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Schwerpunkt

Kindertagesbetreuung

Ein Kind läuft im Sonnenschein auf einer Holzbrücke
Japheth Mast/Unsplash
Auf den Seiten zur Kindertagesbetreuung und Tagespflege geben wir Einblick in unsere Fachreferats- und Projektarbeit: Aktuelle politische Entwicklungen, Paritätische Veröffentlichungen, rechtliche Grundlagen, Bundesprogramme zum Thema und Arbeitshilfen/Praxishilfen möchten die Fachöffentlichkeit und die Fachkräfte gleichermaßen erreichen.

Projekt: Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung

Interessierte und Fachkräfte der Kindertagesbetreuung finden hier viele Erklär-Videos, Dokumentationen, praktische Arbeitshilfen zur Entwicklung eines Partizipationskonzepts und zur Etablierung von Beschwerdeverfahren. Das ABC der Partizipation erläutert rd. 50 geläufige Begrifflichkeiten. Es gibt Materialempfehlungen für die praktische Arbeit mit Kindern u.v.m.

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Rechtliches

Immer wieder verändern Bundesgesetze die Rahmenbedingungen der Arbeit in der Kindertagesbetreuung. Auf diese Veränderungen macht der Paritätische Gesamtverband aufmerksam und nimmt Stellung zu aktuellen Vorhaben.

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Förderung des Bundes

Zahlreiche Bundesprogramme betreffen den Bereich der Kindertagesbetreuung. Wir haben einen Überblick über Fördermöglichkeiten des Bundes zusammengestellt.

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Inforeihe "Kinder, Jugend und Familie"

Die Online-Inforeihe "Kinder, Jugend und Familie" bietet Fachgespräche zu aktuellen kinder-, jugend- und familienpolitischen Themen. In ein- bis zweistündigen Videocalls stellen Wissenschaftler*innen und Fachpraktiker*innen ihre Expertisen vor und diskutieren diese mit den Teilnehmer*innen. Die Inforeihe wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

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Banner: Inforeihe Kinder, Jugend und Familie

Aktueller Stand zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in der Kinder- und Jugendhilfe - §35a SGB VIII

Die Fragen zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht erreichen im Kontext der Einrichtungen und Dienste für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung/von Behinderung bedroht gemäß §35a SGB VIII auch die Kinder- und Jugendhilfe. Was gilt und welche Fragen sind noch ungeklärt? Die nachfolgenden Ausführungen fassen den aktuellen Erkenntnisstand zusammen.

Wo sind aufbereitete Informationen zu finden?

Grundsätzlich finden Sie alle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht hier:

In den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums (BMG)

In der Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes

Wo ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht grundsätzlich geregelt?

In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

Entscheidend für die Einordnung des §35a SGB VIII sind zunächst folgende Absätze des §20a IfSG:

(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

1. […]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a)ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Was gilt für §35a SGB VIII?

Laut der FAQ des Bundesgesundheitsministeriums gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für Einrichtungen und Dienste im Rahmen des §35a SGB VIII – also für Einrichtungen und Dienste für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung bzw. wenn diese von einer seelischen Behinderung bedroht sind.

Im Umkehrschluss gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht, wenn es sich um reine SGB VIII Angebote ohne Berührung zum §35a SGB VIII handelt.

Schwierig einzuordnen sind Dienste und Einrichtungen, wenn optional die Betreuung eines Kindes/Jugendlichen nach §35a SGB VIII erfolgen könnte.

Voll- und teilstationäre Einrichtungen

In den FAQ des BMG heißt es:

„Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.“

Voll- und teilstationäre Einrichtungen mit lediglich einigen oder einzelnen §35a SGB VIII – Plätzen

In den FAQ des BMG heißt es:

„Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenn das sicher der Fall ist, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.“

Somit unterfallen voll- und teilstationäre Einrichtungen mit lediglich einigen oder einzelnen §35a SGB VIII – Plätzen grundsätzlich erst einmal der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, es sei denn, die Angebote sind voneinander trennbar und es wird nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt von der Nachweiserbringung abgesehen.

Wenn diese Plätze lediglich im Rahmen der Betriebserlaubnis bestehen und/oder nicht besetzt werden, dann ist die Nachweispflicht mit dem Gesundheitsamt vor Ort abzuklären. Darauf gibt es bisher keine offizielle Antwort.

