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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Zum Gesetz

Januar 2017 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das BTHG ist ein Änderungsgesetz, durch welches das Sozialgesetzbuch (SGB) IX "Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung" vollständig neu gefasst wird und zahlreiche weitere Gesetze geändert werden. Das Gesetz  tritt in mehreren Schritten ab 1. Januar 2017 in Kraft. Das Gesetz versucht nunmehr den Mensch mit Behinderung  in den Mittelpunkt des Geschehens zu rücken.
Das führt zu weit reichenden Änderungen in der Eingliederungshilfe und an der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege. Für Menschen mit Behinderung und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bringt es einen Paradigmenwechsel dergestalt, dass die heutige Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären oder stationären Leistungen aufgehoben wird. Zukünftig wird die Unterscheidung zwischen Fachleistung der Eingliederungshilfe und den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen) die Diskussion maßgeblich bestimmen.

Weitere Schwerpunkte des Gesetzes betreffen u.a. die Regelungen

  •       zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe,
  •       zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung,
  •       zur Teilhabe- und Gesamtplanung,
  •       zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  •       zum Vertragsrecht.

Darüber hinaus wird die Umsetzung des Gesetzes in diversen Modellprojekten begleitet.

Die Änderungen, die mit dem BTHG verbunden sind, treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, überwiegend zum 01.01.2018 und 01.01.2020.

Das BTHG ist ein Artikelgesetz. Die wesentlichen Änderungen betreffen das Sozialgesetzbuch IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".

Im SGB IX, Teil 1 werden die Regelungen für Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen sowie das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations-und Teilhaberecht zusammengefasst.

Im SGB IX, Teil 2 werden "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)" geregelt. Dies betrifft im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im SGB XII. Es sind aber auch neue Leistungen der sozialen Teilhabe, wie die Assistenzleistungen oder das Budget für Arbeit hinzugekommen.  

Im SGB IX, Teil 3 steht künftig das bisherige Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des alten SGB IX), was insbesondere bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterentwickelt wurde.

  • Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
    (Bundesteilhabegesetz – BTHG
    hier PDF downloaden
  • Änderungen im SGB IX und SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz (Teil 1–3) - Gegenüberstellung, Quelle: DVfR
    hier PFD downloaden

  • Erster Überblick: Korrekturen Bundestagsbeschluss
    Stand: 13.12.2016
    [hier PDF downloaden]
  • Erläuterungen des Bundesministeriums zu den Änderungen im Kabinettsbeschluss gegenüber dem Referentenentwurf
    [hier PDF downloaden]

Dezember 2019
Das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe wurde im Bundesgesetzblatt am 12.12.2019 veröffentlicht und ist damit Inkraft getreten.
Das Gesetzblatt finden Sie hier.

Zuvor hatte der Bundesrat am 29.11.2019 dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt.

  • Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, werden künftig entlastet, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen wird. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen (Vermutungsregel).
  • Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig.
  • Für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, wird der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt.
  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung wird über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben.
  • Das Budget für Ausbildung wird  für Menschen mit Behinderungen eingeführt.  
  • Integrationsämter haben bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
  • Bei den anderen Leistungsanbietern wird ein Abweichen der in der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben möglich.
  • Im Januar 2020 erfolgt einmalig keine Anrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen für den Lebensunterhaltsbedarf  nach SGB XII.  
  • Es erfolgt keine Trennung der Fachmaßnahme für Jugendliche mit Behinderung, die bereits als Minderjährige Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in stationären Einrichtungen erhalten haben.

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kosten und Folgekosten, die Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen. Eine Vertreterin der Bundesregierung hatte im Plenum bereits durch eine Protokollerklärung angekündigt, sich dazu mit den Ländern ins Benehmen zu setzen.

Zeitplan
Erste Lesung - 27.09.2019
Erste Beratung Bundesrat - 11.10.2019
Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestags - 04.11.2019
Zweite und dritte Lesung Bundestag - 7. und 8.11.2019
Zweite Beratung Bundesrat - 29.11.2019

November 2019 Beratung im Bundesrat
Das Plenum des Bundesrates wird sich am 29.11.2019 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz befassen. Für die Beratung empfiehlt der Finanzausschuss des Bundesrates die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Damit soll eine Evaluation und ein Ausgleich eventueller Kosten erreicht werden, falls diese von den Schätzungen der Bundesregierung abweichen.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Bundesrates empfiehlt, dem Gesetz zuzustimmen.
Offen ist, ob der Bundesrat zustimmen wird, da die Diskussion im Bundesrat kontrovers verlaufen wird.
Die Empfehlungen der Ausschüsse für den Bundesrat finden Sie hier.

November 2019 Beschluss im Bundestag in zweiter und dritter Lesung
Der Bundestag hat am 7. November 2019, das Angehörigen-Entlastungsgesetz der Bundesregierung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der AfD, der FDP und der Linken beschlossen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, zu der auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit vorlag. Mit dem Gesetz sollen folgende Regelungen getroffen werden:

  • Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, sollen künftig entlastet werden, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen werden soll.
  • Für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, soll der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden.
  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung soll über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben werden. Dafür sollen 65 Millionen Euro ab 2023 bereitgestellt werden (bisher jährlich 58 Millionen Euro).
  • Das Budget für Ausbildung soll für Menschen mit Behinderungen eingeführt werden. Menschen mit Behinderungen sollen künftig eine Förderung erhalten, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen und einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erwerben wollen. Der CDU Vertreter kündigte in der Debatte an, im Anschluss an dieses Gesetzgebungsverfahren über diese Regelungen "noch mal in Ruhe debattieren" und einen entsprechenden Ergänzungsgesetzentwurf einbringen zu wollen, der den Personenkreis insbesondere auf diejenigen ausweiten soll, die in den Werkstätten tätig sind.  Und: "Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig waren, sollen, wenn sie in eine Werkstatt kommen, auf das Budget für Ausbildung zurückgreifen können".
  • Es soll klar gestellt werden, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
  • Bei den anderen Leistungsanbietern soll ein Abweichen der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben ermöglicht werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Der Bundestag hat auch den Änderungsantrag der Regierungsparteien beschlossen, der u.a. auch die Aufhebung der Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen bei jungen Volljährigen in Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, bis maximal 21 Jahre oder bis zur Erreichung eines definierten Teilhabezieles, und minimale Anpassungen beim Budget für Ausbildung enthält. 
Die zweite Befassung im Bundesrat ist für den 29.11.2019 vorgesehen. Offen ist, ob der Bundesrat zustimmen wird, da die Diskussion im Bundestag kontrovers geführt wurde.
Das Gesetz finden Sie hier.
Den Auszug aus dem Protokoll finden Sie hier.
Den Bericht und die Empfehlungen des Ausschusse für Arbeit und Soziales finden Sie hier.
Weitere Informationen können unter diesem Link eingesehen werden.

November 2019 Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales
Am 4. November 2019 fand die Anhörung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages in Berlin statt. Vertreten waren Sozialverbände, die BAG Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW), die BIH und kommunale Spitzenverbände. Die BAGFW wurde vom Paritätischen vertreten. Die BAGFW hatte Gelegenheit u.a.:  

  • die aktuelle Rechtslage der Unterhaltsheranziehung der Kinder einschl. der angeheirateten Ehepartner*innen für pflegebedürftige Eltern darzustellen,
  • eine Bewertung der Höhe der Freibetragsgrenze von 100.000 € und die damit verbundene Gleichstellung Heranziehung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorzunehmen, was die BAGFW als nicht zu hoch und  folgerichtig bewertet hat.
  • die Ansicht zur Frage darzustellen, ob eine Reform der  Pflegeversicherung nicht zeitgmäßer wäre, was die BAGFW im Grunde bejaht hat. Aber mit Blick auf die bereits geeinte Entlastung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren und  mit Blick darauf, dass derzeit kaum ein Konsens zur Pflegereform zu erzielen ist, könne die  konkrete Ausgestaltung einer zukünftigen Pflegereform durchaus nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erfolgen. Eine Pflegereform wäre durch die hier zu treffende Entscheidung nicht verhindert oder gar eingeschränkt.
  • eine Einschätzung vorzunehmen, dass mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz im SGB IX lediglich für Eltern volljähriger Bezieher von Eingliederungshilfe Verbesserungen bei der Kostenbeteiligung, nicht aber für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher geschaffen werden sollen. Hier hat die BAGFW deutlich gemacht, dass sie es begrüßen würden, wenn auch Eltern minderjähriger Kinder künftig bei den Eingliederungshilfeleistungen entlastet werden. Die BAGFW hat sich dafür ausgesprochen, jetzt in einem ersten Schritt diese Änderung für die Eltern erwachsener Kinder vorzunehmen und die Anpassung für die Heranziehung der Eltern von Minderjährigen in einem inklusiven SGB VIII vorzunehmen.
  • auf die angedachte Verbesserung bei den Anderen Leistungsanbieter hinsichtlich der Personalschlüssel einzugehen. Dazu wurde ausgeführt, dass  § 9 Abs. 3 WVO oft dahingehend missverstanden wird, dass der hier normierte Personalschlüssel für alle Werkstätten verbindlich sei und daher diese Klarstellung ein richtiger Schritt ist, allerdings die Einschränkung auf die betriebliche Form abgelehnt wird. Der Personaleinsatz hat sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben stets am Bedarf der Leistungsberechtigten zu orientieren, unabhängig davon, ob die Leistung in betrieblicher oder anderer institutioneller Form stattfindet.

Während die BAGFW und die Sozialverbände das Gesetz ausdrücklich begrüßten und teilweise Nachbesserungsbedarf sahen, kritisierten die Vertreter*innen der kommunalen Spitzenverbände, was zu erwarten war, die Aufhebung des Unterhaltsrückgriffs, weil die entstehenden Kosten einseitig auf die kommunalen Gebietskörperschaften verlagert werden sollen. An dieser Stelle sei anzumerken, dass die Fragen an die kommunalen Verbände im Wesentlichen von der AfD gestellt wurden.
Die Informationen zur Anhörung sowie deren Live-Übertragung  können unter diesem Link eingesehen werden.  
Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für den 7. November 2019 vorgesehen (Abends ca. 19:00 Uhr). Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales liegen noch nicht vor. Es soll aber einen Änderungsantrag geben, der u.a. die Aufhebung der Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen bei jungen Volljährigen in Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, bis maximal 21 Jahre oder bis zur Erreichung eines definierten Teilhabezieles, aufgreift.
Die zweite Befassung im Bundesrat ist für den 29.11.2019 vorgesehen.  
Sämtliche Stellungnahmen der angehörten Verbände (Ausschussdrucksache 19(11)500) finden sie hier.
Den Auszug aus heute im Bundestag (hib) finden Sie hier.

