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Schwerpunkt

Flucht

Demonstration, Schild: "Refugees are welcome here" (Geflüchtete sind hier willkommen)
Mr Doomits / ©Mr Doomits - stock.adobe.com

Im Jahr 2019 wurden zahlreiche asyl- und aufenthaltsrechtliche Verschärfungen durch das sogenannte Migrationspaket auf den Weg gebracht, die sich extrem negativ auf die Rechte geflüchteter Menschen in Deutschland auswirken. Diese müssen schnellstmöglich rückgängig gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, nunmehr bis zu 18 Monaten, in manchen Fallkonstellationen sogar unbefristet in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen zu müssen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre, insbesondere aber während der Corona-Pandemie haben gezeigt, wie problematisch die Unterbringung und Versorgungssituation in Großeinrichtungen aufgrund der engen Wohnverhältnisse, der fehlenden Privatsphäre und Schutzräume und der ungenügenden medizinischen und psychosozialen Versorgung ist. Die Unterbringung von geflüchteten Menschen in Großunterkünften muss daher insgesamt so früh wie möglich beendet werden. Eine Verteilung in dezentrale Unterkünfte oder wohnungsähnliche Formen muss für alle spätestens nach drei Monaten gewährleistet sein. Dafür bedarf es einer Änderung des § 47 AsylG.

Im Rahmen der Gesetzesänderungen durch das sog. Migrationspaket wurde mit § 12a AsylG eine individuelle Asylverfahrensberatung eingeführt, die entweder durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder durch die Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird. Damit wurde eine Struktur neu geschaffen, in der die entscheidende Behörde selbst Asylsuchende über das Asylverfahren informiert. Eine unabhängige Beratung, die über die Erfolgsaussichten im Einzelfall berät und bei der Vorbereitung auf die Anhörung sowie bei der Prüfung der Einlegung von Rechtsmitteln unterstützt, führt das BAMF nicht durch. Die ohnehin schon unzulänglich finanzierte Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände und sonstige freie Träger wird durch den bundesweiten Ausbau der Angebote des BAMF aber zunehmend verdrängt. Es bedarf deshalb der Finanzierung der Asylverfahrensberatung (Personalkosten) der freien Träger aus Bundesmitteln, um die zunehmende Verdrängung zu verhindern und allen Asylsuchenden tatsächlich die gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen der Beratung durch die entscheidende Behörde oder freie Träger zu gewährleisten. 

Der Familiennachzug zu geflüchteten Menschen und sonstigen Migrant*innen muss massiv erleichtert werden. Dazu bedarf es insbesondere einer Ausweitung des Familienbegriffs, der Sicherstellung des Geschwisternachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sowie der Wiedereinführung des Rechtsanspruchs auf Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten. Der Schutz der Familieneinheit ist grund- und menschenrechtlich garantiert. Dazu gehört insbesondere, dass es effektiv möglich sein muss, die Familieneinheit in Deutschland herzustellen, wenn dies rechtlich oder de facto nicht in einem anderen Land möglich ist. Dieses Recht wird in Deutschland nicht hinreichend gewährleistet. So sind etwa Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ebenso ausgeschlossen wie Personen, bei denen Kinder aufgewachsen sind. Für subsidiär geschützte Menschen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden wie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, gilt seit August 2018 lediglich ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat. Selbst dieses Kontingent wird aber seit August 2019 trotz großer Nachfrage regelmäßig nicht mehr ausgeschöpft. Die §§ 27 ff AufenthG, insbesondere § 36a AufenthG müssen dementsprechend geändert werden, das Recht auf Schutz der Einheit der Familie muss darüber hinaus auch durch Verwaltungsvereinfachungen und eine ausreichende Ausstattung von Visastellen ermöglicht werden.

Unsere Forderungen zur Bundestagswahl im Factsheet Familiennachzug.

Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf, wird in Deutschland weiterhin nicht erfüllt.  Nach wie vor liegen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, auch aufgrund zahlreicher Sanktions- und Kürzungsoptionen, deutlich unterhalb der SGB II-Sätze. Hinzu kommt, dass die eingeschränkte medizinische Versorgung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes insbesondere die hinreichende Versorgung chronisch Kranker nicht ermöglicht und durch das Fehlen einer Gesundheitskarte unnötigen bürokratischen Hürden unterliegt. Um dies zu ändern, ist die Überführung der Leistungsberechtigten in die regulären Sozialgesetzbücher die leichteste und konsequenteste Lösung. 

