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Schwerpunkt

Kindertagesbetreuung

Ein Kind läuft im Sonnenschein auf einer Holzbrücke
Japheth Mast/Unsplash
Auf den Seiten zur Kindertagesbetreuung und Tagespflege geben wir Einblick in unsere Fachreferats- und Projektarbeit: Aktuelle politische Entwicklungen, Paritätische Veröffentlichungen, rechtliche Grundlagen, Bundesprogramme zum Thema und Arbeitshilfen/Praxishilfen möchten die Fachöffentlichkeit und die Fachkräfte gleichermaßen erreichen.

Projekt: Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung

Interessierte und Fachkräfte der Kindertagesbetreuung finden hier viele Erklär-Videos, Dokumentationen, praktische Arbeitshilfen zur Entwicklung eines Partizipationskonzepts und zur Etablierung von Beschwerdeverfahren. Das ABC der Partizipation erläutert rd. 50 geläufige Begrifflichkeiten. Es gibt Materialempfehlungen für die praktische Arbeit mit Kindern u.v.m.

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Rechtliches

Immer wieder verändern Bundesgesetze die Rahmenbedingungen der Arbeit in der Kindertagesbetreuung. Auf diese Veränderungen macht der Paritätische Gesamtverband aufmerksam und nimmt Stellung zu aktuellen Vorhaben.

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Förderung des Bundes

Zahlreiche Bundesprogramme betreffen den Bereich der Kindertagesbetreuung. Wir haben einen Überblick über Fördermöglichkeiten des Bundes zusammengestellt.

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Inforeihe "Kinder, Jugend und Familie"

Die Online-Inforeihe "Kinder, Jugend und Familie" bietet Fachgespräche zu aktuellen kinder-, jugend- und familienpolitischen Themen. In ein- bis zweistündigen Videocalls stellen Wissenschaftler*innen und Fachpraktiker*innen ihre Expertisen vor und diskutieren diese mit den Teilnehmer*innen. Die Inforeihe wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

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Banner: Inforeihe Kinder, Jugend und Familie

Umgang mit unbegleiteten und begleiteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe – Punktuation des BMFSFJ

Das BMFSFJ hat in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend‐ und Familienbehörden (AGJF) eine so genannte Punktuation in Bezug auf unbegleitet und begleitet nach Deutschland einreisende Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. Diese dient, laut mündlicher Aussage aus dem BMFSFJ, der einheitlichen Rechtsauslegung in den öffentlichen Strukturen zum aktuellen Zeitpunkt.

Die Punktuation greift alle bisher relevanten Regelungsbereiche in Bezug auf unbegleitete und begleitete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in Bezug auf Leistungen und Pflichten der Kinder- und Jugendhilfe auf. Dabei geht es vorrangig um die Klärung des Sorgerechts, Inobhutnahme und den Verbleib der Kinder und Jugendlichen, die rechtliche Einordnung ankommender Gruppen sowie um die Kostenerstattung.

Wesentlicher Inhalt der Punktuation ist der Prüfauftrag der Jugendämter hinsichtlich des Sorgerechts und anschließender Entscheidung der (vorläufigen) Inobhutnahme. Nicht beantwortet wird allerdings, wie der Zugang zu begleiteten Kindern und Jugendlichen durch die Jugendämter gefunden werden kann, wenn diese privat untergebracht sind.

In Bezug auf ankommende Gruppen werden folgende Aussage getroffen, die sicherlich nicht ganz unumstritten sein werden:

Auf die spezifische Situation der Hilfegewährung für eine Gruppe von Minderjährigen, die von erziehungsberechtigten Betreuungspersonen begleitet wird, passt keine der im – nicht abschließenden – Katalog der §§ 28 – 35 SGB VIII genannten Hilfearten. Es gilt demnach, eine Hilfe zu gestalten, die dieser spezifischen Bedarfslage entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder und Jugendlichen von erwachsenen Personen begleitet und betreut werden, es sich aber bei diesen sehr häufig nicht um Fachkräfte im Sinne deutscher Standards (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) handelt.

Vorbehaltlich abweichender Bedarfe im Einzelfall, denen ggf. durch flankierende ambulante Erziehungshilfen entsprochen werden kann, könnte als Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII eine Hilfegestaltung in Betracht kommen, die man sich quasi als „große Pflegefamilie“ vorstellen könnte, mit folgenden Eckpunkten:

- Die Kinder und Jugendlichen erhalten Leistungen zum Unterhalt analog § 39 SGB VIII.

- Die Betreuungspersonen erhalten Leistungen nach dem AsylbLG und über die Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder und Jugendhilfe Kosten der Erziehung und Pflege.