Oktober 2019 Stellungnahme Bundesrat
Das Angehörigenentlastungsgesetz wurde nach der ersten Lesung in den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Der Ausschuss wird am 04.11.2019 in der Zeit von 15:00 bis 16:30 Uhr in Berlin eine öffentliche Anhörung dazu durchführen. Die BAG Freie Wohlfahrtspflege hat hierzu eine Einladung erhalten und eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.
Derzeit liegen die Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf (19/13399)  und die Stellungnahme des Bundesrates vor. Der Gesetzentwurf hat sich nur minimal geändert. Er enthält noch die geplante Regelung zur Rentenlücke, die bereits durch das SGB IX und XII Änderungsgesetz vom Bundestag am 17.10.2019 mit einem entsprechenden Änderungsantrag beschlossen wurde.
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat von der Bundesregierung, die vorgelegte Kostenschätzung zu überarbeiten und durch materielle Änderungen des Gesetzentwurfs sicherzustellen, dass sich der Bund zur Kompensation etwaiger, die Länder und Kommunen betreffender Mehrbelastungen, verpflichtet. In diesem Zusammenhang ist eine gesetzliche Verankerung zur Kostenevaluation vorzusehen, die auf Verlangen des Bundes oder der Länder durchzuführen ist.
Die Klarstellung zur Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen, lehnt der Bundesrat ab.
Der Bundesrat setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass:

  • die vorrangigen Leistungsträger, wie zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit beim Budget für Ausbildung in die Verantwortung genommen werden, um mit dem Budget für Ausbildung nicht den  Einsatz zusätzlicher ergänzender Mittel der von den Integrationsämtern verwalteten Ausgleichsabgabe zu eröffnen.
  • dass keine Trennung der Fachmaßnahme für Jugendliche mit Behinderung erfolgt, die bereits als Minderjährige Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in stationären Einrichtungen erhalten haben.

Die Bundesregierung macht in ihrer Gegenäußerung deutlich, dass sie:

  • keinen Anlass sieht, die Kostenschätzung, auch nicht im Bereich der Hilfe zur Pflege, zu überarbeiten. Auch der Bundesrat habe keine fundierte Gegenrechnung für zu erwartende  Mehrausgaben mit entsprechender Begründung vorgelegt.
  • die beabsichtigte Kostenverteilung bei der Förderung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)  für begründet und sachgerecht erachtet und daher den Vorschlag des Bundesrates ablehnt.
  • die Klarstellung hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Kosten für die Arbeitsassistenz bekräftigt und die Forderung des Bundesrates, diese zu streichen, ablehnt.
  • die vorgeschlagene Änderung bezogen auf die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für volljährige Leistungsberechtigte in Einrichtungen prüfen will, jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Personenzentrierung nur in eng begrenztem Rahmen für vertretbar hält.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung finden Sie finden Sie hier.
Die Stellungnahme der BAGFW finden Sie hier.

September 2019 Debatte im Bundestag
Der Bundestag hat am 27. September 2019 erstmals über das Angehörigen-Entlastungsgesetz in einer einstündigen Debatte beraten. Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, künftig entlastet werden, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen werden soll.
Im Anschluss an die einstündige Debatte im Plenum wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.
Die Reden der Abgeordneten können bereits im tagesaktuellen Plenarprotokoll (19/116) unter folgendem Link eingesehen werden.
 
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 30. August 2019 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sind noch nicht Bestandteil der Vorlage, sollen aber "unverzüglich" nachgereicht werden.

September 2019

Der Bundestag diskutiert am Freitag, 27. September 2019, in erster Lesung über den zu diesem Zweck von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Im Abschluss an die einstündige Debatte im Plenum soll der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen werden. Die Debatte wird am Freitag, 27. September 2918 ab 9 Uhr Live übertragen.
Die Bundestagsdrucksache vom 23.092019 finden Sie hier.


