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Leistungsausschluss im SGB II für arbeitsuchende EU-Bürger

Fachinfo
Erstellt von Claudia Karstens

Am 03. Februar 2015 hat vor dem EuGH die mündliche Verhandlung im Fall Alimanovic zu der Frage stattgefunden, ob arbeitsuchende EU-Bürger von SGB II Leistungen ausgeschlossen werden dürfen. Möglicherweise wird der EuGH diesen generellen Leistungsausschluss im SGB II kippen.

Im Fall Alimanovic geht es um Zuwanderer, die ursprünglich als Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien nach Deutschland gekommen sind, zwischenzeitlich in Schweden gelebt und auch die schwedische Staatsangehörigkeit erlangt haben. Nach ihrer erneuten Rückkehr nach Deutschland bestreiten Frau Alimanovic und ihre älteste Tochter ihren Lebensunterhalt nun mit Kurzzeitjobs, weshalb sie für einen Zwischenzeitraum SGB-II Leistungen beantragt hatten.

Die österreichische Richterin und Berichterstatterin für das Verfahren ließ in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran erkennen, ob es den sein könne, dass die Arbeitsuchenden nach jedem Kurzzeitjob wieder auf null gestellt würden. Aus Sicht der Rechtsanwältin der Klägerin, sollte es keinen generellen Leistungsausschluss geben, sondern eine Prüfung im Einzelfall, ob bereits eine tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt besteht. Auch die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass ein genereller Leistungsausschluss unverhältnismäßig ist.

Da Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie die Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren, ist die entscheidende Frage in diesem Verfahren, wie die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu qualifizieren sind. Denn neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen die Leistungen des SGB II auch der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Die Bundesregierung vertritt allerdings die Meinung, dass die SGB II Leistungen allein der Existenzsicherung dienen und betonte, Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt könnten auch isoliert beantragt und bewilligt werden, woraufhin die Frage eines Richters folgte, welchen Sinn es machen würde, solche Maßnahmen zu finanzieren, wenn der Lebensunterhalt des Arbeitssuchenden und damit der Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat nicht gesichert sei.

Soweit ein kurzer Einblick in den Stand der Diskussion.

Der Schlussantrag des Generalanwalts Wathelet wird am 27. März 2015 vorgelegt werden. Das Gericht muss dem Antrag nicht folgen. Das Urteil wird dann in einigen Monaten folgen.

Mittlerweile ist noch ein weiteres Verfahren beim EuGH anhängig, in dem es darum geht, den SGB-II Leistungsausschluss von Ausländern während der ersten drei Monate zu überprüfen (Fall Garcia-Nieto / C-299/14).
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Nachdem EuGH-Urteil im Fall Dano am 11. November 2014, stellen scheinbar einige Jobcenter die Leistungen an Unionsbürger ein.
Wichtig ist jedoch, dass die Entscheidung in der Sache Dano nur auf diejenigen Fallgestaltungen anwendbar ist, in denen es sich um sogenannte "wirtschaftlich inaktive" Unionsbürger handelt, die keine Arbeit suchen.
Dies hat auch das LSG in Nordrhein-Westfalen bereits in einem Verfahren bestätigt. Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier.
Lediglich für den Personenkreis der wirtschaftlich inaktiven Unionsbürger, die keine Arbeit suchen, wurde der Leistungsausschluss im SGB II vom EuGH gebilligt, für Arbeitsuchende bleiben die Urteile in den Fällen Alimanovic und Garcia-Nieto abzuwarten.