Der Paritätische Gesamtverband hat bereits im Rahmen des letzten Gesetzgebungsverfahrens zum Ausländerzentralgesetz europa- und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, die wir nun wiederholen müssen: Die Ausweitung der Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Daten im Zusammenspiel mit dem erleichterten automatisierten Abruf durch eine Vielzahl von Behörden anstelle von hierzu besonders ermächtigten Einzelpersonen greift in erheblichem Maße in das menschenrechtlich geschützte Recht auf Privatleben (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 17 UN-Zivilpakt) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) ein. Danach hat grundsätzlich jede Person das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen, Eingriffe sind nur unter strengen verfassungsrechtlichen Maßgaben möglich. Darüber hinaus ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz zu beachten, wonach eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personengruppen einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf.
Die zunehmende Ausweitung der zentralen Datenspeicherung und -verarbeitung birgt eine enorme Missbrauchsgefahr in sich. Selbst sensibelste Speicherdaten – wie etwa Informationen aus dem Asylverfahren – können dadurch auch an Behörden des Verfolgerstaates gelangen und das Leben und die Sicherheit der Betroffenen gefährden. Vor allem Asylbescheide und Gerichtsurteile gehören aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes nicht ins Ausländerzentralregister.
Den Referentenentwurf sowie unsere Kurzstellungnahme finden Sie hier:210201_Gesetz_zur_Weiterentwicklung_des_AZR_Verbaendebeteiligung.pdf
Stelln_Refentwurf Auslaenderzentralregister_08_02_2021.pdf