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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Frühförderung/Kindertagesstätte

Seit dem Bestehen der Regelungen zur Komplexleistung Frühförderung ist deren Umsetzung auf Länderebene problematisch. Insofern ist die vorgenommene Anpassung der Regelung in § 46 SGB IX und die damit verbundene Definition der Komplexleistung und die Beschreibung der Leistungsbestandteile äußerst positiv. Die neuen Regelungen werden dazu beitragen, Klärung in den vielfältigen Konfliktlagen auf Länderebene zu erreichen.

Positiv ist auch, die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Klarstellung, dass es sich bei der Frühförderung nicht um additive Leistungen (heilpädagogische- + Behandlungsleistungen) handelt. Allerdings ist diese nur Bestandteil der Gesetzesbegründung und eben nicht Bestandteil der Regelungen im Gesetzestext selbst.

Neu ist, dass gemäß § 46 Absatz 2 neben Frühförderstellen nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität andere Einrichtungen zugelassen werden können. Hier wird darauf zu achten sein, dass sich Einrichtungen etablieren, die die erforderlichen qualitativen Ansprüche der Komplexleistung Frühförderung erfüllen und auch für Kinder mit komplexem Unterstützungsbedarf offen sind.

Am 29.11.2017 fand die Fachveranstaltung „Komplexleistung Frühförderung – Theorie und Praxis“ in Berlin statt. An dieser haben Referenten/-innen der Landesverbände des Paritätischen, Vertreter/-innen von interdisziplinären Frühfördereinrichtungen und Kindertagesstätten teilgenommen.

In der Veranstaltung wurden über die relevanten neuen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) informiert und Impulse für die Umsetzung auf der regionalen Ebene gesetzt. Des Weiteren fand ein Erfahrungsaustausch hinsichtlich der Umsetzungsstände und -aktivitäten auf Bundes- und Länderebene statt. Schwerpunktthemen waren die Komplexleistung selbst, die anderen nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen, der neue Behinderungsbegriff, die Zugangskriterien für Leistungsberechtigte, das neue Teilhabe- und Gesamtplanverfahren, der bisherige Förder- und Behandlungsplan sowie die Vergütung der Leistung. Dieser wurde durch Beiträge aus unterschiedlichen Blickwinkeln bereichert, z. B. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung und der Lebenshilfe Eilenburg.

Hier können Sie die Dokumentation downloaden.

Präsentation Claudia Scheytt, Paritätischer Gesamtverband

Präsentation Dr. Sandro Blanke, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Präsentation Karl Richard Jung, Sozialministerium Saarland

Präsentation Gerhard Krinninger, Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung

Präsentation Josefine Günther, Lebenshilfe Eilenburg

Präsentation Erwin Drefs, Bundesvereinigung Lebenshilfe

LÄNDER

September 2019 Landesrahmenvertrag
In Nordrhein-Westfalen haben die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR), die Freie Wohlfahrtspflege und die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände eine Landesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung unterzeichnet. Die Vereinbarung gilt ab 1.1.2020 und schafft verlässliche und einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten.
Im Wesentlichen wurde folgendes vereinbart:   

