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Bundestag beschließt "Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz)"

Der Bundestag hat am Dienstag, 7. September 2021, bei Enthaltung der AfD-Fraktion, der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) zugestimmt. Der Bundesrat hatte am bereits im Juni d. J. verabschiedeten Gesetz verschiedene Änderungen gefordert und hierfür die Einsetzung eines Vermittlungsausschusses angerufen. Dieser hat sich am 6. September auf einen Kompromiss geeinigt, dem nun der Bundestag zugestimmt hat.

Der Bundestag hat am Dienstag, 7. September 2021, ohne Gegenstimmen, bei Enthaltung der AfD-Fraktion, der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (19/32280, siehe Anlage) zum Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) zugestimmt.

Vorab hatten sich Vertreter*innen von Bund und Ländern am 6. September 2021 zu später Stunde auf Änderungen am Ganztagsförderungsgesetz geeinigt.

Der Bundesrat hatte in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen an dem vom Bundestag am 11. Juni verabschiedeten Gesetz gefordert, die die Finanzierung des einzuführenden Anspruches auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter betreffen.

Der nun vereinbarte Kompromiss sieht unter anderem vor, dass Finanzhilfen des Bundes auch für die Erhaltung bereits bestehender Betreuungsplätze und nicht nur für die Schaffung neuer Plätze gewährt werden. Außerdem beteiligt sich der Bund mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bis zu 50 Prozent. Neu vorgesehen sind außerdem Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgeglichen werden.

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens acht Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Am 17. September 2021 steht nun erneut die Beschlussfassung des Bundesrates an.

Auch wenn die Wortbeiträge im Parlament vom Wahlkampf geprägt waren, war man sich doch einig, dass dies ein guter Tag für Kinder und Familien sei. Einzelne Fraktionen sehen im Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung einen Baustein auf dem Weg zur Kindergrundsicherung.

Anerkennung wurde auch für die Leistungen freier Träger ausgesprochen, diese müssten nun bei der Findung qualifizierten Personal seitens des Bundes unterstützt werden.

Der Deutsche Städtetag fordert bereits eine Ausbildungsinitiative. Der Paritätische hat sich hierzu bereits ebenfalls geäußert (siehe auch Eckpunktepapier im Download-Bereich dieser Meldung).

Nun gilt es, den Rechtsanspruch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips umzusetzen und eine qualitativ hochwertige Ausgestaltung der Angebote zu sichern. Der Paritätische wird diesen Prozess nicht nur aufmerksam begleiten, sondern sich mit den Erfahrungen und fachlichen Expertisen seiner Träger und Einrichtungen weiterhin aktiv einbringen.