- Die Betreuungspersonen erhalten Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt oder einen freien Träger analog § 37a SGB VIII.

- Für die Gruppe und die Betreuungspersonen wird eine grundsätzlich geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt.

- Eine Betriebserlaubnis ist grundsätzlich nicht notwendig. Es handelt sich dabei weder um eine Einrichtung nach § 45a Satz 1 SGB VIII noch um eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung nach § 45a Satz 2 SGB VIII. Eine Einrichtung liegt nicht vor, weil die Kinder und Jugendlichen bestimmten Personen zugeordnet sind; eine erlaubnispflichtige familienähnliche Betreuungsform liegt mangels fachlicher und organisatorischer Einbindung in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung nicht vor.

- Zur Sicherung des Kindeswohls sollten seitens des Jugendamtes persönliche Gespräche mit den Betreuungspersonen geführt werden, um diese auf behutsame Weise über die Erfordernisse des Kinderschutzes und die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland aufzuklären und zu sensibilisieren. Wichtig wäre auch, den Betreuungspersonen entsprechende Fortbildungen bzw. Schulungen anzubieten.

- Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ist festzustellen, dass diese regelmäßig wenig aussagekräftig wären. In diesen Ausnahmefällen sollte daher als ein Ergebnis der Gespräche zwischen Jugendamt und Betreuungsperson auch die Unterzeichnung einer Selbstauskunft in Anlehnung an die Vorgaben des § 72a SGB VIII angestrebt werden (Verpflichtungs- bzw. Ehrenerklärung).

Die Nichtzuordnung zu einer "Einrichtung" und Zuordnung als "große Pflegefamilie" zieht entsprechend finanzielle Bedingungen und unterschiedliche Standards für die Betreuenden und die Betreuung der Kinder nach sich. Die Betreuenden werden in kein Anstellungsverhältnis überführt.  Es ist unklar, wie dieses Konstrukt bei großen Gruppengrößen von 50 oder 100 oder mehr Kindern und wenigen begleitenden Betreuer*innen umzusetzen ist.

Keine Aussagen trifft die Punktuation in Hinblick auf Gruppen und entsprechende leistungsrechtliche Konsequenzen, in denen auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß des SGB IX sind.

In Bezug auf die Finanzierung von Mehrkosten durch die Aufnahme geflüchteter ukrainischer Kinder auf kommunaler Ebene hat das BMFSFJ in einem anderen Kontext erneut auf die Bund-Ländervereinbarung vom 7. April 2022 hingewiesen. Demnach stellt der Bund 2 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sollen 1 Mrd. Euro im Rahmen der Umsatzsteuer an die Länder fließen und für Bildung, Betreuung und Gesundheit u.a von ukrainischen Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Die Kommunen haben sich also entsprechend mit ihren Landesregierungen bezüglich der Finanzierung von Mehrkosten auseinanderzusetzen.

Aktuelle Fachinformationen

Umgang mit unbegleiteten und begleiteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe – Punktuation des BMFSFJ

Das BMFSFJ hat in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend‐ und Familienbehörden (AGJF) eine so genannte Punktuation in Bezug auf unbegleitet und begleitet nach Deutschland einreisende Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. Diese dient, laut mündlicher Aussage aus dem BMFSFJ, der einheitlichen Rechtsauslegung in den öffentlichen Strukturen zum aktuellen Zeitpunkt.

Die Punktuation greift alle bisher relevanten Regelungsbereiche in Bezug auf unbegleitete und begleitete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in Bezug auf Leistungen und Pflichten der Kinder- und Jugendhilfe auf. Dabei geht es vorrangig um die Klärung des Sorgerechts, Inobhutnahme und den Verbleib der Kinder und Jugendlichen, die rechtliche Einordnung ankommender Gruppen sowie um die Kostenerstattung.

Wesentlicher Inhalt der Punktuation ist der Prüfauftrag der Jugendämter hinsichtlich des Sorgerechts und anschließender Entscheidung der (vorläufigen) Inobhutnahme. Nicht beantwortet wird allerdings, wie der Zugang zu begleiteten Kindern und Jugendlichen durch die Jugendämter gefunden werden kann, wenn diese privat untergebracht sind.

In Bezug auf ankommende Gruppen werden folgende Aussage getroffen, die sicherlich nicht ganz unumstritten sein werden:

Auf die spezifische Situation der Hilfegewährung für eine Gruppe von Minderjährigen, die von erziehungsberechtigten Betreuungspersonen begleitet wird, passt keine der im – nicht abschließenden – Katalog der §§ 28 – 35 SGB VIII genannten Hilfearten. Es gilt demnach, eine Hilfe zu gestalten, die dieser spezifischen Bedarfslage entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder und Jugendlichen von erwachsenen Personen begleitet und betreut werden, es sich aber bei diesen sehr häufig nicht um Fachkräfte im Sinne deutscher Standards (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) handelt.