Die Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz sieht die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme für anerkannte Flüchtlinge und sonstige Schutzberechtigte für den Zeitraum von drei Jahren im Bundesland der Erstzuweisung im Asylverfahren vor. Diese zunächst befristete Einschränkung wurde im Jahr 2019 entfristet, ohne dass zuvor die gesetzlich vorgesehene Evaluierung der Norm stattgefunden hat. Praxiserfahrungen bestätigen, dass mit der Wohnsitzregelung erhebliche Probleme für Betroffene einhergehen können. Wohnsitzauflagen schränken die Wohnsitzwahl erheblich ein. Die Suche und Inanspruchnahme angemessenen Wohnraums können dadurch erschwert werden, so dass geflüchtete Menschen vielerorts länger in Unterkünften verbleiben müssen. Sie erschweren außerdem die Aufnahme einer Beschäftigung und können somit eine erhebliche Hürde für die Integration in den Arbeitsmarkt darstellen. Zudem stellen Wohnsitzauflagen eine erhebliche Hürde für einen schnellen und effektiven Gewaltschutz dar. Aus diesen Gründen fordert der Paritätische die Abschaffung der Wohnsitzregelung. 

Im Jahr 2018 wurden Regelungen verabschiedet, die “nachhaltig“ integrierten Jugendlichen und Erwachsenen (§ 25a und b Aufenthaltsgesetz) die Erlangung eines Aufenthaltstitels ermöglichen sollen. Aufgrund der hohen Hürden, die diese Normen vorgeben, konnten bisher nur wenige von den Regelungen profitieren. Die Anforderungen müssen deshalb so angepasst werden, dass diese auch zu erfüllen sind. Beispielsweise ist die Altersgrenze für gut integrierte Jugendliche auf 27 Jahre hochzusetzen, da aktuell viele Jugendliche die sonstigen Voraussetzungen der Norm (z.B. die Mindestaufenthaltsdauer oder den Schul- oder Berufsabschluss) erst nach Erreichen des 21. Lebensjahres erfüllen. Im Kontext des § 25b Aufenthaltsgesetz sollte u.a. die erforderliche Aufenthaltsdauer herabgesetzt werden. Daneben bedarf es einer Stichtagsregelung/Altfallregelung für alle Geduldeten nach spätestens 5 Jahren, auch bei Nichterfüllung der Passpflicht. Zudem muss die 2019 eingeführte „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ abgeschafft werden, da diese die die Erlangung eines Bleiberechts auch bei langjährigem Aufenthalt unmöglich macht. 

Unsere Forderungen zur Bundestagswahl im Factsheet Bleiberechtsregelungen.

An den europäischen Außengrenzen kommt es immer wieder zu völker- und menschenrechtswidrigen Pushbacks (Zurückschiebungen) von Migrant*innen. Eine staatliche europäische Seenotrettung gibt es nicht (mehr), zivile Seenotrettungsorganisationen werden kriminalisiert und an ihrer Arbeit gehindert. Daneben plant die Europäische Union die Ausweitung von Asylverfahren an den EU-Außengrenzen sowie die Ausweitung der Konzepte sogenannter „sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten“. Das Ergebnis wäre die zunehmende Verdrängung von individuellen und fairen Asylverfahren innerhalb der EU zugunsten von Schnellverfahren an den Außengrenzen – in haftähnlichen Verhältnissen, mit unklarem Zugang zu Rechtsberatung und effektivem Rechtsschutz. Der Paritätische fordert die Einführung einer europäischen Seenotrettung sowie die klare Absage an die Pläne der EU-Kommission und zahlreicher Mitgliedstaaten – darunter Deutschlands – in großem Stil Asylverfahren an den europäischen Außengrenzen durchzuführen und die Konzepte sicherer Drittstaaten und Herkunftsstaaten auszuweiten. Stattdessen müssen Schutzsuchende unter Berücksichtigung ihrer Interessen schnell von den EU-Außengrenzen auf die EU-Mitgliedstaaten umverteilt werden. Darüber hinaus bedarf es des massiven Ausbaus legaler Zugangswege für Schutzsuchende und sonstige Migrant*innen.  

Unsere Forderungen zur Bundestagswahl im Factsheet Recht auf individuelles Asyl.