Eine Pflicht zur Verhängung einer Geldbuße besteht für die zuständigen (§§ 36, 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) Behörden nicht, sondern liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 OWiG). Bei § 73 IfSG handelt es sich zudem ausdrücklich um eine „Kann-Regelung“.
Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote, eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die begangene Ordnungswidrigkeit in jedem Falle vorwerfbar sein muss und die zuständigen Behörden dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend bei unterschiedlichen Verstößen die Geldbuße entsprechend unterschiedlich bestimmen werden.
Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten als eine einheitliche Unterlassung zu bewerten ist. In der Praxis wird damit regelmäßig nur einmal ein Bußgeld verhängt werden können, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, eine Zäsur, z. B. einen neu gefassten (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen. Neben einem Bußgeld ist auch ein Zwangsgeld möglich. (FAQ BMG)