Juli 2019 Anhörung zum Referentenentwurf im BMAS

Am 23.07.2019 fand die Anhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe im Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt. In der Anhörung wurde die Entlastung der Angehörigen und weitere geplante Regelungen zum Beispiel zur Entfristung der Fördermittel für die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und zum Budget für Ausbildung grundsätzlich begrüßt. Allerdings gab es auch kritische Stimmen und weitergehende Anregungen.
So wurde beispielsweise gefordert, den Elternunterhalt komplett zu streichen, da die Zahl derer, die über ein Einkommen vom 100.000 Euro verfüge, sehr gering sei und eine Regelung für die Dynamisierung der Freigrenze zu schaffen. Einige Selbsthilfeverbände begrüßten die geplante Freistellung des Elterneinkommens, allerdings müsse die Anhebung auch für Menschen mit Behinderungen selbst nachvollzogen werden, da diese bisher nur eine Freigrenze von 30.000 € pro Jahr in Anspruch nehmen können oder ggf. die Freistellung der Angehörigen auf 70.000 oder 80.000 € pro Jahr zu reduzieren und dafür die Betroffenen in gleicher Weise freizustellen. Das BMAS signalisierte, die Vorschläge der Verbände zu verstehen, hält diese jedoch mit Blick auf den Koalitionsvertrag für politisch kaum realisierbar.
Zu den Regelungen der EUTB wurde u.a. vorgeschlagen, künftig auch Sozialjurist*innen als EUTB zuzulassen und die Peer- und Tandemberatung explizit in den Gesetzestext aufzunehmen. Letzteres sei nach Ansicht des BMAS mit den Regelungen zur EUTB gemeint, eine minimale Anpassung wäre jedoch vorstellbar. Zur Höhe der künftigen Fördermittel informierte das BMAS, dass die Förderung dauerhaft „ab“ dem Jahr 2023 mit 65 Mill. Euro geplant sei (Formulierung im Entwurf „für“ das Jahr 2023).  Eine weitere Dynamisierung wie von einigen Verbänden – u.a. der BAGFW – vorgeschlagen, sei momentan nicht möglich. Weitere Regelungen, wie z.B. die Förderdauer, sollen aufgegriffen werden, wenn die Rechtsverordnung überarbeitet wird. Von den Selbsthilfevertreter*innen wurde vorgeschlagen, dass ein Beirat für behinderte Menschen an der Vergabe der Fördermittel beteiligt werden soll.
Zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde u.a. vorgeschlagen, die Ausgleichsabgabe anzuheben und die Verteilung zwischen Bund und Ländern neu zu regeln, damit mehr Geld für die Arbeitsassistenz und für andere Maßnahmen, die den Betroffenen direkt zu Gute kommen, zur Verfügung steht. Vertreter*innen der Leistungserbringer kritisierten, dass das Budget für Ausbildung nicht niedrigschwellig genug sei und damit für den Personenkreis, für den es bisher kaum bzw. keine Angebote gibt, nicht nutzbar sein wird.  Den Vorschlag, dass das Budget für Ausbildung auch für den Übergang zwischen WfbM und allgemeinem Arbeitsmarkt in Anspruch genommen werden kann, sah das BMAS kritisch, weil nicht klar sei, wie die Regelung der Kostenträgerschaft hierfür umgesetzt werden kann. Die Forderungen der BAGFW zu den Qualitätsstandards sind nach Ansicht des BMAS bereits über die AZAV-Zertifizierung, die ein Träger nachweisen muss, abgedeckt. Die von der BAGFW vorgeschlagene Ergänzung zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen bezüglich des Vorbehaltes der individuellen Bedarfsdeckung und der Zustimmung der Leistungsberechtigten will das BMAS prüfen.
Das BMAS kündigte an, den Referentenentwurf noch im August 2019 in das Kabinett einzubringen, so dass das Gesetz noch dieses Jahr im Deutschen Bundestag beschlossen werden könnte.
Sämtliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind bereits auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.
Die Stellungnahme der BAGFW können Sie hier downloaden.

Juni 2019  - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen folgende Regelungen getroffen werden:

  • Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, sollen künftig entlastet werden, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen werden soll.
  • Für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen soll eine Übergangsregelung geschaffen werden, mit der eine Anrechnung von Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für den Januar 2020 und ein unnötiger hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
  • Für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, soll der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden.
  • Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung soll über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben werden. Dafür sollen 65 Millionen Euro ab 2023 bereitgestellt werden (bisher jährlich 58 Millionen Euro).
  • Das Budget für Ausbildung soll für Menschen mit Behinderungen eingeführt werden. Menschen mit Behinderungen sollen künftig eine Förderung erhalten, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen und einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erwerben wollen.
  • Es soll klar gestellt werden, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
  • Bei den anderen Leistungsanbietern soll ein Abweichen der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben ermöglicht werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Bis zum  4. Juli 2019 können dem BMAS Stellungnahmen zum Gesetzentwurf übermittelt werden (Vb3@bmas.bund.de). Eine Anhörung zum Referentenentwurf wird am 23. Juli 2019 im BMAS stattfinden. Der Gesetzesentwurf soll bereits am 14. August 2019 vom Bundeskabinett beschlossen und danach in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.

Den Referentenentwurf können Sie hier downloaden.

Dezember 2019
Das Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften wurde im Bundesgesetzblatt am 5.12.2019 veröffentlicht und ist damit Inkraft getreten.
Das Gesetz finden Sie hier.

November 2019 Zustimmung Bundesrat
Der Bundesrat hat am  8. November 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2019 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften zuzustimmen. Damit kann das Gesetz nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft treten.
Den Beschluss des Bundesrates finden Sie hier.

Oktober 2019 Beschluss Bundestag
Die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften fand am Abend des 17. Oktober 2019  im Bundestag statt. Der Bundestag ist der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales gefolgt. Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass:

  • die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für andere Leistungsanbieter nicht gelten.
  • bei Durchführung eines Gesamtplanverfahrens nach den §§ 141 bis 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ab 1. Januar 2020 den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) die Beteiligung des Fachausschusses entfällt.
  • in besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen werden, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht.  
  • die Blindenhilfe bei der Festsetzung von Absetzbeträgen (§ 82 Abs. 6 SGB XII_E) für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege einbezogen bzw. gleichgestellt wird.
  • die Einkommensfreibeträge des Taschengeldes aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst an die Regelungen des SGB II angepasst werden.

Die Übergangsregelung zur Vermeidung der "Rentenlücke", von der nun auch die "Selbstzahler" erfasst sind, wurde aus dem Entwurf zum Angehörigenentlastungsgesetz herausgenommen und bereits mit diesem Gesetz beschlossen. Weitere Anpassungen betreffen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Wohnkosten.
Die geplante Verschärfung der Kostenheranziehung für Jugendliche in stationären Einrichtungen im Rahmen des SGB VIII ist nicht mehr Bestandteil des Gesetzes.  
Informationen zur Lesung im Bundestag können unter folgendem Link eingesehen werden.
Die zweite und letzte Beratung des Bundesrates ist für den 8.11.2019 unter TOP 4 geplant.
Auszug aus dem Protokoll des Bundestages vom 17.10.2019 finden Sie hier.
Die Vorlage für den Bundesrat am 08.11.2019 finden Sie hier.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Oktober 2019 Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales, Stellungnahmen
Am 14.10.2019 fand im Ausschuss für Arbeit und Soziales die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (19/11006) und zu den  Anträgen der Oppositionsparteien statt.

