflichtungen aber auch die Verpflegung der Teilnehmenden durch eine tägliche warme Mahlzeit .
Das Fachkonzept für die Anderen Leistungsanbieter kann unter folgendem Link eingesehen werden bzw. unter der folgenden PDF.

Informationen der BA zum Verfahren der Zulassung und Akkreditierung von Maßnahmen können unter folgenden Link eingesehen werden.

Die Kontaktdaten der Regionalen Einkaufszentren sind unter folgendem Link zu finden.

Des Weiteren wurde das übergreifende Fachkonzept für Einrichtungen der beruflichen Rehabiliation (§ 51 SGB IX) der BA zur Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) im Dezember 2017 aktualisiert. Das Fachkonzept und weitere Informationen für spezifische Leistungsanbieter können unter folgendem Link auf der Homepage der BA eingesehen werden.

Die "Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018" der BAGüS beinhaltet u.a. Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen für die Anderen Leistungsanbieter.
Künftige Anbieter sollen demnach konzeptionell nachweisen, dass die Maßnahmen geeignet sind, das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, nicht nur anzustreben, sondern mittelbar auch zu erreichen ist.  (S. 5 Punkt 2.1.2., zweiter Absatz)
Das ist eine Auslegung, die der Gesetzgeber nach Auffassung des Paritätischen so nicht vorgesehen hat. Weder in der Regelung selbst, noch in der Begründung ist eine solche "Hürde" zu finden. Der Personenkreis für die Anderen Leistungsanbieter wird analog der WfbM beschrieben. Das sind Menschen, „die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können“.  
Die Orientierungshilfe finden Sie hier.

Der Evangelische Fachverband für Arbeit und soziale Integration e. V. (EFAS), die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. (bag arbeit) und die Katholische  Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (IDA) haben ein Kurzgutachten zu zulässigen Vertragsinhalten in Rahmenvereinbarungen nach § 79 SGB XII und § 131 SGB IX veröffentlicht.  Insbesondere geht es um die Fragestallung, ob in einer Rahmenvereinbarung nähere Regelungen hinsichtlich der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII in Form der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen werden können?
In dem Gutachten von Prof. Dr. Jan Kepert (Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl) wird als Fazit festgestellt, dass eine Einschränkung der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 140 SGB XII bzw. nach 49 ff. SGB IX mittels eines Rahmenvertrages nicht zulässig ist. Die Regeln für „Andere Leistungsanbieter“ sind  im § 60 SGB IX abschließend formuliert. Alle darüber hinausgehenden Anforderungen sind demnach nicht gesetzeskonform.
Das Gutachten kann bei den Gesprächen und Verhandlungen vor Ort hilfreich sein.
Hier können Sie das Gutachten downloaden.

LÄNDER

August 2018
In Bayern haben sich die Öffentliche und Freie Wohlfahrtspflege auf eine Muster-Leistungsvereinbarung zu den Anderen Anbietern verständigt.

Die Muster-Leistungsvereinbarung finden Sie hier.

Die Leistungsbeschreibung für den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen und dem Arbeitsbereich bei Anderen Leistungsanbietern ist Bestandteil des Berliner Rahmenvertrages. Im Wesentlichen bleibt es, bis auf wenige Ausnahmen, bei den Vorgaben der Werkstätten. Beispielsweise unterliegen die Anderen Leistungsanbieter keinem förmlichen Anerkennungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Abstimmung erfolgt ausschließlich mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Und sie müssen, sofern sie weniger als 120 Plätze anbieten, das Personal für die Begleitenden Dienste entsprechend der Personalschlüssel in den Werkstätten stundenweise anbieten bzw. entsprechende Kooperationen eingehen.  
Hier können Sie die Leistungsbeschreibung downloaden.

Die Fachaufsicht Sozialhilfe, angesiedelt beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung hat ein Rundschreiben mit Kriterien zur Umsetzung des § 60 SGB IX „Andere Leistungsanbieter“ und des § 61 SGB IX „Budget für Arbeit“ veröffentlicht. Diese gelten ab dem 01. Januar 2018.
Das Rundschreiben finden Sie hier.

Das Arbeitspapier der Freien Wohlfahrtspflege finden Sie hier.

LVR Umsetzungsvorschlag

 

 

 

Im Freistaat Sachsen hat der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) als zuständiger Kostenträger für Leistungen zur Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Sozialgesetzbüchern zwölf und neun ein Merkblatt für interessierten Leistungsanbieter zur Umsetzung der Regelungen des § 60 SGB IX veröffentlicht. Das Merkblatt enthält Informationen zu den

  • gesetzlichen Grundlagen
  • leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Menschen mit Behinderung
  • Anforderungen an den anderen Leistungsanbieter und den
  • Leistungen des KSV Sachsen an den anderen Leistungsanbieter.

Die Vorgaben z. B. für die Personalausstattung oder die inhaltlichen Leistungen sind eng an die des Arbeitsbereiches der Werkstatt angelehnt. Darüber hinaus sind in den Anlagen des Merkblattes die rechtlichen Grundlagen und Regelungen für Werkstätten laut Rahmenvertrag in Sachsen beigefügt.

Hier können Sie das Merkblatt downloaden.

In Sachsen-Anhalt hat der Leistungsträger (Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration und als ausführender überörtlicher Träger der Sozialhilfe die „Sozialagentur Sachsen-Anhalt“) für die konzeptionelle Umsetzung des Konzepts der anderen Leistungsanbieter eine Leistungsbeschreibung entworfen. Diese findet Anwendung, wenn sich andere Leistungsanbieter an die Sozialagentur Sachsen-Anhalt wenden, um eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.

Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich "Anderer Leistungsanbieter" § 60 SGB IX

Hier die Orientierungshilfe downloaden.