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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Wohnen und soziale Teilhabe

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen zukünftig auch weiterhin die Leistungen zur sozialen Teilhabe. Allerdings war es bisher Aufgabe der Eingliederungshilfe „…eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich, unabhängig von Pflege zu machen“ (§ 53 Absatz 3 SGB XII). Diese Aufgabe hat bisher maßgeblich alle Lebensbereiche wie Wohnen, Freizeit und Arbeit bestimmt. Mit der Beschränkung der bisherigen Aufgabe der Eingliederungshilfe auf die medizinische Rehabilitation (§ 90 Absatz 2 SGB IX)  wird  der rehabilitative Charakter in der sozialen Teilhabe aufgegeben. Leistungen für die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sind in den Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) zu finden.  

Eines der Anliegen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist es, die Unterstützung für Menschen mit Behinderung nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern ausschließlich am notwendigen individuellen Bedarf auszurichten. Es wird daher nicht mehr zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen unterschieden. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich auf die Assistenzleistungen, die in ambulanten und besonderen Wohnformen erbracht werden.

BUND

Januar 2020 Umsatzsteuerlichen Regelung zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Auf die kleine Anfrage der FDP zur "Umsatzsteuerlichen Regelung zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe" hat die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27.1.2020 geantwortet.
Zur Frage, wie die Mahlzeiten in Einrichtungen der Behindertenhilfe umsatzsteuerlich behandelt werden, wird folgendes mitgeteilt: Wenn Leistungen unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fallen, dann ist dies umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen.

Das Schreiben finden Sie hier.

Januar 2020 - Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.12.2019 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert, veröffentlicht am 14.01.2020. Von Bedeutung ist insbesondere die Änderung des AEAO zu § 68 Nr. 2. Dieser wird wie folgt gefasst: "Unter die Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" fallen Einrichtungen, die gegenüber denen in § 53 Nr. 1 AO genannten Personen Leistungen der Pflege oder Betreuung sowie der Wohnraumüberlassung erbringen und bei denen die Verträge über die Überlassung von Wohnraum und über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen voneinander abhängig sind (siehe §§ 1, 2 WBVG). Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für Körperschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO erfüllen, kommt eine Förderung unter den Voraussetzungen des § 66 AO in Betracht."
Bislang hatte der AEAO in Nr. 2 zu § 68 AO auf das Heimgesetz Bezug genommen, welches weitgehend durch das im Oktober 2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und die jeweiligen Landesheimgesetze abgelöst wurden. Die Änderung entspricht einer Forderung der BAGFW, um eine klare Zuordnung zu der Zweckbetriebseigenschaft für Wohn-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewährleisten, ebenso für neuere Wohnformen, auf die das WBVG Anwendung findet.

Das Schreiben finden Sie hier.

Mai 2019 Empfehlungen der BAGüS zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (Kfz-Empfehlungen)
Diese Empfehlungen der BAGüS dienen als Hilfestellung für die Sachbearbeitung der Träger der Eingliederungshilfe bei der Entscheidung über Leistungen. Sie haben keinen verbindlichen Richtliniencharakter. Das Individualisierungsgebot nach § 104 SGB IX ist zu beachten.
Die Empfehlung können Sie hier downloaden.

März 2019 Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe §§ 76 ff. i.V.m. 113 ff. SGB IX, März 2019
In der Orientierungshilfe werden u.a. folgende Leistungen  aufgegriffen:

Leistungen für Wohnraum

Demnach muss der Leistungsberechtigte in Vorleistung treten, wenn die Aufwendungen wegen des Umfangs der Assistenzleistungen oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegen. Auf Leistungen für den Erhalt von Wohnraum wird nicht eingegangen.

Leistungen zur Assistenz

An dieser Stelle wird betont, dass es sich um einen offenen Leistungskatalog handelt. Allerdings werden die Assistenzleitungen nach den Zielen und damit einhergehend die Qualifikation der Assistenzkräfte bestimmt. Ein besonderes Augenmerk legt die BAGüS auch auf die Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 78 Abs. 6) und verweist auf die Bedarfsermittlung, in der die Leistung mit Blick auf Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit geklärt werden soll.

Abgrenzung der Assistenzleistungen zu Leistungen der Pflegeversicherung
Einen breiten Raum nehmen die Darstellungen zu den Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere zu den Betreuungsleistungen und zur Schnittmenge zu den Eingliederungshilfeleistungen ein. Bei der Eingliederungshilfe wird auf die Leistungen gem. §102 SGB IX verwiesen. Der Bezug zu den Leistungen und Zielen zur Teilhabe gem. § 4 SGB IX wird nicht hergestellt.  Die Bedarfe und Ziele sind laut BAGüS unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren und Wünsche des Leistungsberechtigten zu ermitteln. ".... Die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Maßnahmen müssen dann den beteiligten Leistungsträgern unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielsetzung zugeordnet werden. Körperbezogene Pflegemaßnahmen fallen eher in die Zuständigkeit der Pflege und befähigende Leistungen als in die der Eingliederungshilfe. Die Schnittmenge zwischen beiden Leistungssystemen betrifft insbesondere die Leistungen der Assistenz. Hier muss der Träger der EGH individuell prüfen, ob der Bedarf durch Leistungen der Pflege gedeckt ist oder gedeckt werden kann." (S.11)
Die Empfehlung können Sie hier downloaden.