  • Das Verhältnis zwischen heilpädagogischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen wird im Rahmen der örtlichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung festgelegt bzw. als kalkulatorische Grundlage festgehalten. In der Landesrahmenvereinbarung wird die Orientierungsgröße von 65 zu 35 % aufgeführt.
  • Die durchschnittliche Dauer einer ambulanten Fördereinheit soll mind. 100 Minuten betragen. Die Dauer einer heilpädagogischen Fördereinheit setzt sich aus 60 Minuten am Kind und zwischen 45 und 60 Minuten indirekter Leistungen zusammen. Die Dauer einer medizinisch-therapeutischen Fördereinheit beträgt 45 Minuten am Kind; die Dauer der indirekten Leistungen ergibt sich rechnerisch aus der durchschnittlichen Mindestdauer einer Fördereinheit insgesamt. Die Festlegung der individuellen Fördereinheit erfolgt im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vor Ort.
  • Die indirekten Zeiten werden lediglich als rechnerische Grundlage verstanden. Sie können flexibel über die Bereiche (HP und MT) hinweg praktiziert werden.
  • Die Fahrzeiten werden pauschal auf 20 Minuten festgelegt, wobei das durchschnittliche Verhältnis von ambulanten zu mobilen Einheiten auf 70/30 festgelegt wird.
  • Das offene niedrigschwellige Beratungsangebot wird pauschal mit 120 Minuten je bewilligtem Förder- und Behandlungsplan abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung werden die Personalkosten einer heilpädagogischen Fachkraft zur Grunde gelegt, da man davon ausgeht, dass insbesondere von diesem Personal die Beratungen durchgeführt werden.
  • Bei der Förderung innerhalb einer Gruppe gibt es die Absprache, dass das erste Kind mit 100 % Vergütungssatz einer Fördereinheit vergütet wird und das zweite und dritte Kind jeweils zu 90 %. Ab dem vierten Kind wird dann wieder eine Vergütung von 100 % erfolgen (ab dieser Gruppengröße muss ein weiterer Pädagoge/in oder Therapeut/in hinzukommen) mit der entsprechenden weiteren Abstufung für die folgenden Kinder.
  • Im Rahmen der bewilligten Fördereinheiten kann in begründeten Fällen auch eine separate Beratung von Sorgeberechtigten erfolgen. Dafür ist keine gesonderte Genehmigung im Vorfeld erforderlich, aber eine Kennzeichnung im Leistungsnachweis. Das Gespräch muss dokumentiert werden - auf Nachfrage muss den Kostenträgern gegenüber aufgezeigt werden können, dass kein anderer Kostenträger vorrangig für diese Leistung in Frage käme (Abgrenzung zum SGB VIII).
  • Absprachen gibt es hinsichtlich einer gemeinsamen Evaluation und der Einrichtung einer Art gemeinsamen Kommission (Runder Tisch) zur Weiterentwicklung der Komplexleistung Frühförderung in NRW.
  • Hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung bzw. der entsprechenden Grundsätze gibt es Orientierungen am Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX und ebenso hinsichtlich der Prüfregelungen.

Ansonsten bleibt es dabei, das der Kinderarzt mit einer Verordnung die Eingangsdiagnostik auslöst, außerdem muss weiterhin separat mit Krankenkassen und Landschaftsverbänden abgerechnet werden.
Die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der IFF wurde schon in der letzten Rahmenempfehlung IFF NRW (die erst Anfang 2016 unterzeichnet wurde) festgelegt, daran wurden kaum Änderungen vorgenommen, lediglich Anpassungen an das BTHG und die hierdurch veränderte FrühV.

Hier können Sie den Landesrahmenvertrag downloaden.
Hier können Sie den Mustervertrag downloaden.
Hier können Sie die Musterkalkulation downloaden.

Landesrahmenempfehlung Frühförderung Saarland
https://www.saarland.de/dokumente/res_soziales/LRE_FF_SAL_03042006(12).pdf
 
Modell Frühförderung Plus als Vorläufermodell für den nun anstehenden Leistungstyp Interdisziplinäre Frühförderung und integrationspädagogische Leistungen
https://www.saarland.de/92466.htm
 
Konzeption der Interdisziplinären Frühförderung in der derzeitigen Form im Saarland am Beispiel einer FF-Stelle
http://www.gps-rps.de/files/konzeption_fruehfoerderung.pdf

In Sachsen-Anhalt ist auf der Grundlage des BTHG, § 46 Abs. 4 SGB IX, eine Umwandlung der bisher existierenden Landesrahmenempfehlung von 2007 in eine Landesrahmenvereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder des Landes Sachsen (LRV FF) notwendig. Die Verhandlungen einer Landesrahmenvereinbarung wurden unter Beteiligung der Leistungserbringer-Verbände Ende 2017 abgeschlossen. Das Unterschriftenverfahren läuft aktuell noch. Nach Abschluss dieses Verfahrens soll die Landesrahmenvereinbarung Inkraft treten.