Es wird empfohlen, die Kontakte oder Kontaktversuche mit dem Gesundheitsamt zu dokumentieren, so dass im Zweifel der Klärungsversuch nachgewiesen werden kann.

Ambulante Angebote

Ambulante Angebote im Rahmen des §35a SGB VIII werden in den FAQ des BMG nicht explizit aufgeführt. Aber in den FAQ steht deutlich: Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend.

Ein benanntes Beispiel in den FAQ ist: „Familienentlastende Dienste in der Behindertenhilfe (FED), die etwa auch als Familienunterstützende Dienste (FUD) bekannt sind, sind dann erfasst, wenn sie, ggf. neben weiteren Leistungen, auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind.“

Im Gesetz (§20a Abs.1 Nr.2 und 3 IfSG) selbst heißt es:

[…]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

[…]

Daraus lässt sich ableiten, dass auch ambulante Angebote im Rahmen des §35a SGB VIII von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst sind.

Schulassistenz

In den FAQ des BMG heißt es:

„Zu den Unternehmen, die im Sinn des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen auch Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen. Demnach unterliegen auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter der Nachweispflicht.“

Die Nachweispflicht gilt auch für Schulassistenz über §35a SGB VIII.

Bisher ungeklärte Einrichtungen und Dienste

  • Inobhutnahmeeinrichtungen, wenn auch Kinder/Jugendliche mit Behinderung dort aufgenommen und zeitweise betreut werden
  • Familienanaloge Angebote/Erziehungsstellen, wenn es zu der Betreuung eines Kindes/Jugendlichen nach §35a SGB VIII kommt
  • § 19 SGB VIII, wenn Mütter/Väter mit Behinderungen untergebracht sind

Für welche Einrichtungen und Dienste gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht?

  • Kindertageseinrichtungen mit Kindern mit Behinderungen

Handelt es sich um eine „heilpädagogische Kindertagesstätte“ als teilstationäres Angebot, dann sind diese von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst (siehe oben unter voll- und teilstationäre Einrichtungen)

In den FAQ des BMG heißt es: "Nicht erfasst werden hingegen integrative Kindertagesstätten, da dort von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist.“

Kindertageseinrichtungen mit und ohne Kinder mit Behinderungen sind nicht Teil der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Es sei denn, sie sind eine teilstationäre Einrichtung /„heilpädagogische Kindertagesstätte“.

  • Pflegefamilien

Sind nicht erfasst, weil nicht „Einrichtung und Dienste“

  • Schulen jeglicher Art

Schulen werden grundsätzlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst, auch keine inklusiven oder sonstigen exklusiven Schulen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Allerdings könnte dies dann nicht zutreffend sein, wenn „Schulen“ Einrichtungen und Dienste gemäß SGB IX sind, also darüber leistungstechnisch erfasst werden.

Aktuelle Fachinformationen

Aktueller Stand zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in der Kinder- und Jugendhilfe - §35a SGB VIII

Die Fragen zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht erreichen im Kontext der Einrichtungen und Dienste für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung/von Behinderung bedroht gemäß §35a SGB VIII auch die Kinder- und Jugendhilfe. Was gilt und welche Fragen sind noch ungeklärt? Die nachfolgenden Ausführungen fassen den aktuellen Erkenntnisstand zusammen.

Wo sind aufbereitete Informationen zu finden?

Grundsätzlich finden Sie alle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht hier:

In den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums (BMG)

In der Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes

Wo ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht grundsätzlich geregelt?

In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

Entscheidend für die Einordnung des §35a SGB VIII sind zunächst folgende Absätze des §20a IfSG:

(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

1. […]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a)ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Was gilt für §35a SGB VIII?

Laut der FAQ des Bundesgesundheitsministeriums gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für Einrichtungen und Dienste im Rahmen des §35a SGB VIII – also für Einrichtungen und Dienste für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung bzw. wenn diese von einer seelischen Behinderung bedroht sind.

Im Umkehrschluss gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht, wenn es sich um reine SGB VIII Angebote ohne Berührung zum §35a SGB VIII handelt.

Schwierig einzuordnen sind Dienste und Einrichtungen, wenn optional die Betreuung eines Kindes/Jugendlichen nach §35a SGB VIII erfolgen könnte.

