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Aktueller Gesetzentwurf SGB VIII und Kommentierung der BAGFW

Fachinfo
Erstellt von Juliane Meinhold

Am 4.12.2020 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zum SGB VIII (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz/KJSG) beraten und einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Dieser steht nun öffentlich zur Verfügung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat die Neuerungen des Gesetzentwurfes kommentiert. Die erste Lesung im Bundestag findet voraussichtlich am 28. Januar 2021 statt.

Der Gesetzentwurf findet sich datiert auf den 17.12.2020 auf der Seite des BMFSFJ:https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/neues-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz/162860

Die BAGFW hat sich aktuell zu den Änderungen des Gesetzesentwurfes im Vergleich zum Referentenentwurf geäußert. Demnach wird beispielsweise die Einführung des Behinderungsbegriffes analog zur UN-BRK und zum SGB IX in §7 SGB VIII begrüßt. Unverständlich ist allerdings, warum dieser im Rahmen des §35a SGB VIII ausdrücklich wieder ausgeschlossen werden soll. Außerdem begrüßt die BAGFW die im Gesetzesentwurf vorgenommene Änderung zur Möglichkeit der Einbeziehung aller in § 4 Abs.1 S.1 KKG genannten Berufsgeheimnisträger/ innen. Damit ist die Forderung erfüllt, die Engführung hinsichtlich medizinischer Heilberufe aufzugeben und alle Personen gem. § 4 Abs.1 S.1 KKG – je nach Erforderlichkeit – zu beteiligen. Die BAGFW betont in diesem Zusammenhang abermals, dass sie die vorgesehene Änderung des § 4 KKG hinsichtlich des Verfahrensablaufes entschieden ablehnt. Hier muss weiter nachgebessert werden.

Weitere Änderung bedarf auch die neue Regelung zum Einrichtungsbegriff. Durch den Gesetzesentwurf angefügt ist mit § 45a Satz 3 SGB VIII ein Landesrechtsvorbehalt hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen familienähnliche Betreuungsformen, welche nicht in eine erlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, zu den Einrichtungen nach dieser Norm zu zählen sind. Diesen Landesrechtsvorbehalt lehnt die BAGFW ab, da zu befürchten ist, dass so eine Regelungslücke bei Kleinsteinrichtungen entsteht, und empfiehlt, diesen wieder zu streichen. Vielmehr muss auch in Betreuungsformen, die von erlaubnispflichtigen Einrichtungen unabhängig organisiert sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen lückenlos – und zwar im ganzen Geltungsbereich des SGB VIII – gewährleistet werden. Insbesondere darf keine Lücke zwischen der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII und der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verbleiben.

Die gesamte Kommentierung finden Sie hier: https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/kommentierung-der-bagfw-zum-gesetzentwurf-der-bundesregierung-entwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-von-kindern-und-jugendli-chen-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz-kjsg-stand-17122020