  • Antrag "Beschäftigungssituation für Menschen mit Behinderung verbessern" der FDP (19/9928),
  • Antrag "Wege bahnen statt Hürden bauen - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verbessern" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (19/10636).
  • Antrag "Bundesteilhabegesetz nachbessern und volle Teilhabe ermöglichen" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (19/5907).
  • Antrag "11 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland – 10 Punkte für ein selbstbestimmtes Leben" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (19/8288).
  • Antrag "Bonus-System zur Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen" der AfD (19/8557).

Der Paritätische hat in dieser Anhörung die BAG Freie Wohlfahrtspflege vertreten. Die BAGFW konnte ihre Postionen bekräftigen und u. a.  ausführen, dass  die Empfehlungen der AG Personenzentrierung mit dem Gesetzesentwurf großenteils umgesetzt, allerdings Nachjustierungen notwendig sind, in Bezug auf:

  • die Klarstellung der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Wohnkosten und
  • die geschaffene Anspruchsgrundlage im SGB IX für die nicht durch die Sozialhilfe gedeckten Wohnkosten in besonderen Wohnformen bezogen auf zusätzliche Anforderungen an die Kostenübernahme, die den Grundsätzen der Eingliederungshilfe zuwiderlaufen.

    Darüber hinaus hat die BAGFW angemahnt, dass:
  • eine Klärung hinsichtlich der Leistungskontinuität und der Fortführung der Komplexleistung für junge Menschen,
  • eine Anpassung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und  
  • dringend eine Klärung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verpflegungsleistungen in den besonderen Wohnformen erforderlich sind.

Zur Übergangsregelung für die Vermeidung der "Rentenlücke" hat die BAGFW ausgeführt, dass sie Zweifel daran hat, ob die Regelung für die künftigen Selbstzahler der Grundsicherungsleistungen ausreichen wird. In der Begründung wird ausgeführt, dass Anspruchsberechtigte der Übergangsregelung einen Anspruch auf Grundsicherung und Eingliederungshilfe haben sollen. Selbstzahler aus Rentenansprüchen können einerseits einen Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung – wenn diese nicht ausreicht – und umfassende Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Dann wären sie laut Begründung von der Regelung erfasst. Sollten Leistungsberechtigte jedoch nach der Trennung der Maßnahmen nur einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wären sie laut Begründung nicht erfasst. Daher wäre es hilfreich, wenn zumindest im Bericht des Ausschusses – besser noch in der Begründung zum Gesetz – eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass von dieser Regelung auch Personen erfasst sind, die künftig ausschließlich Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Denn für die Rentenempfänger, die künftig Selbstzahler werden, soll ja genau diese Regelung geschaffen werden, um den umfangreichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Für die Bezieher von Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII hat die BAGFW gefordert, dass diese bei der Festsetzung von Absetzbeträgen (§ 82 Abs. 6 SGB XII_E) gegenüber Beziehern von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nicht schlechter gestellt werden dürfen. Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gleicht blindheitsbedingt entstehende Mehraufwendungen aus.

Die Verschärfung der Kostenheranziehung für Jugendliche in stationären Einrichtungen im Rahmen des SGB VIII hat die BAGFW abgelehnt, auch mit Blick auf den Dialogprozess des BMFSFJ „Mitreden Mitgestalten — Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“. Dieser Prozess bzw. deren Ergebnisse sollten unbedingt abgewartet werden.

Stellungnahme des Paritätischen
Stellungnahme der BAGFW
Ausschussdrucksache bezogen auf die Stellungnahmen der eingeladenen Verbände und Experten
Zusammenfassung aus heute im bundestag (hib) vom 15.10.2019
Gesetzentwurf

August 2019 Zeitplan und weitere Anträge

öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages - 14.10.2019
zweite und dritte Lesung Bundestag - 17. und 18.10.2019
zweite Beratung Bundesrat - 08.11.2019

In der Anhörung am 14.10.2019 sollen neben dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (19/11006) folgende Anträge der Fraktionen behandelt werden.

  • Antrag "Beschäftigungssituation für Menschen mit Behinderung verbessern" der FDP (19/9928)
    hier downloaden
  • Antrag "Wege bahnen statt Hürden bauen - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verbessern" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (19/10636)
    hier downloaden
  • Antrag "Bundesteilhabegesetz nachbessern und volle Teilhabe ermöglichen" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (19/5907)
    hier downloaden
  • Antrag "11 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland - 10 Punkte für ein selbstbestimmes Leben" von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN (1908288)
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  • Antrag "Bonus-System zur Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen" der AfD (19/8557)
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  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (19/11006)
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Juni 2019 erste Lesung im  Bundestag
Das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften wurde bereits in erster Lesung im Bundestag am 27.06.2019 als letzter "nächtlicher" Tagesordnungspunkt beraten und in die drei folgenden Ausschüsse überwiesen:

  • Ausschuss für Arbeit und Soziales (federführend)
  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Der Vertreter der Regierungspartei (Wilfried Oellers CDU) kündigte in dieser Sitzung bereits an, dass das Angehörigen-Unterhaltsentlastungsgesetz kommen soll: "Letztlich soll auch der Unterhaltsrückgriff auf Angehörige beschränkt werden: auf einen jährlichen Einkommensbetrag von 100 000 Euro. Damit werden wir – in einem zweiten Schritt, wie gesagt – das Bundesteilhabegesetz ergänzen. Die letztgenannten Punkte werden aber solche sein, die wir im Herbst im Rahmen des angekündigten Angehörigen-Entlastungsgesetzes beraten werden."(S. 13302)
Auszüge aus dem Plenarprotokoll können Sie hier downloaden.
Zu Protokoll gegebene Reden können Sie hier downloaden.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XII) und anderer Rechtsvorschriften ist nun als Bundestagsdrucksache erschienen (Drucksache 19/11006). Bestandteil der Drucksache sind die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 1 und 2).  
In der Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung u.a.  folgende Vorschläge und Forderung des Bundesrates ab:

  • Entfristung der EUTB und die Schaffung des Budgets für Ausbildung, weil beides Bestandteil des Referentenentwurfes zum Unterhaltsentlastungsgesetz ist,
  • die Neuausrichtung der Datenerhebung in der Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB IX,
  • die Änderungen der Wettbewerbsbeschränkungen für Andere Leistungsanbieter,
  • die Schaffung eines Vorranges der Hilfe zur Pflege gem. SGB XII gegenüber der Eingliederungshilfe Gem. SGB IX,
  • die Sonderregelung bei den Leistungen für Teilhabe an Bildung, bezogen auf die Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte auf junge Erwachsene für einen begrenzten Zeitraum auszuweiten,
  • den Feststellungsanspruch auf Sozialleistungen gem. SGB XII auch für das Eingliederungshilferecht zu ermöglichen.

Die Bundesregierung will die Forderung des Bundesrates prüfen:

  • die Schaffung einer Regelung hinsichtlich eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt,
  • die Bestimmung der durchschnittlichen Warmmiete nach dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers,
  • die Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung bezogen auf den Fachausschuss in der Werkstatt, der unterbleiben soll, wenn ein Teilhabeplanverfahren stattfindet.

Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX und SGB XII) und anderer Rechtsvorschriften können Sie hier downloaden.

Juni 2019 Stellungnahme der Bundesrates zum Entwurf zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Der Bundesrat hat am 07.06.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften beraten. In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat für folgende Änderungen aus:

  • für die Entfristung der Bundesförderung für die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB),
  • für die Streichung des Ausschlusses der Anderen Leistungsanbieter bei der Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe sowie den Regelungen zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand,
  • die Einführung eines Budgets für Ausbildung,
  • für eine Sonderregelung für junge Volljährige in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht,
  • die zwingende Beteiligung der Pflegeversicherung am Gesamtplanverfahren.

Darüber hinaus will der Bundesrat eine Regelung, die sicherstellt, dass die speziellen Leistungen des SGB XII (Siebtes bis Neuntes Kapitel) Vorrang vor Leistungen der EGH haben, sofern sie im Einzelfall nicht ausdrücklich Bestandteil der Eingliederungshilfeleistung sind. Das würde bedeuten, dass z.B. die Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. SGB XII Vorrang vor der Eingliederungshilfe haben. Damit würde der Gleichrang der Eingliederungshilfe gem. SGB XI zwar bestehen, aber durch einen Nachrang der Eingliederungshilfe gegenüber SGB XII faktisch "ausgehebelt" werden.
Die Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier.

April 2019 - Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Das Bundeskabinett hat daher am 17.04.2019 den Entwurf zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften beschlossen, mit dem mehr Rechtssicherheit für den anstehenden Systemwechsel in der Eingliederungshilfe durch redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen geschaffen werden.
Die Anpassungen und Klarstellungen umfassen u.a. folgende Aspekte:

  1. Andere Leistungsanbieter  (§ 60 Abs. Nr. 7 - neu)
    Es bleibt bei der Klarstellung, dass die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und die bevorzugte Vergabe von Aufträgen für die Anderen Leistungsanbieter nicht zur Anwendung   kommen soll.
  2. Anspruchsgrundlage für übersteigende Wohnkosten im Recht der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 5 SGB IX)
    Die im Referentenentwurf von der BAGFW kritisierten Regelungen zur  Anspruchsgrundlage  "im Einzelfall" und zum Vereinbarungserfordernis sind nicht mehr Bestandteil des Kabinettsbeschluss.
  3. Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendiens (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII)
    Es bleibt bei der positiven Änderung, dass die Einkommensfreibeträge des Taschengeldes aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst an die Regelungen des SGB II angepasst werden.
  4. Freistellung des Einkommens - keine Erweiterung auf die Blindenhilfe  (§ 82 Abs. 6 SGB XII)
    Die von den Verbänden begrüßte Freistellung von 40 % des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit/nichtselbständiger Tätigkeit soll nicht, wie von den Verbänden gefordert, auf die Blindenhilfe übertragen werden.
  5. Nettoprinzip - Elternbeiträge (§ 137 Abs. 3 SGB XII)
    An dieser Stelle wurden gegenüber dem Referentenentwurf keine Anpassungen vorgenommen bzw. keine Ausnahmeregelung geschaffen. Das BMAS hatte eine Prüfung der Regelung zugesagt, weil es bei jungen Volljährigen zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn diese beispielsweise aus unterschiedlichen Gründen keinen Kontakt zu den Eltern wollen bzw. ihnen dieser nicht zuzumuten ist.
  6. Persönliche Räumlichkeiten - persönlicher Wohnraum (§ 42 a Abs. 5 neu)
    Auffallend ist, dass der Begriff persönlicher Wohnraum an Stelle der persönlichen Räumlichkeiten bei den besonderen Wohnformen eingeführt wird. Bei der gemeinschaftlichen Nutzung bleibt es   beim Begriff der Räumlichkeiten.
  7. Änderung im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGBVII) 
    Neu gegenüber dem Referentenentwurf sind Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Diese betreffen:
  • die Beteiligung der Träger der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe bei der Umsetzung von Auflagen, wenn sich diese auf die Entgelte auswirken. Diese Anpassungen erfolgen auf Grund von Änderungen im SGB VIII im Juni 2017.
  • eine Anpassung bei der Heranziehung des Einkommens der Jugendlichen zu den Kostenbeiträgen (§§ 90 Abs. 4 und 94 Abs. 6 SGB VIII). Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass für die Ermittlung des Einkommens als Grundlage der Berechnung des Kostenbeitrags von jungen Menschen nicht gemäß § 93 Abs.4 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen des Jahres, das dem Jahr der Leistungen vorangeht, sondern das aktuelle Monatseinkommen maßgeblich ist. Die Änderung bezogen auf den Zeitpunkt der Ermittlung des Einkommens als Grundlage der Berechnung des Kostenbeitrags wird vom Paritätischen abgelehnt, was dem BMAS und BMFSFJ in einem Schreiben übermittelt wurde.  