Voll- und teilstationäre Einrichtungen

In den FAQ des BMG heißt es:

„Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.“

Voll- und teilstationäre Einrichtungen mit lediglich einigen oder einzelnen §35a SGB VIII – Plätzen

In den FAQ des BMG heißt es:

„Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenn das sicher der Fall ist, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.“

Somit unterfallen voll- und teilstationäre Einrichtungen mit lediglich einigen oder einzelnen §35a SGB VIII – Plätzen grundsätzlich erst einmal der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, es sei denn, die Angebote sind voneinander trennbar und es wird nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt von der Nachweiserbringung abgesehen.

Wenn diese Plätze lediglich im Rahmen der Betriebserlaubnis bestehen und/oder nicht besetzt werden, dann ist die Nachweispflicht mit dem Gesundheitsamt vor Ort abzuklären. Darauf gibt es bisher keine offizielle Antwort.

Es wird empfohlen, die Kontakte oder Kontaktversuche mit dem Gesundheitsamt zu dokumentieren, so dass im Zweifel der Klärungsversuch nachgewiesen werden kann.

Ambulante Angebote

Ambulante Angebote im Rahmen des §35a SGB VIII werden in den FAQ des BMG nicht explizit aufgeführt. Aber in den FAQ steht deutlich: Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend.

Ein benanntes Beispiel in den FAQ ist: „Familienentlastende Dienste in der Behindertenhilfe (FED), die etwa auch als Familienunterstützende Dienste (FUD) bekannt sind, sind dann erfasst, wenn sie, ggf. neben weiteren Leistungen, auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind.“

Im Gesetz (§20a Abs.1 Nr.2 und 3 IfSG) selbst heißt es:

[…]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

[…]

Daraus lässt sich ableiten, dass auch ambulante Angebote im Rahmen des §35a SGB VIII von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst sind.

Schulassistenz

In den FAQ des BMG heißt es:

„Zu den Unternehmen, die im Sinn des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen auch Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen. Demnach unterliegen auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter der Nachweispflicht.“

Die Nachweispflicht gilt auch für Schulassistenz über §35a SGB VIII.

Bisher ungeklärte Einrichtungen und Dienste

  • Inobhutnahmeeinrichtungen, wenn auch Kinder/Jugendliche mit Behinderung dort aufgenommen und zeitweise betreut werden
  • Familienanaloge Angebote/Erziehungsstellen, wenn es zu der Betreuung eines Kindes/Jugendlichen nach §35a SGB VIII kommt
  • § 19 SGB VIII, wenn Mütter/Väter mit Behinderungen untergebracht sind

Für welche Einrichtungen und Dienste gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht?

  • Kindertageseinrichtungen mit Kindern mit Behinderungen

Handelt es sich um eine „heilpädagogische Kindertagesstätte“ als teilstationäres Angebot, dann sind diese von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst (siehe oben unter voll- und teilstationäre Einrichtungen)

In den FAQ des BMG heißt es: "Nicht erfasst werden hingegen integrative Kindertagesstätten, da dort von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist.“

Kindertageseinrichtungen mit und ohne Kinder mit Behinderungen sind nicht Teil der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Es sei denn, sie sind eine teilstationäre Einrichtung /„heilpädagogische Kindertagesstätte“.

  • Pflegefamilien

Sind nicht erfasst, weil nicht „Einrichtung und Dienste“

  • Schulen jeglicher Art

Schulen werden grundsätzlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst, auch keine inklusiven oder sonstigen exklusiven Schulen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Allerdings könnte dies dann nicht zutreffend sein, wenn „Schulen“ Einrichtungen und Dienste gemäß SGB IX sind, also darüber leistungstechnisch erfasst werden.

Aktueller Stand zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in der Kinder- und Jugendhilfe - §35a SGB VIII

Die Fragen zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht erreichen im Kontext der Einrichtungen und Dienste für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung/von Behinderung bedroht gemäß §35a SGB VIII auch die Kinder- und Jugendhilfe. Was gilt und welche Fragen sind noch ungeklärt? Die nachfolgenden Ausführungen fassen den aktuellen Erkenntnisstand zusammen.

Wo sind aufbereitete Informationen zu finden?

Grundsätzlich finden Sie alle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht hier:

In den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums (BMG)

In der Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes

Wo ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht grundsätzlich geregelt?

In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

Entscheidend für die Einordnung des §35a SGB VIII sind zunächst folgende Absätze des §20a IfSG:

(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

1. […]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a)ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Was gilt für §35a SGB VIII?

