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Schwerpunkt

Läuft zum 31.12.2022 aus: Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie bei Anbietern von Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen

Eine Frau bekommt nach einer Impfung ein Pflaster auf den Arm geklebt.
CDC/Unsplash
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20a IfSG läuft zum 31.12.2022 aus. Der Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit, worauf im Folgenden, unter Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Gesundheit inzwischen veröffentlichten Informationen, eingegangen wird (Stand: 20.12.2022).

Betroffene Einrichtungen und Unternehmen sowie Personen

Folgende Personen müssen nach dem neu eingefügten § 20a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein:

1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen,

g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

k) Rettungsdienste,

l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,

o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuchsowie sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. In anderen Fällen fallen Privathaushalte, die individuell Pflegekräfte beschäftigen, nicht unter die Regelung des § 20a IfSG.


Betroffene Einrichtungen

a) Zu vorstehend Nr. 1

Zu den besonders schutzbedürftigen Settings zählen zunächst die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 IfSG.

Außerdem erfasst werden sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Im Hinblick auf medizinische Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation gilt, das es bei den Rehabilitationseinrichtungen unerheblich ist, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX tätig sind, fallen unter die Nachweispflicht. Die freien Bildungsträger zählen nicht zu den Einrichtungen bzw. zu den vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 51 SGB IX, weil sie sich regelmäßig in ihrer Struktur davon unterscheiden. Sie halten häufig keine umfassenden rehabilitativen Fachdienste bereit und richten ihre Angebote nicht ausschließlich an Rehabilitanden bzw. Menschen mit Behinderungen. Bei den freien Bildungsträgern handelt es sich insbesondere um Akademien, Bildungszentren, Fachhochschulen, Fach- und Technikerschulen.

Dienste der beruflichen Rehabilitation sind insbesondere die Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen.

Frühe Hilfen werden nicht von einer gesonderten spezialisierten Einrichtung erbracht, die in § 20a IfSG hätte eigens genannt oder unter eine der bestehenden Kategorien subsumiert werden können. Vielmehr handelt es sich hier um ein Netzwerk aus Einrichtungen verschiedener Art, von denen einige als solche schon von der Vorschrift explizit genannt werden (etwa Hebammen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren). Andererseits können Leistungen im Rahmen von Frühen Hilfen auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 20a IfSG fallen (etwa Agenturen für Arbeit). Bei Personen, die im Rahmen der Frühen Hilfen tätig sind ist daher darauf abzustellen, ob sie in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig sind, die unter die Regelung des § 20a Absatz 1 Satz 1 fällt.

Auch Angehörige humanmedizinischer Heilberufe (wie z. B. Diätassist/-innen, Ergotherapeut/-innen, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopäd/-innen, Masseur/-innen und medizinische Bademeister/-innen, Orthoptist/-innen, Physiotherapeut-/innen und Podolog/-innen sowie Psychotherapeut/-innen) fallen unabhängig des Leistungsumfangs (stationär, ambulant, selbstständig) unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

b) Zu vorstehend Nr. 2

Hierzu zählen insbesondere die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI.

Aus dem Bereich der Eingliederungshilfe zählen dazu besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 219 SGB IX, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten).

Bei den Werkstätten für behinderte Menschen wird auf die Einrichtung insgesamt abgestellt und somit nicht zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits, und dem Arbeitsbereich andererseits unterschieden.

Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen und Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.

Nicht erfasst werden hingegen integrative Kindertagesstätten, da dort von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist.

Nicht dazu zählen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

c) Zu vorstehend Nr. 3

Zu den ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen, welche den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen insbesondere folgende Unternehmen und Einrichtungen (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchst. a bis f IfSG):

  • ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ambulante Betreuungsdienste gemäß § 71 Abs. 1a Elftes Buch Sozialgesetzbuch wie auch die ambulanten Pflegedienste gemäß § 71 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch),
  • Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht, und
  • Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. In anderen Fällen fallen Privathaushalte, die individuell Pflegekräfte beschäftigen, nicht unter die Regelung des § 20a IfSG.

Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend. Nicht erfasst sind Beratungsstellen bzw. Pflegestützpunkte (gem. §§ 7a und 7c SGB XI), Anbieter von häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI oder Personen, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Erfasst sind Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen insbesondere zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind.

Bei Unternehmen, die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX erbringen, die nicht explizit in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgelistet sind, ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob die Unternehmen zu den in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgeführten Leistungen vergleichbare Dienstleistungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen anbieten.

Familienentlastende Dienste in der Behindertenhilfe (FED), die etwa auch als Familienunterstützende Dienste (FUD) bekannt sind, sind dann erfasst, wenn sie, ggf. neben weiteren Leistungen, auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind.

Zu den betroffenen Unternehmen zählen auch Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX im sog. Arbeitgebermodell Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. Im Arbeitgebermodell beschaffen sich die Leistungsberechtigten die durch die Leistungsträger bewilligten Leistungen selber und beschäftigen hierfür das erforderliche Personal.

Auch nicht erfasst sind 24-Betreuungskräfte, da sich die Impfpflicht auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen bezieht und Privathaushalte (soweit kein Arbeitgebermodell nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f IfSG vorliegt), die individuelle Betreuungskräfte beschäftigen, nicht zu den in § 20a IFSG genannten Einrichtungen und Unternehmen gehören.