Der Gesetzentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren des Bundestages eingebracht. Bereits im Mai soll sich der Bundesrat damit befassen. Die Verabschiedung im Bundestag ist für November 2019 geplant, so dass das Gesetz zum 01.01.2020 in Kraft treten kann. Die Stellungnahmen zur Anhörung zum Referentenentwurf vom März 2019 können auf der Homepage des BMAS eingesehen werden.
Den Gesetzentwurf (Kabinettsbeschluss) finden Sie hier.

März 2019 - Anhörung im BMAS

Am 25.03.2019 fand die Anhörung zum Referentenentwurf im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) statt, zu der ausschließlich die Interessenverbände für Menschen mit Behinderungen und für Leistungserbringer eingeladen waren. Die Anhörung der Träger der Eingliederungshilfe (Länder und kommunale Spitzenverbände) fand unabhängig davon am Nachmittag desselben Tages statt. Insofern fehlte bei der Anhörung ein wichtiger Diskurs.

Zu Beginn der Anhörung entschuldigte sich das BMAS für die kurze Fristsetzung auf Grund interministerieller Abstimmungen und betonte, dass weitere Verzögerungen den folgenden Zeitplan und das Inkrafttreten ab 01.01.2020 gefährdet hätten.
10. oder 17. 04.2019         Kabinettsbeschluss
Mai 2019                            Bundesrat
September 2019                Bundestag
November 2019                 Verabschiedung
Inkrafttreten                      01.01.2020
Des Weiteren betonte das BMAS, dass der Gesetzentwurf keine Leistungsverbesserungen bzw. materiellen Veränderungen beinhaltet. Im Wesentlichen handelt es sich um Korrekturen, Klarstellungen und redaktionelle Ergänzungen. Die im Januar 2019 mit dem nichtöffentlichen Arbeitsentwurf bekanntgewordenen geplanten Leistungsverbesserungen stehen für das BMAS weiterhin auf der politischen Agenda und werden in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren geplant. Dazu gehören insbesondere:

  • die Entfristung der Fördermittel des Bundes für die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB),
  • das Budget für Ausbildung,
  • die Einbeziehung der WfbM-Beschäftigten in die Grundsicherung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstatt,  
  • die Freistellung des Einkommens (bis zu 100.000 Euro) von Kindern, deren Eltern Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe erhalten.

Zu Beginn der Beratung wurden Anpassungs- bzw. Korrekturbedarfe  im Kinder- und Jugendhilferecht vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) an Hand einer Tischvorlage erläutert.  
Im Wesentlichen konzentrierten sich Beratung auf folgende Aspekte:

  1. Andere Leistungsanbieter  Keine Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und die bevorzugten Vergabe von Aufträgen (§ 60 Abs. Nr. 7 - neu)
    Das BMAS machte deutlich,  dieser Punkt Bestandteil des Konsensverfahrens im Gesetzgebungsverfahren zum BTHG war und diese Klarstellung im Gesetz verbleibt (vgl. Stellungnahme Parität S. 1)
  2. Ausdrückliche Anspruchsgrundlage für übersteigende Wohnkosten im Recht der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 5 SGB IX)
    Das BMAS signalisierte, dass die Anspruchsgrundlage  "im Einzelfall" geprüft wird. Im Gespräch mit der BAGFW am 28.03.2019 informierte das BMAS, das Formulierung "im Einzelfall" gestrichen werde und es nur einen Verweis auf das 8. Kapitel geben soll, weil auch die Länder diese Formulierung problematisch sahen (vgl. Stellungnahme BAGFW S. 2).
  3. Freistellung des Einkommens - Erweiterung auf die Blindenhilfe  (§ 82 Abs. 6 SGB XII)
    Das BMAS lehnt eine Erweiterung dieser positiven Regelung auf die Blindenhilfe ab (vgl. Stellungnahme BAGFW S. 4).  
  4. Sonderregelung für Minderjährige, junge volljährige Leistungsberechtigte (§ 134 SGB IX)
    Hier sieht das BMAS keinen Handlungsbedarf, auch bei den Ländern gäbe es dazu keine einheitliche Auffassung, es sei denn, es gibt einen  Antrag der Länder aus dem Bundesrat mit einem Abstimmungsergebnis von 16:0 (vgl. Stellungnahme Parität S. 2).
  5. Nettoprinzip - Elternbeiträge (§ 137 Abs. 3 SGB XII)
    Hinsichtlich der Auswirkungen des Nettoprinzips bei den Beiträgen Dritter/Eltern sagte das BMAS eine Prüfung zu. Im Gespräch mit der BAGFW am 28.03.2019 informierte das BMAS, dass an einer Formulierung gearbeitet werde, nach der bei Schwierigkeiten, der Träger der Eingliederungshilfe die Kostenbeiträge einziehen solle (vgl. Stellungnahme der BAGFW Seite 5).
  6. Steuerrecht
    Das BMAS informierte, dass das Bundesministerium für Finanzen zugesagt habe, den Anwendungserlass bezogen auf die Wohnraumüberlassung anzupassen. Im Gespräch mit der BAGFW am 28.03.2019 informierte das BMAS, dass die Länder noch vor Ostern eine entsprechende Information erhalten sollen. Bei den anderen Leistungen, wie das bereitstellen von Lebensmitteln gäbe es keine Annäherung. Das BMAS betonte, dass die Einrichtungen dies über den Vorsteuerabzug geltend machen können.

