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Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit 8. März 2021 in Kraft.

Die wesentliche Änderung gegenüber der vorherigen Fassung der Testverordnung ist die Einführung eines Anspruchs auf Bürgertestung (§4a). Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittel PoC-Antigen-Tests. Die Testungen können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden (§ 5).

Weitere Änderungen:

  • In § 12 Abs. 3 und § 7 werden nun auch Obdachlosenunterkünfte aufgenommen. Diese erhalten somit ebenso 9 Euro Personalkosten je Testung.
  • § 4 Abs 2 Nr. 2: Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nummer 4 (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern) wurden zur präventiven Testung aufgenommen.
  • § 6 Abs. 3: Ambulante Intensivdienste und Hospize sind berechtigt 30 anstatt der vorgesehenen 20 PoC-Antigen-Tests je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen.
  • § 11: Die im Entwurf vorgesehene Absenkung der Vergütung für die Sachkosten der PoC-Antigen-Tests von 9 auf 6 Euro wird erst ab dem 1. April 2021 realisiert. Bis zum 31.03.2021 bleibt die Vergütung für die Sachkosten von höchstens 9 Euro bestehen.



Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Paritätische Fachinformation vom 05. März 2021.

BAnz AT 09.03.2021 V1.pdf2021-03-05 Stellungnahme Testung Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2.pdf