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Außerklinische Intensivpflege: G-BA ermittelt ab sofort Kreis der Stellungnahmeberechtigten

Aufgrund der Gesetzesänderung in Bezug auf einen eigenständigen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege im SGB V hat der G-BA den Auftrag, Richtlinien über Inhalt und Umfang der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege sowie die mit der Leistungserbringung verknüpften Anforderungen zu bestimmen. Der G-BA fordert nun alle Organisationen mit Wissen und Erfahrungen in Bezug auf die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege dazu auf, sich für das Stellungnahmeverfahren zu melden.

Gesucht werden das Wissen und die Erfahrung von Organisationen bei der Versorgung von schwerstpflegebedürftigen, oft auf eine künstliche Beatmung angewiesene Menschen, bei denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist. Die breite Expertise solcher Organisationen möchte der G-BA in das anstehende Stellungnahmeverfahren zur Richtlinie einbinden.

Eine entsprechende Bekanntmachung hat der G-BA heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ermitteln will der G-BA so zum einen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Organisationen, die auch künftig eine Weiterentwicklung der Richtlinie begleiten sollen. Zum anderen will der G-BA speziell für die Erstfassung der Richtlinie über die quasi gesetzten Organisationen hinausgehen und weiteren Sachverstand aus Forschung und Praxis einbeziehen.

In seiner Bekanntmachung macht der G-BA deutlich, dass sich auch einschlägige wissenschaftliche Fachgesellschaften sowie weitere betroffene Organisationen, denen aufgrund ihrer Betroffenheit vor abschließender Beschlussfassung über die Erstfassung einer Richtlinie zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß 1. Kapitel § 8 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a VerfO eingeräumt werden soll, melden können. Dieses Stellungnahmerecht begrenzt sich auf das Stellungnameverfahren des G-BA vor abschließender Entscheidung zur Erstfassung der Richtlinie. Es ist darzulegen, inwieweit hinsichtlich der Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege eine Betroffenheit der Organisation besteht.

Sofern der G-BA in der Folge feststellen wird, dass eine Organisation von geplanten Entscheidungen des G-BA zur Erstfassung einer Richtlinie zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege betroffen ist, wird dieser zu gegebenem Zeitpunkt Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Einzelfall gegeben.

Die Unterlagen sind bis zum Ablauf des 23. Februar 2021 der Geschäftsstelle des G-BA – nach Möglichkeit in elektronischer Form (z. B. als Word- oder PDF-Dokumente) per E-Mail – zu übermitteln. Es sind bei Einreichung der Unterlagen eine Post- und E-Mail-Adresse sowie die Daten einer Kontaktperson mitzuteilen.

Die Unterlagen müssen geschickt werden

elektronisch per E-Mail an: aki@g-ba.de

oder postalisch an:

Gemeinsamer Bundesausschuss

Abteilung Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen

Postfach 12 06 06

10596 Berlin

Nachmeldungen sind zulässig. Insoweit ist zu beachten, dass bis zu der Entscheidung über die Nachmeldung die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts nicht möglich ist.

Am Ende der Beratungen wird der G-BA eine neue Richtlinie beschließen, die die Details der außerklinischen Intensivpflege regelt.
2021-01-21_AKI-RL_Bekanntmachung-Stellungnahmeberechtigte_BAnz.pdf2021-01-21_AKI-RL_Bekanntmachung-Stellungnahmeberechtigte_BAnz.pdf