Alle Stellungnahmen sollen auf der Website des BMAS in Kürze veröffentlicht werden.
Die Korrekturbedarfe des BMFSFJ finden Sie hier.
Die Stellungnahmen des Paritätischen und der BAGFW finden Sie hier.

März 2019 - Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den lang angekündigten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vorgelegt.Mit diesem Gesetz sollen die Zusagen aus der Arbeitsgruppe Personenzentrierung beim BMAS vom letzten Jahr umgesetzt werden, gesetzliche Unklarheiten im SGB IX und SGB XII zu beseitigen, die insbesondere die Regelungen für die Unterkunftskosten der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII im Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) betreffen. Für den Bereich des BTHG sind folgende Änderungen geplant. Es wird klargestellt,

  • dass die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für andere Leistungsanbieter nicht gelten sollen und
  • bei Durchführung eines Gesamtplanverfahrens nach den §§ 141 bis 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ab 1. Januar 2020 den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) die Beteiligung des Fachausschusses entfällt.
  • In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII sollen Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen werden, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht.  

Des Weiteren erfolgen Anpassungen beim Unterhaltsbeitrag der Eltern in Internaten, bei den Einkommensarten (Vermögen) und dem Kostenersatz.
Darüberhinaus sollen:

  • Korrekturen des  Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Kriegsopferfürsorgeverordnung erfolgen, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz stehen.
  • Anpassungen bei der Anrechnung und Freilassung von Taschengeld erfolgen, das im Rahmen von gesetzlichen Freiwilligendiensten gezahlt wird,
  • Änderungen, die das Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 17 Absatz ArbGG) betreffen und Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vorgenommen werden.

Die Verbände haben die Möglichkeit eine Stellungnahme bis zum 21. März 2019 abzugeben. Eine Anhörung zum Referentenentwurf wird am 25.03.2019, in der Zeit von 10:30 -12.00 Uhr im BMAS stattfinden.
Den Entwurf finden Sie hier.

November 2019
Der Bundesrat hat im November 2019 dem  Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG) zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die Möglichkeit der Teilzeitausbildung erweitert. Lernbeeinträchtigte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen steht dies nach Möglichkeit künftig offen (§ 7a Berufsbildungsgesetz). Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes. Bisher war dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Juni 2019 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes - Erhöhung des Grundbetrags in der Werkstatt
Der Bundestag hat am 6. Juni 2019 das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes beschlossen. Mit dem Beschluss wird die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende sowie das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung zum 1. August 2019 angehoben. Diese Steigerungen werden i.d.R. von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Mit Steigerung des Ausbildungsgeldes ist auch eine Erhöhung des Grundbetrag des Arbeitsentgelts in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) verbunden. Diese Anpassung soll jedoch in mehreren Stufen umgesetzt werden:

  • ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich,
  • ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich,
  • ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich,
  • ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich.

Mit dem Beschluss im Bundestag wurde auch ein Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen angenommen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird: "innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher Akteure zu prüfen, wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem entwickelt werden kann".

Den Gesetzentwurf können Sie hier downloaden.
Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales können Sie hier dowloaden.
Den Entschließungsantrag können Sie hier downloaden.

April 2019  "Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
Mit dem „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ wurden erste Anpassungen des BTHG konkret im SGB IX und XII beschlossen. Diese umfassen folgende Aspekte:

  • Es wurde eine Anschlussregelung  für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in einer Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII geschaffen, die rückwirkend ab dem 01.01.2019 in Kraft getreten ist. Mit dem in Kraft treten des Teil 2 des SGB IX am 01.01.2020 ist diese Leistung in § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX zu finden.
  • Es wurde eine Erweiterung der Straftatenbestände vorgenommen, demnach sind neu aufgenommen  die Straftatbestände der sexuellen Belästigung und der Straftaten aus Gruppen. Diese Regelung gilt seit dem Verkünden des Gesetzes seit April 2019.

Zum 01.01.2020:

  • wird ein anlassbezogenes gesetzliches Prüfrecht für die Sozialhilfeträger bei Pflegeeinrichtungen (§ 76a Abs. 2 SGB XII) eingeführt.
  • wird für die Leistungserbringer eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestehen.
  • wird eine Rechtsgrundlage zum Datenaustausch der Sozialhilfeträger und der Träger der Eingliederungshilfe mit der Heimaufsicht eingeführt (§§ 128 Abs. 1 SGB IX, 78 Abs. 1 SGB XII).

Das Gesetz finden Sie hier.