Zu den Unternehmen, die im Sinn des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen auch Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen. Demnach unterliegen auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter der Nachweispflicht, soweit sie Menschen mit Behinderung betreuen.

d) Einrichtungen und Unternehmen mit nur teilweise unter § 20a IfSG fallenden Angeboten oder Arbeitsplätzen

Nun kann es auch sein, dass eine Einrichtung Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen nur ein Teil der Impfpflicht unterliegt oder wenn bestimmte Angebote nur teilweise Leistungen erbringen, die der Nachweispfllicht unterliegen.

In solchen Fällen ist zunächst von § 2 Nr. 15 IfSG auszugehen, wonach "Einrichtung oder Unternehmen“ definiert wird als

  • eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person,
  • in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden.

Dabei ist nicht auf jegliche Einrichtung einer juristischen Person oder Personengesellschaft abzustellen, sondern auf den jeweils konkreten Teil der gegebenenfalls überörtlichen Unternehmung vor Ort.

Hat der Betrieb vor Ort im Schwerpunkt eine in § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG genannte Einrichtung, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er unter die Regelung des § 20a IfSG fällt. Von einem Schwerpunkt ist in jedem Fall auszugehen, wenn mehr als die Hälfte der vom Betrieb vorgehaltenen Angebote unter § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG zu fassen sind.

Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm ist jedoch auch dann, wenn die Einrichtung von § 20a IfSG erfasst wird, weiter zu beachten:

  • Wenn eine Einrichtung mehrere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass der für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, unter­gebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.
  • Kann dies sichergestellt werden, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.

Soweit mobile Dienste mit bestimmtem Personal keine älteren, behinderten oder pflege­bedürftigen Menschen betreuen, ist dieses Personal nicht erfasst.


Betroffene Personen

Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut Personen, die in den vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Das ist eine sehr weitgehende Formulierung, nach der es insbesondere nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage Personen in den Einrichtungen tätig sind. Demnach sind von der Regelung beispielsweise erfasst:

  •     Arbeitnehmer*innen (auch wenn befristet oder in Teilzeit beschäftigt),
  •     freie Mitarbeiter*innen ("Honorarkräfte"),
  •     Leiharbeitnehmer*innen,
  •     Auszubildende,
  •     ehrenamtlich Tätige,
  •     Freiwilligendienst Leistende (BFDG oder JFDG),
  •     Praktikant*innen.

Darüber hinaus wird auch nicht unterschieden, welche Tätigkeit die angesprochenen Personen (inhaltlich) ausüben, so dass sämtliche Einrichtungsbereiche darunter fallen, wie zum Beispiel auch:

  • Geschäftsführung,
  • Hausreinigung,
  • Küche,
  • medizinisches beziehungsweise Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI,
  • Service (Empfang, Wachdienst, etc.),
  • Verwaltung.

Für das "Tätigwerden" in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen dürfte es allerdings erforderlich sein, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder Unternehmen tätig sind.

Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen:

  • (Externe) Handwerkerinnen und Handwerker, die regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerkerinnen und -werker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen,
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/ Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
  • Friseurinnen und Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen,
  • Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Beraterinnen und Berater o. ä.),
  • Studierende, z. B. der Humanmedizin, die in einer betroffenen Einrichtung in die Patientenversorgung einbezogen sind oder dort praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren,
  • Auszubildende.

Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeitende), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ausnahmsweise verneint werden (siehe oben unter "Betroffene Einrichtungen" unter d)).

Das Gesetz differenziert auch nicht nach Alter, sondern stellt ausschließlich auf das Vorliegen einer Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen ab. Sollten daher minderjährige Personen, etwa im Rahmen eines Schüler*innenpraktikums, in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen tätig sein, fallen auch sie unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.


Nicht betroffene Personen

Nicht unter die Nachweispflicht fallen zum Beispiel Paketzustellerinnen und -zusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (Bauarbeiterinnen und -arbeiter, Industriekletterer u. ä.).

Auch Handwerkerinnen und -werker, die im Rahmen eines einmaligen/ nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben.

(Die Vorschriften für das Bestandspersonal eines Unternehmens oder einer Einrichtung gelten auch für externe Dienstleister, die bereits vor dem 16. März 2022 für diese Einrichtung oder dieses Unternehmen regelmäßig tätig waren. Umgekehrt gelten die für Neueinstellungen geltenden Grundsätze auch für Dienstleister, die eine regelmäßige Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen neu aufnehmen.)

Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von Notdiensten, die im Rahmen eines Einsatzes die Einrichtung oder das Unternehmen betreten, sind ebenfalls von der Nachweispflicht ausgenommen.

Soweit mobile Dienste mit bestimmtem Personal keine älteren, behinderten oder pflege­bedürftigen Menschen betreuen, ist dieses Personal nicht erfasst.

Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen.

Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, unterfallen damit ebenso wie andere Betreute nicht der Nachweispflicht.

Ebenso wenig unterfallen Besucherinnen und Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige) der Nachweispflicht.

Die Nachweispflicht gilt auch nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.


Geimpfte und genesene Personen

Impf- und Genesenennachweise werden seit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum 19. März 2022 direkt im besagten Regelungswerk wie folgt definiert:

Impfnachweis - § 22a Absatz 1:

Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind,

2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn

1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,

2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder

3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.

Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.

Genesenennachweis - § 22a Absatz 2:

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und

2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.