Laut der FAQ des Bundesgesundheitsministeriums gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für Einrichtungen und Dienste im Rahmen des §35a SGB VIII – also für Einrichtungen und Dienste für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung bzw. wenn diese von einer seelischen Behinderung bedroht sind.

Im Umkehrschluss gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht, wenn es sich um reine SGB VIII Angebote ohne Berührung zum §35a SGB VIII handelt.

Schwierig einzuordnen sind Dienste und Einrichtungen, wenn optional die Betreuung eines Kindes/Jugendlichen nach §35a SGB VIII erfolgen könnte.

Voll- und teilstationäre Einrichtungen

In den FAQ des BMG heißt es:

„Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.“

Voll- und teilstationäre Einrichtungen mit lediglich einigen oder einzelnen §35a SGB VIII – Plätzen

In den FAQ des BMG heißt es:

„Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenn das sicher der Fall ist, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.“

Somit unterfallen voll- und teilstationäre Einrichtungen mit lediglich einigen oder einzelnen §35a SGB VIII – Plätzen grundsätzlich erst einmal der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, es sei denn, die Angebote sind voneinander trennbar und es wird nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt von der Nachweiserbringung abgesehen.

Wenn diese Plätze lediglich im Rahmen der Betriebserlaubnis bestehen und/oder nicht besetzt werden, dann ist die Nachweispflicht mit dem Gesundheitsamt vor Ort abzuklären. Darauf gibt es bisher keine offizielle Antwort.

Es wird empfohlen, die Kontakte oder Kontaktversuche mit dem Gesundheitsamt zu dokumentieren, so dass im Zweifel der Klärungsversuch nachgewiesen werden kann.

Ambulante Angebote

Ambulante Angebote im Rahmen des §35a SGB VIII werden in den FAQ des BMG nicht explizit aufgeführt. Aber in den FAQ steht deutlich: Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend.

Ein benanntes Beispiel in den FAQ ist: „Familienentlastende Dienste in der Behindertenhilfe (FED), die etwa auch als Familienunterstützende Dienste (FUD) bekannt sind, sind dann erfasst, wenn sie, ggf. neben weiteren Leistungen, auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind.“

Im Gesetz (§20a Abs.1 Nr.2 und 3 IfSG) selbst heißt es:

[…]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

[…]

Daraus lässt sich ableiten, dass auch ambulante Angebote im Rahmen des §35a SGB VIII von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst sind.

Schulassistenz

In den FAQ des BMG heißt es:

„Zu den Unternehmen, die im Sinn des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen auch Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen. Demnach unterliegen auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter der Nachweispflicht.“

Die Nachweispflicht gilt auch für Schulassistenz über §35a SGB VIII.

Bisher ungeklärte Einrichtungen und Dienste

  • Inobhutnahmeeinrichtungen, wenn auch Kinder/Jugendliche mit Behinderung dort aufgenommen und zeitweise betreut werden
  • Familienanaloge Angebote/Erziehungsstellen, wenn es zu der Betreuung eines Kindes/Jugendlichen nach §35a SGB VIII kommt
  • § 19 SGB VIII, wenn Mütter/Väter mit Behinderungen untergebracht sind

Für welche Einrichtungen und Dienste gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht?

  • Kindertageseinrichtungen mit Kindern mit Behinderungen

Handelt es sich um eine „heilpädagogische Kindertagesstätte“ als teilstationäres Angebot, dann sind diese von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst (siehe oben unter voll- und teilstationäre Einrichtungen)

In den FAQ des BMG heißt es: "Nicht erfasst werden hingegen integrative Kindertagesstätten, da dort von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist.“

Kindertageseinrichtungen mit und ohne Kinder mit Behinderungen sind nicht Teil der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Es sei denn, sie sind eine teilstationäre Einrichtung /„heilpädagogische Kindertagesstätte“.

  • Pflegefamilien

Sind nicht erfasst, weil nicht „Einrichtung und Dienste“

  • Schulen jeglicher Art

Schulen werden grundsätzlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst, auch keine inklusiven oder sonstigen exklusiven Schulen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Allerdings könnte dies dann nicht zutreffend sein, wenn „Schulen“ Einrichtungen und Dienste gemäß SGB IX sind, also darüber leistungstechnisch erfasst werden.