Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung

Partizipationsrechte
Kinder haben Rechte. Zu diesen gehören die sog. Partizipationsrechte. Beispielhaft erwähnt werden soll an dieser Stelle der viel zitierte Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention.
Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Partizipationrechte von Kindern sind in Deutschland in unterschiedlichen Bundes- und Landesgesetzen geregelt:
Auf bundesgesetzlicher Ebene finden sich Regelungen vor allem im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VII).
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
Mehr Informationen zu den Partizipationsrechten finden sich unter den Kinderrechten.
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat eine Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen auf Bundesebene und einen Vergleich der Bestimmungen in den Bundesländern und auf kommunaler Ebene herausgegeben.
Die Fähigkeit von Kindern, ihre eigene Meinung zu äußern und sich aktiv an der Gestaltung ihrer Lebenswelt zu beteiligen, wird häufig von Erwachsenen unterschätzt. Dafür werden viele Gründe gesehen. Unter anderem der sog. Adultismus.