Vorbehaltlich abweichender Bedarfe im Einzelfall, denen ggf. durch flankierende ambulante Erziehungshilfen entsprochen werden kann, könnte als Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII eine Hilfegestaltung in Betracht kommen, die man sich quasi als „große Pflegefamilie“ vorstellen könnte, mit folgenden Eckpunkten:

- Die Kinder und Jugendlichen erhalten Leistungen zum Unterhalt analog § 39 SGB VIII.

- Die Betreuungspersonen erhalten Leistungen nach dem AsylbLG und über die Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder und Jugendhilfe Kosten der Erziehung und Pflege.

- Die Betreuungspersonen erhalten Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt oder einen freien Träger analog § 37a SGB VIII.

- Für die Gruppe und die Betreuungspersonen wird eine grundsätzlich geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt.

- Eine Betriebserlaubnis ist grundsätzlich nicht notwendig. Es handelt sich dabei weder um eine Einrichtung nach § 45a Satz 1 SGB VIII noch um eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung nach § 45a Satz 2 SGB VIII. Eine Einrichtung liegt nicht vor, weil die Kinder und Jugendlichen bestimmten Personen zugeordnet sind; eine erlaubnispflichtige familienähnliche Betreuungsform liegt mangels fachlicher und organisatorischer Einbindung in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung nicht vor.

- Zur Sicherung des Kindeswohls sollten seitens des Jugendamtes persönliche Gespräche mit den Betreuungspersonen geführt werden, um diese auf behutsame Weise über die Erfordernisse des Kinderschutzes und die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland aufzuklären und zu sensibilisieren. Wichtig wäre auch, den Betreuungspersonen entsprechende Fortbildungen bzw. Schulungen anzubieten.

- Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ist festzustellen, dass diese regelmäßig wenig aussagekräftig wären. In diesen Ausnahmefällen sollte daher als ein Ergebnis der Gespräche zwischen Jugendamt und Betreuungsperson auch die Unterzeichnung einer Selbstauskunft in Anlehnung an die Vorgaben des § 72a SGB VIII angestrebt werden (Verpflichtungs- bzw. Ehrenerklärung).

Die Nichtzuordnung zu einer "Einrichtung" und Zuordnung als "große Pflegefamilie" zieht entsprechend finanzielle Bedingungen und unterschiedliche Standards für die Betreuenden und die Betreuung der Kinder nach sich. Die Betreuenden werden in kein Anstellungsverhältnis überführt.  Es ist unklar, wie dieses Konstrukt bei großen Gruppengrößen von 50 oder 100 oder mehr Kindern und wenigen begleitenden Betreuer*innen umzusetzen ist.

Keine Aussagen trifft die Punktuation in Hinblick auf Gruppen und entsprechende leistungsrechtliche Konsequenzen, in denen auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß des SGB IX sind.

In Bezug auf die Finanzierung von Mehrkosten durch die Aufnahme geflüchteter ukrainischer Kinder auf kommunaler Ebene hat das BMFSFJ in einem anderen Kontext erneut auf die Bund-Ländervereinbarung vom 7. April 2022 hingewiesen. Demnach stellt der Bund 2 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sollen 1 Mrd. Euro im Rahmen der Umsatzsteuer an die Länder fließen und für Bildung, Betreuung und Gesundheit u.a von ukrainischen Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Die Kommunen haben sich also entsprechend mit ihren Landesregierungen bezüglich der Finanzierung von Mehrkosten auseinanderzusetzen.

Umgang mit unbegleiteten und begleiteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe – Punktuation des BMFSFJ

Das BMFSFJ hat in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend‐ und Familienbehörden (AGJF) eine so genannte Punktuation in Bezug auf unbegleitet und begleitet nach Deutschland einreisende Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. Diese dient, laut mündlicher Aussage aus dem BMFSFJ, der einheitlichen Rechtsauslegung in den öffentlichen Strukturen zum aktuellen Zeitpunkt.

Die Punktuation greift alle bisher relevanten Regelungsbereiche in Bezug auf unbegleitete und begleitete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine in Bezug auf Leistungen und Pflichten der Kinder- und Jugendhilfe auf. Dabei geht es vorrangig um die Klärung des Sorgerechts, Inobhutnahme und den Verbleib der Kinder und Jugendlichen, die rechtliche Einordnung ankommender Gruppen sowie um die Kostenerstattung.

