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Verlängerung der Frist für die Zertifizierung in der stationären Rehabilitation bis Ende März 2021

Fachinfo
Erstellt von Bogumila Szyja

Die stationären Einrichtungen der Rehabilitation sind gesetzlich verpflichtet, eine Zertifizierung des Qualitätsmanagements gem. § 37 SGB IX vorzuhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie besteht für die Kliniken die Möglichkeit, eine Zertifizierung auf das kommende Jahr zu verschieben. Nun haben sich die Spitzenverbände der Rehabilittionsträger über die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) verständigt, die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Der Paritätische ist herausgebende Stelle für das einrichtungsinternes Qualitätsmanagement unter dem Namen "Paritätisches Qualitäts-Siegel Reha" (anerkannt durch die BAR im Sinne des § 37 SGB IX). Rund 50 Kliniken bundesweit sind in dem Verfahren durch sechs kooperierende Zertifizierungsstellen zertifiziert. Sollte eine Verlängerung in Betracht gezogen werden, wird eine Kontaktaufnahme mit der Zertifizierungsstelle und eine Information an den Paritätischen Gesamtverband empfohlen. Diese Information wird an die BAR weiter geleitet und in den entsprechenden Datenbanken hinterlegt. Sie ist für die Belegung durch die Rehaträger relevant. Es wird empfohlen, rechtzeitig die Audits zu planen. Das Anschreiben der BAR mit der Verlängerung der Frist finden Sie im Anhang.
201130 BAR Zertifizierungspflicht der stationären medizinischen Reha-Einrichtungen nach § 37 Abs 3 SGB IX.pdf201130 BAR Zertifizierungspflicht der stationären medizinischen Reha-Einrichtungen nach § 37 Abs 3 SGB IX.pdf