Wesentlicher Inhalt der Punktuation ist der Prüfauftrag der Jugendämter hinsichtlich des Sorgerechts und anschließender Entscheidung der (vorläufigen) Inobhutnahme. Nicht beantwortet wird allerdings, wie der Zugang zu begleiteten Kindern und Jugendlichen durch die Jugendämter gefunden werden kann, wenn diese privat untergebracht sind.

In Bezug auf ankommende Gruppen werden folgende Aussage getroffen, die sicherlich nicht ganz unumstritten sein werden:

Auf die spezifische Situation der Hilfegewährung für eine Gruppe von Minderjährigen, die von erziehungsberechtigten Betreuungspersonen begleitet wird, passt keine der im – nicht abschließenden – Katalog der §§ 28 – 35 SGB VIII genannten Hilfearten. Es gilt demnach, eine Hilfe zu gestalten, die dieser spezifischen Bedarfslage entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder und Jugendlichen von erwachsenen Personen begleitet und betreut werden, es sich aber bei diesen sehr häufig nicht um Fachkräfte im Sinne deutscher Standards (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) handelt.

Vorbehaltlich abweichender Bedarfe im Einzelfall, denen ggf. durch flankierende ambulante Erziehungshilfen entsprochen werden kann, könnte als Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII eine Hilfegestaltung in Betracht kommen, die man sich quasi als „große Pflegefamilie“ vorstellen könnte, mit folgenden Eckpunkten:

- Die Kinder und Jugendlichen erhalten Leistungen zum Unterhalt analog § 39 SGB VIII.

- Die Betreuungspersonen erhalten Leistungen nach dem AsylbLG und über die Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder und Jugendhilfe Kosten der Erziehung und Pflege.

- Die Betreuungspersonen erhalten Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt oder einen freien Träger analog § 37a SGB VIII.

- Für die Gruppe und die Betreuungspersonen wird eine grundsätzlich geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt.

- Eine Betriebserlaubnis ist grundsätzlich nicht notwendig. Es handelt sich dabei weder um eine Einrichtung nach § 45a Satz 1 SGB VIII noch um eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung nach § 45a Satz 2 SGB VIII. Eine Einrichtung liegt nicht vor, weil die Kinder und Jugendlichen bestimmten Personen zugeordnet sind; eine erlaubnispflichtige familienähnliche Betreuungsform liegt mangels fachlicher und organisatorischer Einbindung in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung nicht vor.

- Zur Sicherung des Kindeswohls sollten seitens des Jugendamtes persönliche Gespräche mit den Betreuungspersonen geführt werden, um diese auf behutsame Weise über die Erfordernisse des Kinderschutzes und die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland aufzuklären und zu sensibilisieren. Wichtig wäre auch, den Betreuungspersonen entsprechende Fortbildungen bzw. Schulungen anzubieten.

- Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ist festzustellen, dass diese regelmäßig wenig aussagekräftig wären. In diesen Ausnahmefällen sollte daher als ein Ergebnis der Gespräche zwischen Jugendamt und Betreuungsperson auch die Unterzeichnung einer Selbstauskunft in Anlehnung an die Vorgaben des § 72a SGB VIII angestrebt werden (Verpflichtungs- bzw. Ehrenerklärung).

Die Nichtzuordnung zu einer "Einrichtung" und Zuordnung als "große Pflegefamilie" zieht entsprechend finanzielle Bedingungen und unterschiedliche Standards für die Betreuenden und die Betreuung der Kinder nach sich. Die Betreuenden werden in kein Anstellungsverhältnis überführt.  Es ist unklar, wie dieses Konstrukt bei großen Gruppengrößen von 50 oder 100 oder mehr Kindern und wenigen begleitenden Betreuer*innen umzusetzen ist.

Keine Aussagen trifft die Punktuation in Hinblick auf Gruppen und entsprechende leistungsrechtliche Konsequenzen, in denen auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß des SGB IX sind.

In Bezug auf die Finanzierung von Mehrkosten durch die Aufnahme geflüchteter ukrainischer Kinder auf kommunaler Ebene hat das BMFSFJ in einem anderen Kontext erneut auf die Bund-Ländervereinbarung vom 7. April 2022 hingewiesen. Demnach stellt der Bund 2 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sollen 1 Mrd. Euro im Rahmen der Umsatzsteuer an die Länder fließen und für Bildung, Betreuung und Gesundheit u.a von ukrainischen Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Die Kommunen haben sich also entsprechend mit ihren Landesregierungen bezüglich der Finanzierung von Mehrkosten auseinanderzusetzen.